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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 19/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.07.2007 - 5 Ca 141/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 15.06.2004 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt. Mit Schreiben vom 16.06.2004 wurde der Kläger zur Zahlung aufgefordert. Dieser Aufforderung leistete er seit Januar 2007 keine Folge. Der Kläger hat auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts vom 14.03.2007 nicht reagiert und wurde deshalb mit Schreiben vom 18.04.2007 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO mit Fristsetzung bis zum 14.05.2007 letztmals gemahnt. Die Prozesskostenhilfebewilligung wurde zunächst nicht aufgehoben, die rückständigen Raten jedoch zum Soll gestellt. Der Kläger zahlte weder den zum Soll gestellten Rückstand, noch hielt er die Ratenzahlung weiterhin ein.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht die Bewilligung durch Beschluss vom 20.07.2007 aufgehoben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.08.2007 (Bl. 42 des Prozesskostenhilfebeiheftes). Der Beschwerdeführer trägt insoweit vor, er wolle die Sache zum Abschluss bringen und bitte um Mitteilung, in welcher Höhe Zahlungen zu erbringen seien. Es werde dann ein Erledigungsvorschlag unterbreitet. Durch weitere Schreiben vom 18.09.2007, 08.10.2007, 14.11.2007 und 28.12.2007 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, in welcher Höhe Rückstände noch bestehen; Zahlungen erfolgten nicht; ebenso wenig erfolgte eine weitere Begründung der Beschwerde.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 30.01.2008 der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe sind vorliegend ersichtlich gegeben. Da im Beschwerdeschriftsatz keinerlei neue Tatsachen enthalten sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sondern der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren schlicht seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst; die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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