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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 262/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BSHG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1
BSHG § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 262/04

Verkündet am: 23.12.2004

Tenor:

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 13.10.2004 - 4 Ca 751/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2004, durch den die im Prozesskostenhilfebewilligungs-Beschluss vom 17.12.2003 getroffene Zahlungsbestimmung (- keine eigene Beitragsleistung zu den Kosten der Prozessführung -) dahingehend abgeändert wurde, dass der Kläger ab dem 01.11.2004 monatliche Raten in Höhe von EUR 15,00 zu zahlen hat.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts - jeweils - 4 Ca 751/03 - vom 13.10.2004 und vom 05.11.2004 (Bl. 32 ff und 39 f des PKH-Beiheftes zu - 4 Ca 751/03 -). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auch auf die Beschwerdeschrift vom 03.11.2004 (Bl. 37 des PKH-Beiheftes) - verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zahlungsanordnung des Arbeitsgerichts hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Dass der Kläger ab dem 01.11.2004 monatliche Raten á EUR 15,00 zu zahlen hat, ergibt sich - unter Berücksichtigung von § 115 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 ZPO - aus folgender Berechnung:

- Einkünfte (Arbeitslosenhilfe gem. Arbeitslosenhilfebescheid des Arbeitsamtes vom 15.09.2004, Bl. 30 des PKH-Heftes) wöchentlich EUR 169,54 = monatlich EUR 730,12

- Abzüge nach § 76 Abs. 2 BSHG:

Eigener Freibetrag der Partei EUR 364,00 Miete: EUR 193,64 Heizkosten: EUR 48,06 Nebenkosten: EUR 80,78 verbleiben (gerundet): EUR 43,00.

Die zuletzt genannten, abzuziehenden Beträge (= Miete pp.) hat der Kläger selbst so in der PKH-Erklärung vom 09.08.2004 (Bl. 12 R des PKH-Beiheftes) angegeben (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 a) des Mietvertrages, Bl. 5 des PKH-Beiheftes). Bei dem in der Beschwerdeschrift genannten Betrag handelt es sich nicht um die Miete im engeren Sinne, sondern um den Gesamtbetrag (einschließlich Betriebskosten u. ä.), den der Kläger an seinen Vermieter zu zahlen hat. Dieser Gesamtbetrag kann nicht insgesamt abgezogen werden, sondern nur in Höhe von EUR 322,48 (= EUR 193,64 - Miete -, EUR 48,06 - Heizkosten -, EUR 80,78 - abzugsfähige Nebenkosten -). Deswegen ist der Argumentation des Klägers in den Schriftsätzen vom 10.09.2004 und vom 03.11.2004 nicht zu folgen.

Auf die Begründung des Nichtabhilfe-Beschlusses - 4 Ca 751/03 - wird ergänzend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht aufgezeigt, warum bzw. in welchen Punkten die Berechnung des Arbeitsgerichts unzutreffend sein sollte. Die Beschwerdekammer folgt der Berechnung des Arbeitsgerichts. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so dass sie mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen war.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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