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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 112/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 112/05

Verkündet am: 10.06.2005

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde auf der Grundlage seiner Erklärung vom 23.09.2004 (-über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; nebst Belegen, Blatt 2 ff. des PKH-Beiheftes zu - 7 Ca 1934/04 -) nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 13.10.2004 - 7 Ca 1934/04 - Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren unter Festsetzung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 115,00 Euro bewilligt. Auf die (erste) sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.11.2004 änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - die PKH-Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger monatliche Raten (nur noch) in Höhe von 30,00 Euro leisten musste. Zuvor hatte der Kläger die weitere PKH-Erklärung (über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) vom 30.11.2004 sowie weitere Belege zu Blatt 22 ff. des PKH-Beiheftes gereicht.

Mit dem Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 10.01.2005 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger am 15.03.2005 einen einmaligen Betrag in Höhe von 448,27 Euro zu zahlen hatte. Gegen den ihm am 04.03.2005 zugestellten Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 04.04.2005 am 04.04.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 46 f. des PKH-Beiheftes verwiesen (= Beschwerdeschrift vom 04.04.2005). Mit dem Beschluss vom 03.05.2005 - 7 Ca 1934/04 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine derartige wesentliche Änderung im Sinne einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist hier gegeben. Dem Kläger ist unstreitig (zumindest) - nach näherer Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 05.01.2005 (Blatt 34 d.A.) - ein Nettoabfindungsbetrag in Höhe von 9.649,88 Euro (= 6.824,83 Euro + 2.825,05 Euro) zugeflossen. Zu den elementaren Grundsätzen des Prozesskostenhilferechts gehört, dass die Partei ihr Einkommen einzusetzen hat. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Auch eine Abfindung, wie sie dem Kläger aufgrund des Vergleiches vom 27.09.2004 - 7 Ca 1934/04 - gezahlt worden ist, gehört zum einzusetzenden Einkommen. Dies ist anerkanntes Recht.

Dem Kläger ist es vorliegend - jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ihm die Abfindung bereits vor Erlass des Änderungsbeschlusses vom 10.01.2005 zugeflossen sei. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - legt in tatsächlicher Hinsicht erkennbar die wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde, die der Kläger in der PKH-Erklärung vom 30.11.2004 angegeben hatte. Die dortigen Angaben hat der Kläger ausdrücklich als vollständig und wahr bezeichnet. Der Kläger hat im ersten Beschwerdeverfahren (- ausgelöst durch die Beschwerde vom 22.11.2004 -) bis zum Erlass des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - nicht geoffenbart, dass er eine Nettogesamtabfindung in Höhe von 9.649,88 Euro bereits erhalten hatte. Aus diesem Grunde konnte dieser Umstand -, der Kläger hatte die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben in der PKH-Erklärung vom 30.11.2004 ausdrücklich versichert, - vom Arbeitsgericht beim Erlass seines Beschlusses vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigung finden konnte die tatsächliche Zahlung der Abfindung allerdings im Rahmen des vom Rechtspfleger/der Rechtspflegerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO durchgeführten Nachprüfungsverfahrens. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung noch auf einen Schriftsatz vom 05.01.2005 verweist, handelt es sich bei diesem Schriftsatz lediglich um erläuternde Darlegungen des Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Antrages auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung. Die darin enthaltenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten stellen erkennbar keine eigenen Angaben der Partei selbst im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dar.

Dem Kläger ist es zumutbar, sich mit (weiteren) 448,27 Euro an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Der ihm im Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - zur Zahlung aufgegebene Betrag in Höhe von 448,27 Euro macht nur knapp ca. 5 % des dem Kläger netto zugeflossenen Abfindungsbetrages in Höhe von 9.649,88 Euro aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht) findet deswegen nicht statt.

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