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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 861/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 861/05

Entscheidung vom 14.02.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2005 - 9 Ca 1399/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.149,75 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 22.05.1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten vom 01.01.1978 bis zum 30.06.2004 als Angestellter beschäftigt gewesen. Anlässlich des Eintritts des Klägers in den (vorzeitigen) Ruhestand haben die Parteien die aus Bl. 11 f. d. A. ersichtliche "Vereinbarung" vom 14.05.2004 abgeschlossen. In der dort erwähnten (weiteren) "Vereinbarung vom 01.07.1988" (= Versorgungsvertrag, Bl. 7 ff. d.A.) heißt es u. a. in § 4 Ziff. 2.:

"Als versorgungsfähige Bezüge gelten das zuletzt gezahlte monatliche tarifliche oder vereinbarte Grundgehalt und eine etwaige Leistungszulage. Sonderzahlungen gelten nicht als versorgungsfähige Bezüge. Soweit sie an Versorgungsempfänger gewährt werden, ist ein Rechtsanspruch ausgeschlossen und entsteht auch nicht durch Zahlungen in mehreren aufeinander folgenden Jahren ...".

Seit dem 01.07.2004 ist der Kläger Rentner. Die Beklagte zahlt dem Kläger seit diesem Zeitpunkt ein Ruhegehalt, dessen Zusammensetzung die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 11.06.2004 mitgeteilt hat (Bl. 39 d. A.: "Festsetzung der Versorgungsbezüge").

Soweit es um den Sonderzahlungsanteil des Ruhegehalts geht - die Beklagte berücksichtigt insoweit "1/12 aus der Sonderzahlung ... (50 %)" - ist der Kläger der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Zahlung einer vollen monatlichen Betriebsrente als sogenannte Weihnachtszuwendung habe. Diesbezüglich hat er erstinstanzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) gestellt. Mit dem Leistungsantrag (Antrag zu 1.) beanspruchte der Kläger erstinstanzlich die Zahlung der Differenzbeträge für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 31.05.2005 (= 11 [Monate] x 112,44 Euro = 1.236,84 Euro).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 30.08.2005 - 9 Ca 1399/05 - dort Seite 2 ff. (= Bl. 103 ff. d. A.). Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 5 ff. des Urteils vom 30.08.2005 - 9 Ca 1399/05 - (= Bl. 106 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 29.09.2005 zugestellte Urteil vom 30.08.2005 - 9 Ca 1399/05 - hat der Kläger am 24.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 24.11.2005 mit dem Schriftsatz vom 24.11.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 24.11.2005 (Bl. 124 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger rügt dort insbesondere, dass das Arbeitsgericht § 4 Ziff. 2 des Versorgungsvertrages falsch ausgelegt und falsch angewendet habe. Er macht (weiter) geltend, dass zu dem am 31.12.1984 bestehenden Versorgungssystem u. a. die Zahlung einer 13. Pension gehört habe. Eine freiwillige Leistung sei die 13. Pension nicht gewesen. Die Beschäftigten, mit denen ein Versorgungsvertrag abgeschlossen gewesen sei, hätten Anspruch darauf gehabt, dass ihre monatlichen ruhegehaltsfähigen Bezüge in dem gleichen Umfang gewährt würden, wie dies für die Landesbeamten in Rheinland-Pfalz gegolten habe. Hätte die Beklagte in der Vergangenheit ihren Pensionären lediglich 12-mal ein Ruhegehalt gezahlt, dann wären die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt gewesen.

Der Kläger verweist auf Ziff. 7. Abs. 2 der Richtlinien "Sonderzahlungen" ... (Bl. 55 ff., 57 d.A.). Die Richtlinie - so führt der Kläger weiter aus - enthalte keinen Freiwilligkeitsvorbehalt, - ein solcher hätte auch nicht gemacht werden dürfen, weil ansonsten die betroffenen Mitarbeiter keine Versorgungszusage nach Beamtengrundsätzen erhalten hätten. Lediglich die Jahresabschlussvergütung sei unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt worden. Da zum Zeitpunkt der Schließung des Versorgungssystems zum 31.12.1984 die Zahlung der 13. Pension keine freiwillige Leistung gewesen sei, stelle sich die Frage, ob eine spätere Kürzung der 13. Beamtenpension sich auch zum Nachteil der Versorgungsvertragsinhaber der Beklagten auswirke. Dies sei nicht der Fall. Insoweit führt der Kläger insbesondere auf den Seiten 3 ff. der Berufungsbegründung (= Bl. 126 ff. d. A.) aus. Ergänzend trägt der Kläger - unter Erwiderung der Berufungsbeantwortung der Beklagten - im Schriftsatz vom 02.02.2006 (Bl. 161 ff. d. A.) vor, worauf Bezug genommen wird. Dort macht der Kläger u. a. geltend, dass ihm gegenüber nie auf die Freiwilligkeit hingewiesen worden sei; ob dies gegenüber anderen erfolgt sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger trägt vor, dass die Zusage, die der frühere Hauptabteilungsleiter Kirschbaum Ende der 1970er Jahre dem Zeugen U. K. gegeben habe (- dahingehend, dass die 13. Pension absolut sicher sei, -) auch nicht von dem (späteren) Hauptabteilungsleiter, Dr. S., in Abrede gestellt worden sei. Mit der Kürzung seiner Pension - so wirft der Kläger der Beklagten vor - verstoße diese gegen die von ihrem damaligen Vorstand und Verwaltungsrat gegebenen Zusagen.

Im Berufungsverfahren erweitert der Kläger sein Zahlungsbegehren um die monatlichen Differenzbeträge für die Monate von Juni 2005 bis November 2005 (= 6 [Monate] x 112,44 Euro = 674,64 Euro). Den mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Betrag von zunächst 1.236,84 Euro hat er demgemäß um 674,64 Euro auf 1.911,48 Euro erhöht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2005 - 9 Ca 1399/05 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.911,48 Euro zu zahlen und

2. festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung in Höhe von 100 % des ruhegeldfähigen Gehalts pro Kalenderjahr hat ab dem 01.12.2005.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 18.01.2006 (Bl. 152 ff. d. A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte macht dort insbesondere geltend, dass dem Kläger in seiner ursprünglichen Versorgungszusage eine 13. Pension nicht zugesagt worden sei. Die ursprünglich geltenden Versorgungsregelungen im Unternehmen der Beklagten hätten eine solche vertragliche, unbedingte Verpflichtung der Beklagten gerade nicht vorgesehen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

1.

Die Klage ist - auch mit dem im Berufungsverfahren in zulässiger Weise erweiterten Streitgegenstand - unbegründet. Die bereits vom Arbeitsgericht ausgeführten Entscheidungsgründe treffen auch für den Sach- und Streitstand des Berufungsverfahrens zu. Die Berufungskammer folgt den Gründen des Urteils vom 30.08.2005 - 9 Ca 1399/05 - und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

2.

Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt Veranlassung zu folgenden klarstellenden Ergänzungen:

a)

Die Begründetheit des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens des Klägers setzt jeweils eine Anspruchsgrundlage voraus, aufgrund derer dem Kläger - (quasi) statisch-konstitutiv und originär - ein Anspruch darauf zusteht, dass das Ruhegehalt im Ergebnis 13-mal gezahlt wird. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer derartigen Anspruchsgrundlage ist der Kläger - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - darlegungs- und beweispflichtig. Bereits der Darlegungslast ist der Kläger jedoch nicht genügend nachgekommen.

Die Parteien sind sich darin einig, dass das zum 31.12.1984 geschlossene Versorgungssystem, auf das sich das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 05.12.1984 (Bl. 13 d. A.) bezieht, den davon betroffenen Arbeitnehmern mit Abschluss des entsprechenden Versorgungsvertrages eine "beamtenähnliche" Versorgung bzw. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleisten sollte (vgl. dazu § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - Versicherungsfreiheit - ; ähnlich bereits bis zum 31.12.1991 § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 27.06.1977). Das Begehren des Klägers zielt im Ergebnis darauf ab, dass er nicht lediglich eine Versorgung nach beamtenähnlichen bzw. beamtenrechtlichen Grundsätzen beansprucht, sondern eine ihn - im Verhältnis zu vergleichbaren Beamten des Landes Rheinland-Pfalz - besser stellende Versorgung begehrt. Darauf hat der Kläger nach den hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aber keinen Anspruch.

b)

Soweit es um die mögliche Anspruchsgrundlage "Versorgungsvertrag vom 01.07.1988" geht, sieht dieser Vertrag nicht vor, dass das dort geregelte Ruhegehalt (im Ergebnis) 13-mal jährlich zu gewähren ist (- sei es durch eine tatsächliche 13. Zahlung oder sei es durch entsprechende monatliche Zahlungen pro rata temporis). Die Auslegung einer einzelvertraglichen Versorgungszusage bestimmt sich nach näherer Maßgabe der §§ 133 und 157 BGB i. V. m. der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aufschluss über den wirklichen Willen der Vertragspartner, den es bei der Auslegung von Willenserklärungen zu erforschen gilt, können auch die Begleitumstände der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Einigung geben. Zu berücksichtigen ist auch die seinerzeit bestehende Interessenlage. Insoweit könnte zu den Begleitumständen des Versorgungsvertrages gehören, dass die Beklagte unstreitig ihren Ruhegehaltsempfängern damals das Ruhegehalt tatsächlich 13-mal jährlich gezahlt hat.

Die damalige 13. Zahlung des Ruhegehalts stellte freilich eine "Sonderzahlung" im Sinne des § 4 Ziff. 2. des Versorgungsvertrages dar. Diesbezüglich heißt es im Versorgungsvertrag an dieser Stelle jedoch ausdrücklich, dass soweit Sonderzahlungen gewährt werden, ein Rechtsanspruch ausgeschlossen ist und auch nicht durch Zahlungen in mehreren aufeinander folgenden Jahren entsteht. Diesen ausdrücklichen Anspruchsausschluss muss sich der Kläger entgegen halten lassen.

In Anbetracht dieses eindeutigen Wortlautes des Versorgungsvertrages bedingt der eben erwähnte "Begleitumstand" keine Vertragsauslegung i. S. d. Klagebegehrens.

Im übrigen hat der Begleitumstand "seinerzeitige tatsächliche Zahlung eines 13. Ruhegehalts an die damals vorhandenen Ruhegehaltsempfänger" (auch) deswegen keinen Erklärungswert i. S. d. Klagebegehrens, weil das frühere, zum 31.12.1984 geschlossene Versorgungssystem unstreitig darauf angelegt war, den davon betroffenen Arbeitnehmern/Ruhegehaltsempfängern eine - i. S. d. Sozialversicherungsrechts (Angestelltenversicherungsgesetz bzw. SGB VI) - Versorgung "nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" zu gewährleisten. War den im Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrages der Parteien vom 01.07.1988 bereits im Ruhestand befindlichen Ruhegehaltsempfängern eine Versorgung nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesagt, dann beruhte der Umstand, dass ihnen damals tatsächlich ein 13. Ruhegehalt gezahlt wurde, alleine darauf, dass das seinerzeitige beamtenrechtliche Versorgungsrecht eben auch für Versorgungsempfänger (Pensionäre / ehemalige Beamte) eine Zuwendung für den Monat Dezember eines jeden Jahres bundeseinheitlich ausdrücklich vorsah (s. dazu im einzelnen das Gesetz vom 23.05.1975/15.12.1998 über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung; dieses Gesetz wurde erst durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 mit Wirkung vom 16.09.2003 aufgehoben).

Alleine aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Ruhegehaltsempfängern seinerzeit - entsprechend der damaligen beamtenrechtlichen Rechtslage - tatsächlich das Ruhegehalt 13-mal gezahlt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Kläger statisch-konstitutiv ein entsprechender Anspruch eingeräumt worden ist. Insoweit fehlt es an ausreichenden Anknüpfungspunkten für einen diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Interessenlage der Parteien Bedacht zu nehmen ist, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte sich gegenüber ihren Arbeitnehmern/Ruhegehaltsempfängern unabhängig vom Beamtenrecht auch dann noch zur Zahlung eines 13. Ruhegehaltes verpflichten sollte, wenn dieses nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zu zahlen ist. Verweisungen auf gesetzliche und/oder (sonstige) kollektive Regelungen sind im Zweifel dynamisch zu verstehen. Dies ist anerkanntes Recht. Liegt eine derartige dynamische Verweisung vor, dann nehmen die Vertragspartner grundsätzlich an all den Entwicklungen teil, die sich aufgrund von Änderungen der in Bezug genommenen anderen gesetzlichen oder kollektiven Regelung ergeben. Eine derartige dynamische Verweisung ist hier gegeben. Das zum 31.12.1984 geschlossene Versorgungssystem sah - wenngleich die Parteien dazu auch weitere Einzelheiten nicht vorgetragen haben - jedenfalls eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vor. Unter den gegebenen Umständen musste der Kläger dies und den ihm demgemäß angebotenen Versorgungsvertrag so verstehen, dass ihm damit - dynamisch - eine Versorgung nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt war. Gemäß den §§ 133 und 157 BGB relevante Umstände, aus denen sich ergeben könnte, die Parteien hätten sich - soweit es um die Zahlungsweise des monatlichen Ruhegehalts geht (- 12-mal oder 13-mal jährlich -) auf eine partiell-statische Verweisung auf die seinerzeit, d. h. im Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrages am 01.07.1988, geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze geeinigt, ergeben sich aus dem Parteivorbringen nicht.

c)

Das tatsächliche Vorbringen des Klägers reicht auch nicht aus, um feststellen zu können, dass ihm der streitgegenständliche Anspruch im Rahmen einer anderen Anspruchsgrundlage - etwa aufgrund Gesamtzusage, Dienstvereinbarung, Tarifvertrag oder aufgrund betrieblicher Übung - eingeräumt worden ist. Insbesondere ergibt sich alleine aus dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte "die volle 13. Pension ... (auch dann noch) ... bezahlt" habe - wie der Kläger formuliert -, "nachdem die Landesbeamten (in) Rheinland-Pfalz diese schon nicht mehr erhielten", kein entsprechender Anspruch des Klägers. Immerhin haben versorgungsberechtigte Pensionäre des Landes Rheinland-Pfalz noch für das Jahr 2003 durchaus eine jährliche Sonderzahlung erhalten, wobei freilich der bis dahin geltende Bemessungsfaktor von 86,31 % auf 70 % vermindert wurde (= 2. Landesgesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2003, GVBl. Nr. 17 S. 343). Erst ab dem Jahre 2004 wird die Sonderzahlung nicht mehr als Einmalbetrag im Monat Dezember, sondern monatlich zusammen mit den laufenden Versorgungsbezügen gezahlt. Der Grundbetrag der monatlichen Sonderzahlung beträgt 4,17 % der jeweiligen Versorgungsbezüge (vgl. dazu § 11 des Landesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 GVBl. 2005, S. 79). Umgerechnet auf einen Jahreszeitraum entspricht dies (etwa) einem Bemessungsfaktor von 50 %, - wie er bereits vom Arbeitsgericht auf Seite 8 - oben - des Urteils vom 30.08.2005 - 9 Ca 1399/05 - als unstreitig festgestellt wurde.

d)

Aus diesem Grunde steht die Zahlungsweise der Beklagten, die der Festsetzung der Versorgungsbezüge gemäß Schreiben vom 11.06.2004 entspricht, auch in Einklang mit den Richtlinien "Sonderzahlungen" (Stand: 03/03; Bl. 55 ff. d. A.; dort Ziff 7. Abs. 2). Deswegen kann dahingestellt bleiben, welche Rechtsnatur diese "Richtlinien" im einzelnen haben und ob sie überhaupt für den Kläger gelten oder nicht. Ein weitergehender Anspruch als auf Zahlung von "1/12 aus der Sonderzahlung ... (50 %)" wird dem Kläger dort jedenfalls nicht eingeräumt.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Berufungskammer misst der Rechtssache bzw. der entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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