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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 184/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 184/04

Verkündet am: 24.09.2004

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Koblenz - Ausw. Kammern Neuwied - vom 05.07.2004 - 6 Ca 1766/03 - aufgehoben.

II. Das PKH-Verfahren - 6 Ca 1766/03 - wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, - wobei das Arbeitsgericht die aus den nachfolgenden Beschlussgründen ersichtliche Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu beachten hat.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gemäß Schriftsatz vom 13.10.2003 (Bl. 56 ff, 60 d.A.) beantragt der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe (- für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1766/03 -) zu bewilligen und ihm seine Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Der Antragsschriftsatz wurde neben der (ersten) PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (s. Bl. 1 des PKH-Beiheftes) im Kammertermin vom 14.10.2003 zur Gerichtsakte gereicht.

Nach näherer Maßgabe der schriftsätzlichen Ausführungen vom 29.10.2003 bittet die Beklagte darum, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückzuweisen.

Dazu nimmt der Kläger mit dem Schriftsatz vom 10.12.2003 Stellung.

Auf den richterlichen Hinweis vom 21.11./24.11.2003 (s. Bl. 86 R d.A.) reichte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 09.12.2003 (Bl. 94 d.A.) die "korrigierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belege(n)" zur Gerichtsakte (s. PKH-Erklärung vom 01.12.2003, Bl. 2 d. PKH-Beiheftes). Gleichzeitig bat er um einen weiteren gerichtlichen Hinweis, "sollten insoweit weitere Angaben, ggf. unter Hinzufügung weiterer Belege, erforderlich sein". Im Zusammenhang mit der Terminsbestimmung vom 19.12.2003 (- für die streitige Verhandlung vor der Kammer, Mittwoch 16.06.2004 -) wurde eine Wiedervorlagefrist für den 17.05.2004 ("PKH!") verfügt. Mit dem Schriftsatz vom 05.04.2004 reichte der Kläger im Zusammenhang mit seinem PKH-Antrag weitere Belege zur Gerichtsakte (s. dazu Bl. 7 bis 9 des PKH-Beiheftes). Mit per Telefax übermittelter richterlicher Verfügung vom 10.06.2004, die der Geschäftsstelle am 11.06.2004 ausgehändigt wurde, erfolgte eine richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (- für den Termin vom 16.06.2004 -). Diese Anordnung wurde am 14.06.2004 aufgehoben, nachdem der Kläger telefonisch mitgeteilt hatte, dass er bis zum 28.06.2004 in Urlaub sei.

Daraufhin wandte sich die für die Bearbeitung des PKH-Gesuchs zuständige Richterin mit dem aus Bl. 106 d.A. ersichtlichen Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Im Termin vom 16.06.2004 wurde das Verfahren so beendet, wie sich dies aus der Sitzungsniederschrift vom 16.06.2004 - 6 Ca 1766/03 - (Bl. 107 ff d.A.) ergibt. Mit dem Beschluss vom 05.07.2004 - 6 Ca 1766/03 - wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung zurück.

Mit dem am 19.07.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19.07.2004 legte der Kläger gegen den Beschluss vom 05.07.2004 - 6 Ca 1766/03 - sofortige Beschwerde ein. Mit dem Beschluss vom 04.08.2004 - 6 Ca 1766/03 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Mit dem Schriftsatz vom 12.08.2004 wandte sich der Kläger - wie aus Bl. 117 d.A. ersichtlich - an das Arbeitsgericht und fügte dem Schreiben die Bestätigung der Y. C. vom 14.08.2004 (Bl. 119 d.A.) bei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich mit der Maßgabe als begründet, dass das PKH-Prüfungsverfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen wird.

2.

Mit der Begründung, mit der das Arbeitsgericht seinen Beschluss versehen hat, kann der PKH- und RA-Beiordnungsantrag des Klägers nicht vollständig zurückgewiesen werden.

a) Allerdings bestimmt das Gesetz in § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO:

Hat der Antragssteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

Dem Arbeitsgericht ist es hier im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles wegen des - auch im PKH-Verfahren zu beachtenden - Grundsatzes des fairen Verfahrens verwehrt, die Zurückweisung des PKH-Antrages auf § 118 Abs. 2 ZPO zu stützen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die entsprechende gerichtliche Auflage vom 16.06.2004 erst unmittelbar vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens (- bzw. nahezu zeitgleich damit -) erfolgt ist. (Spätestens) bereits seit dem 06.04.2004 lag dem Arbeitsgericht aber ein prüfungsfähiger und entscheidungsreifer PKH- und RA-Beiordnungsantrag des Klägers vor. Ausweislich des Akteninhalts befanden sich damals jedenfalls folgende Unterlagen im PKH-Beiheft:

- Die (zweite) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 01.12.2003,

- der Leistungsnachweis/die Entgeltbescheinigung des Arbeitsamtes Köln vom 21.10.2003,

- die Bestätigung der X. C. vom 01.12.2003 (Kopie) hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Wohnkosten,

- die Bestätigung des Arbeitsamtes vom 01.12.2003,

- der Kontoauszug der Postbank vom 12.11.2003,

- der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 05.12.2003 und

- der Änderungsbescheid des Arbeitsamtes von "Januar 2004".

Im Hinblick darauf hätte das Arbeitsgericht zumindest im Anschluss an den Schriftsatz des Klägers vom 05.04.2004 alsbald über das entscheidungsreife PKH-Gesuch entscheiden können und - bei Beachtung des auch im PKH-Verfahren geltenden Beschleunigungsgebots - (auch) entscheiden müssen.

Die im gerichtlichen Schreiben vom 16.06.2004 erwähnten "Geschehnisse" sind nicht geeignet, die Unterlassung der gebotenen PKH-Entscheidung nachträglich zu rechtfertigen. Soweit es um die Wohnkosten geht, befand sich zum Zeitpunkt der richterlichen Verfügung vom 16.06.2004 die Kopie der Bestätigung der X. C. vom 01.12.2003 bereits in der Gerichtsakte (= Bl. 4 des PKH-Beiheftes). Soweit es um die Kosten des Urlaubs geht, hat der Kläger die entsprechende Erklärung zwar nicht innerhalb der ihm bis zum 02.07.2004 gesetzten Frist abgegeben, aber doch immerhin am 18.08.2004. Dem an diesem Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz des Klägers vom 12.08.2004 war die entsprechende Bestätigung der Y. C. beigefügt (s. Bl. 119 d.A.: Bestätigung den Urlaub vom 15.06. bis zum 26.06.2004 betreffend). Auf die insoweit gegebene Fristüberschreitung darf vorliegend aus rechtsstaatlichen Gründen deswegen nicht abgestellt werden, weil sich das Gericht selbst bei der Sachbearbeitung nicht an das Beschleunigungsgebot gehalten hat.

b) Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts ist hiernach aufzuheben, da er aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles in § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO keine ausreichende Rechtsgrundlage hat. Eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts kommt vorliegend - ausnahmsweise - nicht in Betracht. Tatsächliche Feststellungen, auf denen insoweit eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts aufbauen könnte, enthalten die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 05.07.2004 und vom 04.08.2004 nicht. Das Arbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben,

- inwieweit die Rechtsverfolgung des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidungsreife, d. h. hier am 06.04.2004, hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und nicht mutwillig war;

- außerdem wird das Arbeitsgericht zu prüfen haben, inwieweit der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (= 06.04.2004) nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführungen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen konnte bzw. kann. Bei seiner erneuten Entscheidung darf das Arbeitsgericht nicht - wie in seinen Beschlüssen vom 05.07.2004 und vom 04.08.2004 - darauf abstellen, dass der Kläger die Auflage vom 16.06.2004 nicht erfüllt habe.

3.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es ebensowenig wie einer Streitwertfestsetzung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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