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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 14/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 14/04

Verkündet am: 05.02.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - (Bl. 27 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten RA Z. bewilligt worden.

Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger am 30.06.2003 die PKH-Erklärung vom 20.06.2003 nebst Belegen vor (s. Bl. 13 ff des PKH-Beiheftes). Die Überprüfung des Rechtspflegers führte zu dem Ergebnis, dass der Kläger nunmehr PKH-Raten in Höhe von EUR 135,00 monatlich leisten konnte (- s. dazu im einzelnen die Berechnung Bl. 16 des PKH-Heftes:

Berechnung des mtl. einzusetzenden Einkommens sowie die hieraus resultierende mtl. Ratenhöhe gem. der Tabelle in § 115 Abs. 1 ZPO:

Einkünfte Bruttoeinkommen ca. 1.800,00 Abzüge nach § 76 Abs. 2 BSHG Lohnsteuer 30,16 Kirchensteuer 2,71 Krankenversicherung 147,00 Rentenversicherung 176,00 Arbeitslosenversicherung 59,00 Freibeträge Erwerbsfreibetrag § 76 IIa BSHG 143,68 Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 364,00 sonstige Kosten Miete 250,00 Abzahlungsverpflichtungen 230,00 Ergebnis anrechenbares Einkommen 397,45 gerundet 397,45 PKH-Rate 135,00).

Nach entsprechender Anhörung des Klägers (s. dazu das gerichtliche Schreiben vom 02.07.2003, Bl. 18 des PKH-Heftes) änderte das Arbeitsgericht die im PKH-Beschluss vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - getroffene Zahlungsbestimmung durch Beschluss vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 15.08.2003 monatliche Raten in Höhe von EUR 135,00 zu zahlen hat.

Gegen den am 29.07.2003 zugestellten Beschluss vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - legte der Kläger am 29.08.2003 sofortige Beschwerde ein. Die angekündigte Begründung der Beschwerde hat der Kläger nicht vorgenommen. Mit dem Beschluss vom 09.01.2004 (Bl. 32 des PKH-Heftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 20 Nr. 4 c RpflG, § 120 Abs. 4 und § 127 ZPO).

2.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine derartige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist vorliegend eingetreten. Der Kläger verfügt nunmehr - wie sich aus der Lohnabrechnung vom 17.06.2003 ableiten lässt - über ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von ca. EUR 1.800,00. Die Abrechnung vom 17.06.2003 - die ein "Gesamt-Brutto" in Höhe von EUR 901,98 ausweist -, erstreckt sich lediglich auf die Zeit vom 13.05. bis zum 31.05.2003. Für einen vollen Monat ist deswegen ein entsprechend höherer Betrag als Arbeitsentgelt anzusetzen. Auch die weiteren vom Rechtspfleger in der Berechnung vom 01.07.2003 (Bl. 16 des PKH-Heftes) angesetzten Beträge sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger über ein bereinigtes, gem. § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO einzusetzendes Einkommen in Höhe von EUR 397,45 verfügt, hat er nach der Tabelle zu dieser Vorschrift monatliche Raten in Höhe von EUR 135,00 aufzubringen. Diese Raten hat der Kläger so lange zu leisten bis die angefallenen Kosten ausgeglichen sind.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO tragen (vgl. dazu den Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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