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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 678/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, EFZG


Vorschriften:

BGB § 294
BGB § 295
BGB § 611
BGB § 615
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
EFZG §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.08.2007 - 9 Ca 853/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1988 Arbeitnehmer der Beklagten. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 1.554,55 € brutto zuzüglich 5,18 € vermögenswirksamer Leistungen. Seit 01.02.2007 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung, die für die Zeit bis zum 31.12.2007 bewilligt worden ist.

Im Rahmen der Neustrukturierung der Verwaltung der Beklagten wurde der Baubetriebshof, in dem der Kläger beschäftigt war, zum 01.01.2006 dem Entsorgungsbetrieb - einem Eigenbetrieb - eingegliedert. Verschiedene, von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.06.2007 (S. 1, 2 = Bl. 23, 24 d. A.) geschilderte Umstände führten dazu, dass der Kläger nicht mehr als vollwertige Arbeitskraft, sondern nur noch für "Handlangertätigkeiten" eingesetzt wurde. Die Beklagte schaltete sodann wegen Zweifeln an der Einsatzfähigkeit des Klägers auch für diese Tätigkeit den betriebsärztlichen Dienst ein. Der Kläger stellte sich dort am 07. und 27.04.2006 vor. Hinsichtlich des Inhalts des Berichts des betriebsärztlichen Dienstes wird auf die Darstellung auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 43 d. A.) Bezug genommen.

Am 11.05.2006 fand eine zweistündige Besprechung in den Räumen des E. statt, an der der Kläger mit seiner Mutter, der Werkleiter des E., der stellvertretende Werkleiter, der Abteilungsleiter, ein Personalratsmitglied, ein Vertreter des Integrationsamtes, ein Arbeitsmediziner, der Leiter der Abteilung Personalwesen und ein Sachbearbeiter des Personalwesens teilnahmen. Man verständigte sich darauf, dass der Kläger vom 10.05. bis 19.05.2006 bezahlt freigestellt werde; am 19.05.2006 sollte ein weiteres Gespräch stattfinden. In diesem Gespräch kam man überein, dass der Kläger bis Ende Mai 2006 einen ärztlichen Termin in der Rheinhessen-Fachklinik in A. wahrnehmen und "sich bis auf weiteres arbeitsunfähig schreiben lassen" solle. Die Niederschrift dieser Besprechung vom 19.05.2006 weist aus, dass für den Fall, dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werde, seitens der Personalabteilung die Problematik einer unbezahlten Freistellung bzw. eine krankheitsbedingte Kündigung zu prüfen sei.

Der Kläger stellte sich am 29.05.2006 in der Fachklinik vor. Der ihn untersuchende Arzt gelangte zu der Auffassung, der Kläger könne seine Arbeit wieder aufnehmen und stellte keine Krankmeldung aus. Die Mutter des Klägers teilte dies der Personalabteilung der Beklagten am 21.05.2006 mit.

Der Kläger, der im Monat Juni 2006 nicht gearbeitet hat, erhielt für diesen Zeitraum von der Beklagten auch keine Vergütung. Die Beklagte zahlte erst wieder vom 01.07.2006 bis zum 13.08.2006, nachdem dem Kläger für diesen Zeitraum von der psychiatrischen Institutsambulanz der Fachklinik Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Ab dem 14.08. 2006 zahlte die AOK Krankengeld.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger das Entgelt für den Monat Juni 2006.

Der Kläger hat vorgetragen,

im Gespräch am 10.05.2007 habe seine Mutter darauf hingewiesen, dass es Sache der Beklagten sei, ihm eine angemessene und machbare Arbeit zuzuteilen. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 44 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.554,55 € brutto zu zahlen zuzüglich 5,18 € vermögenswirksame Leistungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2006,

hilfsweise,

festzustellen, dass die für den Zeitraum 01.07.2006 bis 13.08.2006 gezahlte Entgeltfortzahlung durch die Beklagte den Zeitraum 01.06.2006 bis 12.07.2006 zuzuordnen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Kläger habe für den Monat Juni keinen Beweis dafür erbracht, durch Krankheit gehindert zu sein, die vertraglich geschuldeten Arbeiten zu verrichten. Sie habe deshalb davon auszugehen gehabt, dass er arbeitsfähig sei.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 16.08.2007 - 9 Ca 853/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 72 bis 50 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 25.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 25.10.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, in den Gesprächen am 10. und 19.05.2006 sei es gerade darum gegangen, dass der Kläger seine Arbeit angeboten und verlangt habe, bei der Beklagten beschäftigt zu werden. Dies nicht nur für die Entsorgungsbetriebe der Stadt A-Stadt, sondern ausdrücklich insgesamt. Im Ergebnis habe die Beklagte jedes Mal erklärt, dass ein Arbeitsplatz für den Kläger bei ihr nicht vorhanden sei. Nachdem der Kläger bei der Fachklinik keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten habe, sei seiner Mutter erklärt worden, dass es für ihn keine Verwendung bei der Beklagten gebe und eine Weiterbeschäftigung auf keinen Fall in Frage komme. Auf ein (nochmaliges) persönliches Angebot der Arbeitsleistung über dasjenige der Mutter hinaus sei ausdrücklich verzichtet worden. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Sie könne nicht einerseits die Arbeitskraft des Klägers ausdrücklich ablehnen und erklären, es gebe keine Verwendung für ihn und andererseits nicht zahlen wollen. Die Beklagte sei im Übrigen auch selbst davon ausgegangen, dass sie sich in Annahmeverzug befunden habe. Denn sie habe zunächst den Monat Juni 2006 abgerechnet und bezahlt; erst im Oktober 2006 habe sie dann eine Verrechnung vorgenommen und für den Monat Juli 2006 gezahlt.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.12.2007 (Bl. 81 bis 87 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.08.2007, Az.: 9 Ca 853/07, wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.554,55 € brutto bezüglich 5,18 € vermögenswirksame Leistungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins aus 1.559,73 € ab dem 01.07.2006 zu zahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die für den Zeitraum 01.07.2006 bis 13.08.2006 gezahlte Entgeltfortzahlung durch die Beklagte dem Zeitraum 01.06.2006 bis 12.07.2006 zuzuordnen ist, hilfsweise für den Zeitraum 01.06.2006 bis 12.07.2006 zu gewähren ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, weil keine Arbeitsunfähigkeit vorgetragen und auch keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt worden sei, noch ein Entgeltanspruch aus Annahmeverzug, da dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht gegeben sei. Es fehle an einem ordnungsgemäßen Angebot nach Maßgabe der §§ 294, 295 BGB. In den Gesprächen vom 10. und 19.05.2006 sei es keinesfalls um ein Arbeitsangebot des Klägers, sondern darum gegangen, die weitere Verwendungsmöglichkeit der Arbeitskraft des Klägers aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen zu prüfen bzw. zu erörtern. Der Kläger trage nicht vor, dass seine Mutter von ihm zur Abgabe eines wörtlichen Angebots überhaupt bevollmächtigt oder beauftragt gewesen sei. Zudem sei mit der Bestellungsurkunde vom 18.05.2006 ein Pfleger für den Kläger als Betreuer bestellt worden. Schließlich habe auch der Kläger kein konkretes wörtliches Angebot seiner Mutter behauptet, das als wirksames Arbeitsangebot im Sinne des § 295 BGB habe gewertet werden können. Es sei in den fraglichen Gesprächen lediglich um die Erörterung gegangen, inwieweit der Kläger noch einsetzbar sei. Am 31.05.2006 habe seine Mutter bei der Beklagten angerufen und mitgeteilt, er habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Man wolle mit Hilfe des berufsbegleitenden Dienstes versuchen, eine "Werkstatt für angepasste Arbeit" zu finden. Eine Krankmeldung scheide aber aus. Insgesamt fehle ein wörtliches Angebot; der Monat Juni 2006 sei zunächst abgerechnet und bezahlt worden, da die Beklagte bis Ende Mai nicht gewusst habe, ob der Kläger seine Arbeitsleistung erbringen werde. So kurzfristig habe die Auszahlung dann nicht mehr gestoppt werden können. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 28.01.2008 (Bl. 92 - 96 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die geltend gemachte Zahlung nicht verlangen kann. Der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Hilfsantrag der Gewährung von Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 12.07.2006 ist ebenso unbegründet wie der bereits erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachte Antrag festzustellen, dass die gezahlte Entgeltfortzahlung dem Zeitraum 01.06.2006 bis zum 12.07.2006 zuzuordnen sein soll.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder gemäß §§ 3 ff. EFZG, noch nach §§ 611, 615 BGB zusteht.

Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 46 - 48 d. A.) Bezug genommen.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es enthält insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die die Annahme zuließen, dass ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB gegeben war. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der erste bereits erstinstanzlich geltend gemachte Hilfsantrag unabhängig davon, ob er überhaupt zulässig war, jedenfalls unbegründet ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49 d. A.) Bezug genommen. Die Berufungsbegründung setzt sich damit auch im Ansatz nicht auseinander, enthält insbesondere auch keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

Der weitere, im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Hilfsantrag, auf den die Beklagte sich rügenlos eingelassen hat, für den Zeitraum 01.06.2006 bis zum 12.07.2006 Entgeltfortzahlung zu gewähren, ist jedenfalls unbegründet. Denn nach dem Sachvortrag des Klägers ist nicht erkennbar, warum davon auszugehen sein soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 3 EFZG im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben gewesen wären. Da im Berufungsverfahren insoweit keinerlei Tatsachen vorgetragen werden, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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