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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 93/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG, EFZG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
KSchG § 1 Abs. 2
EFZG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.09.2007 - 7 Ca 235/07 - aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 16.01.2007 sein Ende gefunden hat. Der 1966 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten in deren Werk in A-Stadt seit dem 09.09.1991 als Produktionsmitarbeiter und Maschinist gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.187,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt dort mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten; ein Betriebsrat besteht. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen die Tarifverträge für die Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz und Saarland Anwendung. Im Jahre 2003 fehlte der Kläger wegen unterschiedlicher Erkrankungen an insgesamt 74 Kalendertagen, (60 Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung), im Jahr 2004 an 109 Kalendertagen (85 Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung), im Jahr 2005 an 169 Kalendertagen (42 Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung) und im Jahr 2006 an 274 Kalendertagen (13 Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung). Krankheitsursachen für die überwiegende Anzahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers waren nach den ärztlichen Diagnosen in Jahren 2003 und 2004 das Bestehen von Rückenschmerzen nach einem erlittenen Autounfall und ab dem Jahr 2005 der Eintritt eines Bandscheibenvorfalls. Daneben traten krankheitsbedingte Fehlzeiten wegen Virusinfekten im Bereich der Atemwege oder des Magen-Darm-Traktes auf. In der Zeit vom 20.12.2005 bis zum 17.01.2006 absolvierte der Kläger wegen des erlittenen Bandscheibenvorfalls eine Kurmaßnahme. In Anschluss daran unternahm er in der Folgezeit zwei Arbeitsversuche, die aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurden. Nach einem dritten Arbeitsversuch in der Zeit vom 07.06. bis 13.06.2006 war der Kläger vorübergehend mit Unterbrechungen arbeitsfähig und erkrankte wegen des Bandscheibenleidens erneut durchgehend ab dem 05.10.2006. Wegen der Aufstellung der Krankheitszeiten und der Krankheitsursachen wird auf Bl. 21, 24 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte leistete in den Jahren 2000 bis Ende 2006 an den Kläger Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall in Höhe von 28.984,83 EUR; hinsichtlich der Einzelaufstellung wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 59 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.01.2007 ordentlich zum 31.07.2007 gekündigt; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 06.02.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangenen Klage. Die Klage wurde der Beklagten am 15.02.2007 zugestellt. Der Kläger hat vorgetragen,

die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Denn aus den häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten lasse sich nicht automatisch eine negative Gesundheitsprognose ableiten. Von einer Bandscheibenoperation habe er abgesehen, da ihm ärztlicherseits davon abgeraten worden sei, da auch bei einer Operation nicht 100 %ig feststehe, dass diese den gewünschten Erfolg bringe. Im Übrigen hätten sich die Rückenprobleme wesentlich verbessert. Seine krankheitsbedingten Fehlzeiten stellten zudem keine unzumutbare Beeinträchtigung für die Beklagte dar; im Übrigen müsse eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten enden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 59, 60 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.01.2007 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die ordentliche Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Aufgrund der erheblichen Fehlzeiten in der Vergangenheit sei eine negative Gesundheitsprognose gegeben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben nicht an der Bandscheibe operieren lassen wolle. Die Fehlzeiten führten zu unzumutbaren wirtschaftlichen und betrieblichen Belastungen. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht. Folglich müsste auch im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ihr Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 61, 62 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 20.09.2007 - 7 Ca 235/07 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.01.2007 nicht aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 58 - 71 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 21.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte bereits zuvor durch am 18.02.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 21.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 13.03.2008 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 21.04.2008 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die ordentliche Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Es sei eine im Hinblick auf die immensen Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit negative Gesundheitsprognose gegeben; die Fehlzeiten führten zu erheblichen betrieblichen Belastungen insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten und Betriebsablaufstörungen. Im Hinblick auf die mehrfachen Versuche zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers dahin, nicht mehr Nachtschicht arbeiten zu können, sei das Arbeitsverhältnis erheblich belastet. Ein vernünftiger Vollzug des Arbeitsverhältnisses sei in der Zukunft nicht zu erwarten. Da auch im Betrieb der Beklagten keine leidensgerechte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz bestehe, müsse die abschließende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten enden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf Seite 2 - 6 der Berufungsbegründungsschrift vom 21.04.2008 (Bl. 109 - 113 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 114 - 116 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 7 Ca 235/07 vom 20.09.2007 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er habe trotz des ärztlichen Attestes auch weiterhin Nachtschichten absolviert. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben. In der nahen Vergangenheit habe er sich lediglich einer operativen Behandlung eines Leistenbruchs zu unterziehen gehabt, den er sich bei der Arbeit im Betrieb der Beklagten zugezogen habe. Es treffe nicht zu, dass im Betrieb der Beklagten kein Arbeitsplatz vorhanden sei, der keine Belastung für die Wirbelsäule begründe. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.06.2008 (Bl. 129 - 131 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 132 - 135 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Klägers hat die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.01.2007 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 31.07.2007 aufgelöst. Eine ordentliche personenbedingte Kündigung ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn in der ersten Stufe zunächst eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die zu prognostizierenden Fehlzeiten in der Zukunft voraussichtlich zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen und schließlich in einem dritten Prüfungsschritt aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung feststeht, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Von diesem Prüfungsmaßstab ist das Arbeitsgericht zunächst zutreffend ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 63, 64 d. A.) Bezug genommen. Mit dem Arbeitsgericht ist des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten und deren Ursachen aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens des Klägers davon auszugehen ist, dass eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft gerechtfertigt ist. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10 - 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 65 - 67 d. A.) Bezug genommen. Nicht zu folgenden vermag die Kammer dem Arbeitsgericht allerdings in diesem Zusammenhang insoweit, als es davon ausgegangen ist, das die neben den Erkrankungen und Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats regelmäßig aufgetretenen Infektionskrankheiten der Atemwege und des Magen- und Darmtraktes, weil ausgeheilt, für die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose irrelevant seien. Denn auch aus der Gesamtheit eines Krankheitsbildes kann sich eine persönliche konstitutionelle Schwächung und damit eine besondere Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers ergeben (BAG 20.01.2000 EZA § 1 KSchG Nr. 47; LAG Köln 19.08.2005 - 4 Sa 335/05 - EZA - SD 6/2006 Seite 13 Leitsatz). Denn dann ist nicht entscheidend, dass die jeweilige individuelle Einzelerkrankung ausgeheilt ist (LAG Schleswig-Holstein 03.11.2005 NZA - RR 2006, 129). Dies ist vorliegend der Fall. Denn im Jahre 2003 handelte es sich neben Rückenproblemen überwiegend um Infektionskrankheiten, im Jahre 2004 kam in erheblichem zeitlichen Ausmaß ein umgeknickter Fuß und ein taubes Gefühl der rechten Hand hinzu, sowie eine Infektion, 2005 dann wiederum eine Erkältung, Magen-Darm-Grippe und erst im Anschluss daran ganz erhebliche Fehlzeiten wegen des Bandscheibenvorfalls. Für die Kammer ist deshalb davon auszugehen, dass auch im Hinblick auf die erheblichen auf Infektionen zurückzuführenden Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose gegeben ist, weil das Gesamtbild auf eine erhebliche persönliche konstitutionelle Schwächung und damit eine besondere Krankheitsanfälligkeit des Klägers schließen lässt. Das Arbeitsverhältnis ist, aus welchen Einzelgründen auch immer, in den letzten Jahren vor Ausspruch der Kündigung in einem Zustand befindlich gewesen, bei der der Normalfall, die beanstandungsfreie Erbringung der Arbeitsleitung durch den Kläger, eher die Ausnahme geworden ist, und dies mit zunehmender Tendenz. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt die gegebene negative Gesundheitsprognose im Hinblick auf die zu erwartenden Fehlzeiten und deren betrieblichen Auswirkungen auch zu erheblichen betrieblichen Störungen. Maßgeblich können insoweit die für die Zukunft - bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 65 bzw. 67 Lebensjahren - also voraussichtlich für einen Zeitraum von 24 bzw. 26 Jahren - zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten sein. Zwar lagen zunächst lediglich die für 2003, 2004 und 2005 angefallenen Entgeltfortzahlungskosten über der vom Arbeitgeber gemäß § 3 EFZG hinzunehmenden Belastungsgrenze von 30 Arbeitstagen. Anhaltspunkte dafür, dass nur deshalb, weil danach das Arbeitsverhältnis weitgehend aufgrund des Bandscheibenleidens außer Vollzug war, die zuvor dargestellten Infektionskrankheiten im Hinblick auf die besondere konstitutionelle Anfälligkeit des Klägers ausgeheilt sein könnten, bestehen nicht und hat der Kläger insbesondere auch nicht substantiiert vorgetragen. Von daher geht die Kammer davon aus, dass bei einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses weiterhin Entgeltfortzahlungskosten anfallen würden, die erheblich über dem gesetzlich vom Arbeitgeber zu tolerierenden Maß liegen. Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Beklagte nicht dezidiert einzelne Betriebsablaufstörungen im Hinblick auf die erheblichen Fehlzeiten des Klägers vorgetragen hat. Dessen bedarf es aufgrund der Besonderheiten des hier maßgeblichen Einzelfalles jedoch nicht. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war das Arbeitsverhältnis weitgehend außer Vollzug. Dies belegen die ganz erheblichen Fehlzeiten, die Auffassung des Klägers, sich keiner Bandscheibenoperation unterziehen zu wollen und insbesondere die drei jeweils missglückten und abgebrochenen Arbeitsversuche im Zuge einer versuchten Wiedereingliederung des Klägers. Dass dies in einem Arbeitsverhältnis, das als Gegenseitigkeitsverhältnis abgeschlossen worden ist, um dem Arbeitgeber die Entgegennahme einer Arbeitsleistung gegen Entgeltzahlung zu ermöglichen, zu erheblichen Störungen führt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Denn die vom Kläger geschuldete Arbeit, die die Beklagte benötigt, weil sie sie ansonsten sich nicht hätte vertraglich zusichern lassen, muss dann von jemand anderem übernommen werden, seien es Leiharbeitnehmer, seien es die Arbeitskollegen im Zuge einer Arbeitsverdichtung. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie erhebliche Probleme hat, jeweils zeitnah Leiharbeitnehmer einzusetzen. Auch ist nachvollziehbar, dass eine entsprechende Entwicklung zu Unmut bei den Arbeitskollegen führt. Berücksichtigt man als Prüfungsmaßstab die weitere Entwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zur "normalen" Beendigung mit dem 65. bzw. 67. Lebensjahr des Klägers, sind derartige Belastungen von der Beklagten nicht mehr weiterhin hinzunehmen. Ob nach alledem, wie von der Beklagten behauptet, bereits eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, die ohne Hinzutreten weiterer erheblicher betrieblicher Störungen zu einem Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers führt, bedarf folglich keiner Entscheidung. Jedenfalls war im Hinblick auf die aufgetretenen Fehlzeiten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Situation gegeben, die nicht mehr allzu weit von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entfernt war, wie sich, wie dargestellt, insbesondere auch aus den jeweils missglückten und abgebrochenen Arbeitsversuchen ergibt. Auch die abschließend durchzuführende umfassende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend überwiegt das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die erklärte ordentliche Kündigung das des Klägers an dessen Fortsetzung. Zwar sind zu Gunsten des Klägers die offenbar fehlzeitenfreien Jahre von 1991 bis 2002 zu berücksichtigen, des Weiteren seine Unterhaltpflichten und sein Lebensalter. Andererseits ist der Kläger noch nicht so alt, dass davon ausgegangen werden müsste, dass er keine anderweitige Beschäftigung, insbesondere eine leidensgerechte Beschäftigung, auf dem Arbeitsmarkt finden könnte. Für die Beklagte spricht das Ausmaß der zu erwartenden Fehlzeiten in der Zukunft, denn mit fortschreitendem Alter sind im Hinblick auf den fehlenden näheren Tatsachenvortrag des Klägers eher zunehmende Fehlzeiten mit entsprechenden Kosten bzw. Betriebsablaufstörungen zu erwarten. Dies kann der Beklagten für einen Zeitraum bis zum 65. bzw. 67 Lebensjahr des Klägers bei der hier gegebenen Sachlage nicht zugemutet werden. Folglich ist die Kündigung sozial gerechtfertigt; die Klage war abzuweisen. Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn allein der Umstand, dass die Beklagte mit dem Kläger nach der mündlichen Kammerverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessbeschäftigung vereinbart hat, rechtfertigt keine günstigere Prognose zu Gunsten des Klägers. Eine derartige Vereinbarung wird regelmäßig deshalb abgeschlossen, um aufgrund von Annahmeverzug für den Fall einer entsprechenden Rechtskraft der Entscheidung zumindest irgendeine Gegenleistung zu erhalten, statt ohne jegliche Gegenleistung Zahlungen leisten zu müssen. Soweit der Kläger bestritten hat, dass im Betrieb der Beklagten kein Arbeitsplatz vorhanden ist, der keine Belastung für die Wirbelsäule begründet, fehlt es an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag, wie sich der Kläger denn eine derartige Beschäftigung vorstellt und insbesondere wo im Betrieb der Beklagten entsprechende Arbeitsplätze zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung frei waren. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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