Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 733/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 138
BGB § 611
BGB § 612
BGB § 612 Abs. 2
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 2 S. 1
BGB § 626 Abs. 2 S. 2
BGB § 670
ZPO § 138 Abs. 3
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 733/05

Entscheidung vom 17.01.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - teilweise abgeändert und - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz - insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2005 nicht außerordentlich-fristlos beendet wurde, sondern (erst fristgerecht) mit Ablauf des 31.07.2005.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.292,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 142.571,42 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen dem am 19.09.1953 geborenen Kläger und der Beklagten, die das Einzelunternehmen ""f. n. c. e.Kfr." betreibt, bestand seit dem 01.01.2001 bzw. seit dem 01.01.2002 - nach näherer Maßgabe der jeweiligen Angaben der Parteien - ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zahlte dem Kläger - zuletzt für den Monat März 2005 - eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto. Dem Kläger stand ein Firmenwagen der Beklagten (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung. Außerdem stellte die Beklagte dem Kläger eine kostenlose Unterkunft/Wohnung in der K.-Straße in E.-Stadt zur Verfügung. Den Nutzungs- bzw. steuerlichen Wert dieser Wohnung geben die Parteien mit ca. 500,00 Euro bzw. 550,00 Euro monatlich an.

Neben ihrer Inhaberschaft hinsichtlich "f. n. c. e.Kfr." ist die Beklagte (Allein-)Gesellschafterin der US-amerikanischen Gesellschaft "f. n. c. company" (eingetragen im Handelsregister Delaware, USA). Anfang Januar 2004 schied die Beklagte als Gesellschafterin aus der (weiteren) Gesellschaft "CCP International Company Inc." aus. Der Kläger hat - nach seinen Angaben - im Rahmen seines Betriebswirtschaftsstudiums ein Hauptdiplom in "Betrieblicher Steuerlehre" abgelegt.

Im Jahre 2004 erhielt der Kläger einen (neuen) Firmenwagen (= "Seat Ibiza Signo" -). Der Kläger ließ sich im Fahrzeugbrief als Halter eintragen. Am 31.03.2005 veranlasste der Kläger eine Auslandsüberweisung. Von dem Konto der "f. n. c. company" bei der X-Bank überwies der Kläger zu seinen Gunsten einen Betrag von 1.160,00 EUR auf sein Konto bei der "y-Bank".

Nachdem der Kläger am 13.04.2005 nach einem Streit/Wortwechsel den Betrieb verlassen hatte, wandte sich die Beklagte mit dem Schreiben vom 18.04.2005 (Bl. 3 d. A.) an den Kläger.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 64 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger (für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 13.04.2005) 428,58 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen das ihm am 27.07.2005 zugestellte Urteil vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - hat der Kläger am 29.08.2005 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 27.10.2005 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 22.09.2005, Bl. 94 d. A.) mit dem Schriftsatz vom 27.10.2005 begründet. Zwecks Darstellung der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.10.2005 (Bl. 95 ff. d. A.) verwiesen.

Soweit es insbesondere um die Zahlungsanträge geht, beansprucht der Kläger nunmehr für die Zeit vom 01.01.2003 (= Beginn der von ihm behaupteten Vollzeittätigkeit) bis zum 31.03.2005 135.288,90 EUR brutto (= monatlich 5.010,70 EUR x 27 Monate).

Für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 13.04.2005 beziffert der Kläger den Differenzbetrag auf 2.147,44 EUR (EUR 5.010,70 : 21 Arbeitstage = 238,60 EUR Differenz pro Arbeitstag; 9 Tage x 238,60 EUR = 2.147,44 EUR). Für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 13.04.2005 beträgt der Differenzbetrag nach den Berechnungen des Klägers insgesamt 137.436,34 EUR. Der Kläger führt weiter aus:

"Zuzüglich des Differenzbetrages zwischen der angemessenen Vergütung und der Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Restmonat April 2005 und der Monate Mai und Juni 2005 beträgt der Differenzbetrag insgesamt über 140.000,00 EUR".

Der Kläger hält die außerordentliche Kündigung für nicht wirksam. Weder sei die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, noch liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor (s. dazu die Seiten 9 ff. der Berufungsbegründung dort Ziffer 2. a) bei (1)).

Die (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung hält der Kläger für sozial nicht gerechtfertigt. Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, da es sich bei der Beklagten und der "f. n. c. company" um einen Gemeinschaftsbetrieb handele. In dem Gemeinschaftsbetrieb würden mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (s. dazu näher S. 11 der Berufungsbegründung unter Ziffer (2)).

Seinen Vergütungsanspruch für die Monate April, Mai und Juni 2005 begründet der Kläger unter Ziffer 2. b) auf den Seiten 11 f. der Berufungsbegründung, - worauf ebenfalls verwiesen wird (= Bl. 105 f. d. A.). Schließlich beansprucht der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen unter Ziffer 2. c) der Berufungsbegründung (dort S. 12 ff. = Bl. 106 ff. d. A.) Differenzvergütungen zwischen der tatsächlich gezahlten und der für seine Arbeitsleistung angemessenen Vergütung. Der Kläger sieht sich insoweit als leitenden Angestellten an. Es sei von einem ortsüblichen Lohn für die Tätigkeit des Klägers von mindestens EUR 6.667,10 auszugehen. Der Kläger verweist auf den statistischen Bericht des statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz von August 2005 über "Verdienste und Arbeitszeiten im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe im April 2005" (= Anlage 1 zur Berufungsbegründung).

Der Kläger hält die Beklagte unter Berücksichtigung der Grundsätze zur fehlgeschlagenen Vergütungserwartung für verpflichtet, dem Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB den ortsüblichen Lohn zu zahlen. Sollten die Grundsätze der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung nicht zur Anwendung kommen bzw. sich die erkennbare Vergütungserwartung des Klägers nicht beweisen lassen, bleibe sein Zahlungsanspruch - so meint der Kläger weiter - aufgrund vorliegenden Lohnwuchers begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - abzuändern und unter Berücksichtigung des vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrages nach folgenden Anträgen zu erkennen:

1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung seitens der Beklagten ausgesprochen im Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2005 (Verfahren 8 Ca 734/05) eingetroffen am 14.06.2005, beendet wurde, sondern fortbesteht.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 EUR brutto Vergütung für die Monate April, Mai und Juni 2005 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit Zustellung der Klageerweiterung 01.07.2005 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 140.000,00 EUR brutto Schadensersatz zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung 01.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 05.12.2005, auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird (= Bl. 122 ff. d. A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als begründet.

II.

Die Klage ist zum Teil begründet.

1.

Bestandsstreitigkeit:

Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 09.06.2005 nicht außerordentlich-fristlos, sondern ordentlich und fristgerecht mit Ablauf des 31.07.2005 beendet worden.

a) aa) Zwar hat der Kläger ein Verhalten gezeigt, das an sich geeignet ist, die verhaltensbedingte Kündigung auch als außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Die arbeitsvertragliche Treuepflicht/Interessenwahrnehmungspflicht (§ 242 BGB) gebietet es dem Arbeitnehmer, bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen weder den Arbeitgeber, noch Geschäftspartner des Arbeitgebers zu schädigen. Gegen diese Pflicht hat der Kläger dadurch in grob-vertragswidriger Weise verstoßen, dass er sich selbst - unstreitig - von dem Konto der Firma "f. n. c. company" (- die Beklagte ist unstreitig Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft -) bei der x-Bank zu seinen Gunsten einen Betrag von 1.160,00 EUR auf sein - im Ausland befindliches - Konto bei der "y-Bank" überwiesen hat.

Durch diese - den Kontostand mindernde - Überweisung hat der Kläger die Beklagte geschädigt.

Der Kläger ist nicht berechtigt gewesen, diese Auslandsüberweisung zu tätigen. Soweit es diesbezüglich um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast geht, obliegt diese im Kündigungsrechtsstreit im Rahmen des § 626 BGB zwar letztlich dem Arbeitgeber. Bei bestimmten - auch hier gegebenen - Kündigungssachverhalten ist die Darlegungs- und Einlassungslast jedoch abgestuft verteilt. Insbesondere dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder auf sonstige Umstände beruft, die sein Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen bzw. in einem milderen Licht erscheinen lassen sollen, genügt eine pauschale Einlassung des Arbeitnehmers nicht. Vielmehr ist der Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit gehalten, sein diesbezügliches Vorbringen zu substantiieren. Erst wenn eine derart hinreichend substantiierte Einlassung des Arbeitnehmers vorliegt, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Einlassung des Arbeitnehmers zu widerlegen und sein - des Arbeitgebers - Vorbringen zu beweisen.

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend eine grob-vertragswidrige Verhaltensweise des Klägers im Sinne eines schuldhaft-pflichtwidrigen Verhaltens festzustellen.

Die Beklagte hielt sich seit Dezember 2004 (s. S. 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 30.06.2005 = Bl. 45 d. A.), - zumindest dauerhaft seit März 2004 (= S. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 19.05.2005 Bl. 13 d. A.) wieder im Betrieb in Deutschland auf. Aus diesem Grunde durfte sich der Kläger keinesfalls eigenmächtig - ohne Rücksprache mit der Beklagten - den Betrag von 1.160,00 EUR auf sein Auslandskonto überweisen. Durch diese Überweisung hat der Kläger die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage zerstört. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Höhe des überwiesenen Betrages eine entsprechende Forderung gegen die Beklagte zugestanden hat. Soweit der Kläger die Zahlung mit dem Argument Spesenvorschuss bzw. Spesenabschlag rechtfertigen will, ist der entsprechenden Argumentation nicht zu folgen.

Für den Ersatz von Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer tätigt, gilt die Bestimmung des § 670 BGB entsprechend. Nur wenn der Arbeitnehmer zum Zwecke der Arbeitsausführung Aufwendungen tätigt, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, ist der Arbeitgeber zum Ersatze verpflichtet. Dass die Parteien eine von dieser gesetzlichen Reglung abweichende (Spesenerstattungs)Pauschalvereinbarung getroffen hätten, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht der eigene Vortrag des Klägers, der - freilich relativ allgemein gehalten - behauptet hat, dass er "über die ihm entstandenen Kosten regelmäßig ... abgerechnet" habe. Im Hinblick auf die bestreitende Einlassung der Beklagten hätte der Kläger im Rahmen der hier abgestuft verteilten Darlegungs- und Einlassungslast näher zur (angeblichen) Berechtigung der Auslandsüberweisung vortragen müssen. An einem derartigen ausreichend konkreten Vortrag hat es der Kläger fehlen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, - dem ja für etwaige Dienstfahrten das Firmenfahrzeug ("Seat Ibiza Signo") zur Verfügung stand -, im März 2005 Aufwendungen i. S. d. § 670 BGB tatsächlich getätigt hat bzw. für erforderlich halten durfte. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Kläger am 31.03.2005 davon ausgehen durfte, dass im Monat April 2005 derartige Aufwendungen für ihn erforderlich werden würden. Die Einlassung des Klägers, er habe "einige Spesen" deswegen bislang noch nicht abrechnen können, weil er "seit April 2005 keinen Zugang mehr zu den Geschäftsräumen der Beklagten" gehabt habe, ist unsubstantiiert. Immerhin hat sich der Kläger noch bis zum 13.04.2005 im Betrieb aufgehalten. Auch hätte er zumindest in groben Zügen aufzeigen können, welche Aufwendungen i. S. d. § 670 BGB denn im März 2005 angefallen seien sollen bzw. für April 2005 zu erwarten waren. Selbst an einem derartigen Vortrag hat es der Kläger fehlen lassen. Damit gilt das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe die Auslandsüberweisung vom 31.03.2005 ohne entsprechende Berechtigung veranlasst, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Das Fehlen einer Abmahnung steht der Eignung als Kündigungsgrund hier nicht entgegen. Zwar ist eine Abmahnung bei einem steuerbaren Verhalten grundsätzlich erforderlich. Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

cc) Allerdings hat die Beklagte nicht hinreichend darlegen können, dass die Kündigung vom 09.06.2005 - soweit sie auf den Kündigungsgrund "Auslandsüberweisung vom 31.03.2005" gestützt wird - innerhalb von zwei Wochen i. S. d. § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB erfolgt ist. Der Tatbestand der Auslandsüberweisung war bereits aus dem entsprechenden Kontoauszug für den 31.03.2005 ersichtlich. Erfahrungsgemäß nehmen Geschäftsleute wie die Beklagte Auszüge ihrer Geschäftskonten zeitnah zur Kenntnis. Dass die entsprechende Kenntnis demgegenüber vorliegend erst mehrere Wochen später, - nämlich erst binnen zwei Wochen vor dem Zugang der Kündigung vom 09.06.2005 erlangt worden sei, hat die Beklagte nicht schlüssig vortragen können. Damit erweist sich die außerordentliche Kündigung insoweit gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 BGB (= Versäumung der Kündigungserklärungsfrist -) als unwirksam.

dd) Freilich hat die Beklagte von dem weiteren Kündigungsgrund, auf den die Kündigung vom 09.06.2005 ebenfalls gestützt wird (= "Eintragung des Klägers als Halter des PKW Seat Ibiza Signo" -) wohl erst binnen zwei Wochen vor Kündigungszugang Kenntnis erlangt. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang gezeigte Verhalten wiegt jedoch im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB nicht so schwer, dass deswegen alleine oder in Verbindung mit dem Kündigungsgrund "Auslandsüberweisung" der Beklagten die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr ergibt die gemäß § 626 Abs. 1 BGB durchgeführte Interessenabwägung, dass der Beklagten unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen ist.

b) Die Kündigung vom 09.06.2005 ist als ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 KSchG gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.07.2005 aufgelöst. Ein die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten - eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Auslandsüberweisung vom 31.03.2005 stellt eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Klägers dar, durch die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wurde. Wegen der dadurch zerstörten Vertrauensgrundlage besteht eine zumutbare Möglichkeit einer unveränderten oder einer anderen Beschäftigung nicht. Die Interessenabwägung ergibt, dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses billigenswert und angemessen erscheint.

2.

Zahlungsansprüche:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Vergütung in Höhe von 2.292,22 EUR brutto (- nebst Zinsen gemäß § 288 BGB -) zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 293 ff., 611 Abs. 1 und 615 S. 1 BGB).

a) aa) Für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 13.04.2005 schuldet die Beklagte dem Kläger als Vergütung für vom Kläger geleistete Arbeit den - bereits vom Arbeitsgericht ausgeurteilten - Betrag in Höhe von 428,58 EUR brutto. Die vom Arbeitsgericht insoweit vorgenommene Berechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein anteiliger Vergütungsanspruch für April 2005 nicht ausgehend von einem Betrag in Höhe von 6.667,10 EUR bzw. 5.010,70 EUR brutto zu berechnen. Vielmehr ist der Kläger an die mit der Beklagten getroffenen Vergütungsvereinbarung gebunden. Der Inhalt dieser Vergütungsvereinbarung, die insoweit zumindest konkludent zustande gekommen ist, besteht darin, dass dem Kläger Sachbezüge zu gewähren waren (private Firmenwagennutzung und Wohnung) und er außerdem monatlich 1.000,00 EUR brutto zu beanspruchen hatte. Der Zahlungsbestandteil des Vergütungsanspruches des Klägers, um den es vorliegend alleine geht, beschränkt sich auf den Betrag von 1.000,00 EUR brutto. Ein höherer Vergütungsanspruch ergibt sich hier weder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der so genannten fehlgeschlagenen Vergütungserwartung noch unter dem Aspekt des Lohnwuchers.

Zwar kann es nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen aus den §§ 611 oder 612 BGB ableitbaren Vergütungsanspruch unter Umständen ausreichend sein, wenn der Arbeitnehmer in einer dem Arbeitgeber/Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung späterer Vergütungen arbeitet und dieser die Dienste/Arbeit in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt. Die Anwendung der Grundsätze zur fehlgeschlagenen Vergütungserwartung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn überhaupt keine Bezahlung erfolgte sondern auch dann wenn zwar eine Bezahlung erfolgte, - diese aber (deutlich) unterwertig ist. Erforderlich ist weiter ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der Erwartung.

bb) Vorliegend fehlt es (jedenfalls) an der Anspruchsvoraussetzung "unterwertige Vergütung". Der Wert des dem Kläger tatsächlich gewährten Gesamtvergütungsanspruches (Zahlung und Sachbezüge) beläuft sich auf 1.656,40 EUR brutto. Dies stellte eine angemessene Gegenleistung für die vom Kläger erbrachten Leistungen dar. Zu den Umständen, die den Wert einer Arbeitsleistung wesentlich mitbestimmen gehören der Inhalt und der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung. Soweit es um den Inhalt der Arbeitspflicht des Klägers geht, steht lediglich fest - wenn man einmal von der Erstellung von Bilanzen absieht -, dass dem Kläger die Erstellung der monatlichen Lohnabrechnungen sowie der Monatsabschlüsse oblag. Soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, weitere Tätigkeiten verrichtet zu haben, hat die Beklagte dies substantiiert bestritten. Aus diesem Grunde hätte der Kläger sein anspruchsbegründendes Vorbringen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger - mit der Folge der Nichterfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast - fehlen lassen. Ebenso verhält es sich mit dem zeitlichen Umfang der Arbeitleistung des Klägers. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger durchgehend als Selbständiger für eigene Mandanten tätig gewesen sei, hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger für ihr Einzelunternehmen im geringsten Umfang gearbeitet habe. Die Betreuung eigener Buchhaltungsmandanten durch den Kläger ist vom Kläger selbst vorgetragen worden und damit unstreitig.

Die Arbeit des Klägers an Jahresbilanzen ist für den zeitlichen Umfang und den Wert des Inhalts seiner Arbeitsleistung nicht prägend, da diese Tätigkeit nicht kontinuierlich allwöchentlich stattgefunden hat.

Der Kläger hat es unterlassen seine tatsächlichen Arbeitszeiten für die Beklagte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes konkret, d.h. Arbeitstag für Arbeitstag und Arbeitstunde für Arbeitstunde, darzulegen.

Der lückenhafte Vortrag des Klägers rechtfertigt es nicht festzustellen, dass der Betrag von 1.656,40 EUR brutto eine deutlich unterwertige Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung gewesen ist.

Ebenso lässt sich im Rahmen des § 138 BGB aufgrund des Vorbringens des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütungsanspruch und tatsächlich gewährter Vergütung nicht feststellen.

Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht zutreffend den anteiligen Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 13.04.2005 ausgehend von einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.000,00 EUR berechnet.

b) Für die Zeit vom 14.04.2005 bis zum 04.05.2005 steht dem Kläger kein Vergütungsanspruch zu. Sein tatsächliches Vorbringen ist nicht ausreichend, um bezogen auf diesen Zeitraum einen Vergütungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der tatsächlich geleisteten Arbeit und/oder unter dem Aspekt des Annahmeverzuges zu bejahen. Im Hinblick auf die bestreitende Einlassung der Beklagten ist das Vorbringen des Klägers auch insoweit zu allgemein gehalten.

c) Aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist die Beklagte allerdings verpflichtet, dem Kläger noch Vergütung für die Zeit vom 05.05.2005 bis zum 30.06.2005 zu zahlen (- auf den Monat Juli 2005 erstreckt sich das streitgegenständliche Zahlungsbegehren des Klägers nicht).

Das unter den gegebenen Umständen zum einen notwendige zum anderen aber auch ausreichende wörtliche Arbeitsangebot des Klägers liegt konkludent in seiner Feststellungsklage vom 28.04.2005, die der Beklagten im Verlaufe des 04.05.2005 zugestellt worden ist. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte die Beklagte dem Kläger deswegen für die Zeit ab dem 05.05.2005 (wieder) einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist der Vergütungsanspruch des Klägers dem Grunde nach als Annahmeverzugsvergütungsanspruch begründet. Ausgehend von einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.000,00 EUR ergibt sich für die Zeit vom 05.05.2005 bis zum 30.06.2005 ein Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.863,64 EUR brutto (= 863,64 EUR für die Zeit vom 05.05. bis zum 31.05.2005 und 1.000,00 EUR für Juni 2005).

d) Im Übrigen ist das Zahlungsbegehren unbegründet.

Dies gilt insbesondere auch für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2005. Da der Kläger - wie oben aufgezeigt - einen höheren Vergütungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung noch unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers schlüssig dargelegt hat, musste seine Klage auch insoweit abgewiesen werden.

III.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger insgesamt zu tragen (§§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Streitwerte ist sein teilweises Obsiegen nur verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt einzulegen ist, angefochten werden. Darauf werden die Parteien hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück