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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 273/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO § 120 Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 273/04

Verkündet am: 23.12.2004

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 06.08.2004 - 4 Ca 512/04 - wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird mit Wirkung vom 19.07.2004 (= Beginn der Güteverhandlung) unter Beiordnung des Rechtsanwalts Y. X., C-Straße, A-Stadt die Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die vom Kläger monatlich - erstmals am 17.01.2005 - zu zahlenden Monatsraten werden auf (jeweils) EUR 155,00 monatlich festgesetzt.

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfe- und RA-Beiordnungsantrag unter entsprechender Zurückweisung der Beschwerde insoweit zurückgewiesen.

II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zusammen mit der Klageschrift vom 24.06.2004 reichte der Kläger am 24.06.2004 die PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.06.2004 bei dem Arbeitsgericht ein und beantragte,

ihm unter Rechtsanwaltsbeiordnung die Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 4 Ca 512/04 - endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 19.07.2004 (Bl. 6 f d.A.), der nicht widerrufen wurde. Nachdem der Kläger mit dem Schriftsatz vom 27.07.2004 darum gebeten hatte, noch über den PKH-Antrag zu entscheiden, wies das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 06.08.2004 (Bl. 11 ff d.A.) den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der aus Bl. 12 d.A. ersichtlichen Begründung zurück. Gegen den am 12.08.2004 zugestellten Beschluss vom 06.08.2004 - 4 Ca 512/04 - legte der Kläger am 13.09.2004 (Montag) Beschwerde ein und begründete diese mit den Schriftsätzen vom 13.10.2004 und vom 19.10.2004 (- nebst Anlagen; Bl. 11 ff und 27 ff des PKH-Beiheftes). Hierauf wird jeweils verwiesen. Mit dem Beschluss vom 30.11.2004 - 4 Ca 512/04 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte diese dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen auch begründet. Die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und RA-Beiordnung verlangt der Kläger aber zu unrecht. Darauf beruht die teilweise Zurückweisung von Antrag und Beschwerde.

2.

a) Dem Arbeitsgericht ist an sich darin Recht zu geben, dass es Sache der jeweils antragsstellenden Partei ist, dafür zu sorgen, dass dem Gericht bis zur Instanzbeendigung ein entscheidungsreifes PKH-Gesuch i. S. des § 117 Abs. 1 S. 1, 2 und Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt. Der Sinn der §§ 114 ff ZPO besteht darin, der Partei für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es nicht, eine bereits abgeschlossene Rechtsverfolgung - nachträglich nach Beendigung der Instanz - zu finanzieren. Gleichwohl kann bei Beachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Beschwerde nicht mit der Argumentation zurückgewiesen werden, auf die das Arbeitsgericht in den Beschlüssen vom 06.08.2004 und vom 30.11.2004 abgestellt hat.

Soweit ersichtlich - aus dem Akteninhalt ergibt sich jedenfalls nichts anderes - hat das Arbeitsgericht den Kläger erstmals durch den Beschluss vom 06.08.2004 auf die - nach Ansicht des Arbeitsgerichts gegebene - lückenhafte Antragsbegründung und auf das Fehlen von Belegen aufmerksam gemacht. Diesbezügliche Hinweise sind an den Kläger weder im Zusammenhang mit der Terminsbestimmung vom 05.07.2004 noch - soweit aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich - im Termin vom 19.07.2004 ergangen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger vor Instanzbeendigung insbesondere (auch) keine Frist im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzt. Es ist anerkanntes Recht, dass das Gericht den jeweiligen Antragssteller bzw. Kläger so rechtzeitig auf Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen muss, dass diese noch vor der (möglichen) Instanzbeendigung behoben werden können. Ein derartiger Hinweis ist vorliegend unterblieben. Von daher musste der Kläger nicht ohne weiteres mit der Zurückweisung des PKH-Antrages aus den Gründen rechnen, auf die das Arbeitsgericht dann am 06.08.2004 den Beschluss - 4 Ca 512/04 - gestützt hat. Im Hinblick auf die Verfahrensweise des Arbeitsgerichts können deswegen vorliegend ausnahmsweise bei der Prüfung des PKH-Antrages des Klägers auch noch die Umstände und Belege berücksichtigt werden, die der Kläger zeitlich nach der Beendigung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens erst im Beschwerdeverfahren beigebracht hat. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für das Gegenteil ist zu Gunsten des Klägers weiter anzunehmen, dass er bei einer entsprechenden ordnungsgemäßen Auflage des Arbeitsgerichts gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die notwendigen Angaben und Belege bereits bis zum Beginn der Güteverhandlung vom 19.07.2004 beigebracht hätte. Darauf beruht der im vorliegenden Beschlusstenor festgelegte rückwirkende Beginn der Prozesskostenhilfebewilligung. Die Prüfung der Antragsbegründung ergibt, dass der Kläger "arm" im Sinne des Gesetzes (= §§ 114 f ZPO) ist, - dass also die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung erfüllt sind. Die vom Kläger seinerzeit beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte auch hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Die Prüfung ergibt weiter, dass der Kläger Monatsraten gem. § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO zu zahlen hat.

b) Dabei ermittelt sich die Höhe der vom Kläger nunmehr zu zahlenden Monatsraten wie folgt:

1. Einkünfte:

§ Arbeitseinkommen des Klägers: mtl. netto gem. den Angaben in den Schriftsätzen vom 13.10.2004 und 19.10.2004 in Verbindung mit der Gehaltsabrechnung (Bl. 13 des PKH-Beiheftes) EUR 1.384,31 § anteiliges Kindergeld: (vgl. OLG Frankfurt vom 28.05.2002 FamRZ 2003, 460; EUR 308,00 : 2 = EUR 154,00) EUR 154,00 Zusammen = EUR 1.538,31.

2. Abzüge/Belastungen:

§ eigener Freibetrag EUR 364,00 § 2 Kinderfreibeträge zu EUR 256,00 = EUR 512,00 § Erwerbstätigenfreibetrag (gem. LSG Schleswig-Holstein vom 08.04.2004 - L 2 B 8/04 SB PKH) EUR 145,60 § Kreditraten anteilig (- Kreditschuldner und Hauseigentümer sind die Eheleute B.; EUR 213,04 : 2) EUR 106,52 Zusammen = EUR 1.128,12.

3. Einzusetzendes Einkommen EUR 1.538,31 abzüglich Belastungen pp. EUR 1.128,12 verbleiben = EUR 410,19.

Demgemäß sind nach § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO (Tabelle) Monatsraten in Höhe von (jeweils) EUR 155,00 festzusetzen.

c) Die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg gehabt, so dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis - letzter Satz - 2 Alternative - zum Gebührentatbestand Nr. 8613).

Ende der Entscheidung

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