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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 691/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GüKG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
GüKG § 1 Abs. 2 aF
GüKG § 2 Abs. 1 aF
GüKG § 2 Abs. 2 aF
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 691/06

Entscheidung vom 12.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.06.2006 - Az: 3 Ca 2336/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.961,91 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 15.07.1954 geborene Kläger ist seit April 1978 in dem Betrieb beschäftigt, den nunmehr die Beklagte führt. Seit dem Frühjahr 2005 setzt die Beklagte den Kläger verstärkt im Rahmen der so genannten B.-Werksumfuhr ein. Der Kläger führt allerdings auch noch andere Fahrten durch. Im Termin vom 12.12.2006 haben die Parteien den Anteil der B.-Werksumfuhr-Fahrten an den Gesamtfahrten des Klägers wie folgt angegeben:

- der Kläger mit ca. 95 % und

- die Beklagte mit ca. 50 bis 80 %.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27.06.2006 (3 Ca 2336/05 -, dort Seite 2 ff. = Bl. 83 ff. d.A.).

Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 338,09 € brutto zu zahlen. Gegen das dem Kläger am 02.08.2006 zugestellte Urteil vom 27.06.2006 - 3 Ca 2336/05 - hat der Kläger am 30.08.2006 Berufung eingelegt und diese am 26.09.2006 mit dem Schriftsatz vom 25.09.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.09.2006 (Bl. 109 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass er seit 2005 in einer nahezu völlig anderen Arbeitsweise und Arbeitsumgebung eingesetzt werde. Ein derartiger Einsatz sei weder durch die arbeitsvertraglichen Bestimmungen, noch von der Direktionsbefugnis der Beklagten gedeckt. Der Kläger verweist darauf, dass er an einer oculären Myasthenie leide (- vgl. dazu den Artikel von Prof. Dr. Sch., - vom Kläger zu Bl. 148 ff. d.A. gereicht). Im Hinblick darauf sei der Kläger nur eingeschränkt bei längeren Be- und Entladetätigkeiten einzusetzen.

Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, verkannt zu haben, dass er als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr eingestellt worden sei. Das Profil eines Kraftfahrers im Nah- und Fernverkehr gehe überwiegend von einer "fahrenden Tätigkeit" aus und nicht von einer überwiegend "ladenden und entladenden Tätigkeit". Der Kläger meint, dass eine sozialverträglichere Verteilung des bei allen Angestellten wenig beliebten Werkumlaufverkehrs auf alle Fahrer hätte geprüft werden müssen.

Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 29.11.2006 (Bl. 137 ff. d.A.), worauf verwiesen wird, und nimmt dort (auch) zur Berufungsbeantwortung der Beklagten Stellung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.06.2006 - 3 Ca 2336/05 - abzuändern soweit die Klage abgewiesen wurde und insoweit festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr einzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihre Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 30.10.2006, - worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird -, das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte hält das Feststellungsbegehren des Klägers bereits für unzulässig, da es evident an einem Feststellungsinteresse mangele.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis mit dem Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Allerdings ist der Feststellungsantrag des Klägers nicht unbegründet, sondern unzulässig. Es ist anerkanntes Recht, dass ein Feststellungsurteil mit seiner (rein) ideellen Rechtskraftwirkung geeignet sein muss, bestehenden Streit klarzustellen bzw. Unsicherheiten zu beseitigen und den Parteien Richtschnur für ihr künftiges Verhalten zu bieten (vgl. Thomas/Putzo/Reichold 27. Aufl. ZPO § 256 Rz 16).

Diesen Anforderungen genügt ein - dem Feststellungsantrag des Klägers - entsprechender Feststellungs-Tenor nicht. Aus diesem Grunde musste die Klage bereits als unzulässig abgewiesen werden.

II.

Dazu im einzelnen:

1. Die Klagebegründung und die Berufungsbegründung des Klägers lassen freilich so viel erkennen, dass es dem Kläger um seine vertragsgemäße Beschäftigung geht. Verfolgt der Arbeitnehmer ein derartiges Ziel (vertragsgemäße Beschäftigung) im Rechtsstreit mittels Feststellungsklage sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO und des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beachten. Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insoweit fehlt es zunächst am Sachvortrag des Klägers in Bezug auf das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Kläger an der von ihm begehrten Feststellung haben könnte. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr eingesetzt werde, hat die Beklagte geltend gemacht, dass es an einem Feststellungsinteresse mangele. Der Einwand der Beklagte trifft zu. Zwar wird der Kläger überwiegend in der sogenannten B.-Werksumfuhr eingesetzt. Es ist jedoch unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger auch noch andere Fahraufträge - außerhalb der B.-Werksumfuhr - erteilt. Der prozentuale Anteil dieser anderen Fahrten an der Gesamttätigkeit des Klägers beträgt zwar nach Ansicht des Klägers nur 5 % (- wohingegen er nach Auffassung der Beklagten ca. 35 % beträgt -), - im Hinblick auf den gestellten Antrag ist jedoch prozessual entscheidend, dass derartige andere Fahrten überhaupt noch anfallen. Abgesehen davon handelt es sich bei den Fahrten, die der Kläger im Rahmen der so genannten B.-Werksumfuhr erledigt für die Beklagte um "Nahverkehr" im Sinne der früheren Definition des § 2 Abs. 1 GüKG aF (- also in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung). Gelegentlich führt der Kläger - wie sich im Berufungsverhandlungstermin ergeben hat - auch noch Fahrten aus, die über die so genannte Nahzone im Sinne des § 2 Abs. 2 GüKG aF hinausgehen. Die Fahrten im Rahmen der B.-Werksumfuhr stellen für die Beklagte keinen Werkverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 GüKG dar.

2. Abgesehen davon genügt der Feststellungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Von einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann auszugehen, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet sowie den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt. (Auch) diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag des Klägers nicht. Soweit das Arbeitsgericht - im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auf der Seite 10 f. des Urteils - angenommen hat, dem Kläger gehe es um die Überprüfung des "ihm gegenüber ausgeübten Direktionsrechtes", ist nicht ersichtlich welche konkrete Direktionsrechtsausübung - wie, von wem und wann genau ? - insoweit gemeint sein könnte. Bei seiner materiellen Überprüfung des Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht auf "das hinter diesem Klageantrag stehende Rechtsschutzbegehren" abgestellt. Damit geht das Arbeitsgericht - insoweit zutreffend - ersichtlich davon aus, dass der gestellte Feststellungsantrag - als solcher - jedenfalls seinem Wortlaut nach unzulässig ist. Der Antrag ist zu unbestimmt. Er ist - auch nicht durch Auslegung - genügend konkretisierbar. Zwar gibt es Fälle, in denen das eigentliche Klagebegehren - der Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - sich im Wege der Auslegung aus der Antragsbegründung ermitteln lässt. Dies ist vorliegend im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers jedoch nicht möglich. Denkbar ist insoweit, dass der Kläger überhaupt nicht mehr im Rahmen der B.-Werksumfuhr eingesetzt werden möchte. Denkbar ist aber auch, dass der Kläger lediglich den Anteil der B.-Werksumfuhr-Fahrten an seiner Gesamttätigkeit verändert haben möchte. Denkbar ist weiter, dass es dem Kläger auch um die Modifizierung und/oder Reduzierung anfallender Be- und Entladetätigkeiten geht. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Möglichkeiten - weitere Modalitäten sind denkbar - wäre es Sache des Klägers gewesen, sein Feststellungsbegehren so präzise zu fassen, dass das Gericht - und die Beklagte - ohne weiteres hätten erkennen können, welche Verhaltensweisen der Beklagten im Rahmen der Direktionsrechtsausübung vom Kläger noch akzeptiert werden und welche nicht. An dieser notwendigen eindeutigen und genügend bestimmten Antragsfassung hat es der Kläger jedoch fehlen lassen. Ein dem Klageantrag entsprechender gerichtlicher Feststellungstenor wäre nicht geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen. Eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte für Arbeitssachen zur Durchsetzung des (vermeintlichen) Anspruchs des Klägers wäre wahrscheinlich.

Hiernach musste die Feststellungsklage bereits als unzulässig abgewiesen werden. Der entsprechende Ausspruch (= Abweisung "als unzulässig") konnte - wie geschehen - in den Entscheidungsgründen erfolgen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold 27. Aufl. ZPO § 313 Rz 10 a.E.).

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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