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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 1224/03
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 69 Abs. 2
GVG § 17 a
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
GVG § 25 Abs. 2
ZPO § 91
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 1224/03

Verkündet am: 22.12.2003

Tenor:

I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

1. für das Beschwerdeverfahren bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung auf EUR 173,62 und

2. für das Beschwerdeverfahren im Übrigen auf EUR 45,00.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger klagte erstinstanzlich zuletzt mit folgenden Anträgen:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. ihm Auskunft über die Höhe des Nettoauftragswertes für alle von den Beklagten verkauften Produkte, außer Cugnart- und Welser- Weinbergspfähle, für den Zeitraum von November 2002 bis Februar 2003 zu erteilen,

2. ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern,

3. an ihn nach Erteilung der Auskunft ein Prozent des Nettoauftragswertes für alle anderen von den Beklagten verkauften Produkte, außer Cugnart- und Welser- Weinbergspfähle, zu zahlen,

4. an ihn EUR 694,48 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 173,62 seit dem 01.04.2003, aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.05.2003, aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.06.2003 und aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Im Anschluss an die - mit Ablauf des 28.02.2003 eingetretene - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen die Beklagten dem Kläger eine Karenzentschädigung gem. § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 29.04.2002 (Bl. 7 d.A.). Abrechnung und Zahlung der in Höhe von monatlich EUR 815,11 geschuldeten Karenzentschädigung nahmen die Beklagten (zunächst) so vor, wie sich dies - beispielsweise - aus der Abrechnung vom 03.07.2003 (- für Juni 2003; Bl. 102 d.A. - ergibt:

monatlich wurden jeweils EUR 641,49 an den Kläger und EUR 173,62 (als Sozialversicherungsbeitrag) an die Barmer Ersatzkasse gezahlt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass auch der Betrag von monatlich von EUR 173,62 (direkt) an ihn auszuzahlen sei. Für die Monate März 2003 bis Juni 2003 verlangte der Kläger daher die Zahlung von 4 x EUR 173,62 = EUR 694,48.

Eine Rechtswegrüge wurde im erstinstanzlichen Verfahren - 10 Ca 1092/03 - nicht erhoben. Mit Urteil vom 03.09.2003 - 10 Ca 1092/03 - wies das Arbeitsgericht die Klage insgesamt ab.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz vom 03.09.2003 - 10 Ca 1092/03 - (dort Seite 2 ff = Bl. 46 ff d.A.). In den Entscheidungsgründen führt das Arbeitsgericht u.a. aus:

"Die zulässige Klage ist unbegründet ....

....

... Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von EUR 694,48 für den Zeitraum von März 2003 bis Juni 2003 ...

... Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindungswirkung für Sozialversicherungsträger und ggf. die Sozialgerichte festgelegen, ob die Karenzentschädigung beitragspflichtig ist oder nicht. Deshalb sind die Gerichte für Arbeitssachen für den vom Kläger verfolgten Anspruch gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht zuständig. Der Streit zwischen dem Kläger und den Beklagten geht der Sache nach darum, ob die Beklagten zu Recht Arbeitnehmeranteile von der Karenzentschädigung abgezogen haben oder ob die Karenzentschädigung von EUR 815,11 brutto für netto zu zahlen ist. Diese Frage betrifft allein das zu den Sozialversicherungsträgern bestehende öffentlich-sozialversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis ...".

Gegen das ihm am 11.09.2003 zugestellte Urteil vom 03.09.2003 - 10 Ca 1092/03 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.09.2003

sofortige Beschwerde und

Berufung

ein.

Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung, - auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird (= Schriftsatz vom 24.09.2003 Seite 2 ff = Bl. 63 ff d.A.) -, rügt der Kläger, dass das erstinstanzliche Gericht zu unrecht seine Unzuständigkeit angenommen habe. Der Kläger macht geltend, dass das Arbeitsgericht in einem Fall der vorliegenden Art auch über die öffentlich-rechtlichen Vorfragen der korrekten Abzüge zu entscheiden habe. Der Kläger meint, dass es hier eines Beschlusses gem. § 17 a GVG bedurft habe. Wäre dies geschehen, so hätte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde dagegen zur Wehr setzen können, um in zweiter Instanz vor dem Beschwerdegericht die Rechtswegzuständigkeit klären zu lassen. Ein Urteil hinsichtlich des eingeklagten Betrages von "EUR 664,00" (gemeint wohl: EUR 694,48) samt Zinsen hätte das Arbeitsgericht nicht fällen dürfen.

Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren (zunächst) beantragt,

1. auszusprechen, dass der angerufene Rechtsweg vor der Arbeitsgerichtsbarkeit für zulässig erachtet wird und

2. das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zur weiteren Entscheidung zum Rechtsweg zurückzuverweisen, - dies unter Aufhebung des auf vollständige Klageabweisung ergangenen Urteils insoweit, als die Klage auf Verurteilung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger EUR 694,48 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 173,62 seit 01.04.2003, aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.05.2003, aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.06.2003 und aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.07.2003 zu zahlen, abgewiesen worden ist.

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Kläger weiter mit dem Schriftsatz vom 09.12.2003 (Bl. 113 ff d.A.) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.

Der Kläger erklärt (zuletzt)

das Rechtsmittel der Beschwerde für erledigt

und beantragt,

den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zwecks Darstellung der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2003 (Bl. 93 d.A.) verwiesen.

Die Beklagten stimmen (zuletzt) der Erledigterklärung des Klägers zu und beantragen,

dem Beschwerdeführer (= Kläger) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Kläger gem. den §§ 91, 91a Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Vorschrift des § 91a Abs. 1 ZPO ist in einem Fall der vorliegenden Art (- es liegen hier beiderseitige bzw. übereinstimmende Erledigterklärungen vor -) entsprechend anwendbar. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerde wäre hier - hätte darüber streitig entschieden werden müssen - aller Voraussicht nach erfolglos i. S. des § 97 Abs. 1 ZPO geblieben. Deswegen entspricht die in diesem Beschluss getroffene Kostenentscheidung billigem Ermessen. Ohne Erfolg wäre die Beschwerde (voraussichtlich) deswegen geblieben, weil sie sich nicht gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts i. S. des § 78 S. 1 ArbGG, des § 567 Abs. 1 ZPO und des § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG richtete. Das Arbeitsgericht, - das im Eingangssatz seiner Entscheidungsgründe uneingeschränkt die Zulässigkeit der Klage ausgesprochen hat (- vgl. dazu Zöller/Greger 23. Aufl. ZPO § 253 Vorbem. Rz 16 S. 733 -) -, hat den Rechtsstreit (- auch mit dem in die 2. Instanz gelangten Streitgegenstand -) nicht - durch einen Beschluss i. S. des § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG - an ein Gericht eines anderen Rechtsweges verwiesen. Vielmehr hat das Arbeitsgericht den vom Kläger geltendgemachten Anspruch verneint (s. S. 8 des Urteils: "... Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung ..."). Das Arbeitsgericht hat auch keine Vorabentscheidung - i. S. eines Beschlusses gem. § 17 a Abs. 3 GVG - erlassen. Eine Rechtswegrüge ist während des gesamten Verfahrens nicht erhoben worden. Das Arbeitsgericht hat ein - den Anspruch des Klägers verneinendes - Urteil, das nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann erlassen. Aus diesem Grunde war die Beschwerde nicht statthaft i. S. des § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG.

Zwar kann es der sog. Meistbegünstigungsgrundsatz ausnahmsweise einmal gebieten, dass die Partei gegen eine inkorrekte Rechtswegentscheidung wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung eingelegt. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen derartigen Ausnahmefall. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger hier (- anders als etwa die Beklagte in dem Verfahren - 4 b Sa 17/91 LAG Baden-Württemberg = BAG, Urteil vom 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 -) keineswegs geltendmacht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben.

2.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. Angemessen ist insoweit - für das Verfahren bis zur Erledigterklärung - ein Bruchteil (- hier: 1/4 -) des Wertes mit dem das Erkenntnisverfahren in das Berufungsverfahren gelangt ist (1/4 von EUR 694,48 = EUR 173,62). Für das Beschwerdeverfahren ab Erledigterklärung ist unter den gegebenen Umständen eine weitere deutliche Streitwertreduzierung geboten.

3.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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