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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 11/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 10.12.2007 - 7 Ca 940/07 - aufgehoben.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat angenommen, aufgrund der dem Beschwerdeführer gezahlten Abfindung sei es zumutbar, die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nunmehr zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat demgegenüber vorgetragen, dass Verbindlichkeiten mit den aktuellen Valuta nicht berücksichtigt worden sei; diese seien den Vermögenswerten gegenüberzustellen. Der Kläger zahle insbesondere seit September 2007 bezüglich der Verbindlichkeit gegenüber der Firma B. Raten in Höhe von jeweils monatlich 200,00 €. Hinsichtlich der Forderung der Bank sei keine Ablösung des Darlehens erfolgt; vielmehr erfolgten monatliche Teilzahlungen in Höhe von 269,00 € ab August 2007.

Da der Beschwerdeführer diese tatsächlich erfolgenden Zahlungen durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt hat, ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 18.01.2008 davon auszugehen, dass allein aufgrund der titulierten Verbindlichkeit der Sparkasse, in Höhe von 18.845,85 € - Vollstreckungsbescheid vom 02.06.2005 - von keinem einzusetzenden Vermögen auszugehen. Insoweit wird auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 (Bl. 33 des Antragsbeiheftes) Bezug genommen.

Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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