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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 10/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 - letzter Satz -
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 10/05

Verkündet am: 14.02.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 18.11.2004 - 6 Ca 412/04 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Zahlung von monatlichen Teilbeträgen von EUR 30,00 ab dem 01.01.2005 entfällt.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt also mit der Maßgabe, dass der Kläger bis auf weiteres weder Monatsraten, noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten hat.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit dem Beschluss vom 18.11.2004 - 6 Ca 412/04 - Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von EUR 30,00 ab dem 01.01.2005 zu zahlen hat. Dieser Zahlungsanordnung liegt die "PKH-Berechnung", Bl. 5 d.A. zugrunde. Diese Berechnung geht davon aus, dass der Kläger ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 613,80 erhält.

Gegen den ihm am 02.12.2004 zugestellten Beschluss vom 18.11.2004 - 6 Ca 412/04 - hat der Kläger am 09.12.2004 mit der Beschwerdeschrift vom 08.12.2004 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass er gem. Bescheid der Arbeitsgemeinschaft "Jobbörse A-Stadt Stadt" (Bl. 13 des PKH-Heftes) ab dem 01.01.2005 nur noch ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 561,50 hat.

Ergänzend äußert sich der Kläger im Beschwerdeverfahren mit dem Schriftsatz vom 25.01.2005 (Bl. 26 ff des PKH-Heftes), auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Mit dem Beschluss vom 05.01.2005 - 6 Ca 412/04 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, da ihm dadurch auferlegt worden ist, ab dem 01.01.2005 monatliche Raten in Höhe von EUR 30,00 zu zahlen. Mit der Beschwerde begehrt der Kläger in zulässiger Weise die Beseitigung dieser Beschwer.

Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der Kläger hat durch die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25.01.2005 und durch den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft "Jobbörse" vom 23.11.2004 hinreichend dargetan und belegt, dass er "arm" im Sinne des Gesetzes ist. Da der Kläger ab dem 01.01.2005 nach dem SGB II nur noch monatliche Leistungen in Höhe von EUR 561,50 erhält, führt die erneut vorgenommene PKH-Berechnung (Bl. 15 des PKH-Beiheftes) bei Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 - letzter Satz - ZPO zu dem Ergebnis, dass das einzusetzende Einkommen des Klägers im Sinne des Gesetzes unter EUR 15,00 monatlich liegt. Bei einem derart niedrigen Einkommen sind keine Monatsraten festzusetzen, so dass der angefochtene Beschluss, wie vom Kläger beantragt, abzuändern war.

Da die Beschwerde erfolgreich war bedurfte es weder einer Kostenentscheidung, noch einer Streitwertfestsetzung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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