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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 183/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.06.2007 - 11 Ca 343/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend für das Verfahren 11 Ca 343/07 (Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 2 - 4 = Bl. 80 - 82 d. A.) Bezug genommen.

Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82 - 84 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. In der Beschwerdebegründung vom 09.07.2007 wird insbesondere in Abrede gestellt, dass die Klägerin weisungsabhängig tätig gewesen sei. Darauf kommt es, wie das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 17.07.2007 zutreffend ausgeführt hat, für die Annahme über die Eigenschaft der Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person nicht an. Soweit dort in Abrede gestellt wird, dass die Klägerin wirtschaftlich unselbständig gewesen sei, ist im Hinblick auf die durch den schriftlich abgeschlossenen Vertrag von der Klägerin übernommenen weitreichenden inhaltlichen und zeitlichen Verpflichtungen nicht nachvollziehbar und wird insbesondere auch durch den Schriftsatz vom 22.08.2007 nicht verdeutlicht, inwieweit die Klägerin überhaupt schon objektiv in der Lage gewesen sein soll, noch anderweitige Verpflichtungen zu übernehmen. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände hier, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, eindeutig für die Annahme der Eigenschaft der Klägerin zumindest als arbeitnehmerähnliche Person.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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