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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 93/04
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
BRAGO § 11 Abs. 1
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 6
BRAGO § 26 S. 1
BRAGO § 26 S. 2
BRAGO § 61 Abs. 1
BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 61a Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 93/04

Verkündet am: 14.06.2004

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Mainz vom 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.02.2004 - 3 AZN 838/03 - von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf EUR 161,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.03.2004 festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 05.02.2004 - 3 AZN 838/03 - entschied der Dritte Senat des BAG wie folgt:

1. "Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.10.2003 - 5 Sa 779/03 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 3.159,01 festgesetzt."

Mit dem Schriftsatz vom 02.03.2004 (Bl. 257 f d.A.), der am 04.03.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, beantragte die Beklagte - nach näherer Maßgabe dieses Schriftsatzes -, die der Beklagten (von dem Kläger) zu erstattenden Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf EUR 302,10 nebst Zinsen festzusetzen.

Dazu äußerte sich der Kläger - wie aus Bl. 261 d.A. ersichtlich - mit dem Schreiben vom 09.03.2004. Dabei verwies er auf sein - an das Bundesarbeitsgericht gerichtetes - Schreiben vom 21.02.2004 (Bl. 262 d.A.).

Mit dem Beschluss vom 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02 - (Bl. 263 f d.A.) setzte das Arbeitsgericht die nach dem Beschluss des BAG vom 05.02.2004 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf EUR 302,10 nebst Zinsen fest. Gegen den, dem Kläger am 31.03.2004 zugestellten Beschluss vom 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02 - legte der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 31.03.2004 (Bl. 266 d.A.) am 31.03.2004 Beschwerde ein. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird ebenso verwiesen wie auf die der Beschwerdeschrift beigefügten Anlagen (Bl. 267 bis 269 d.A.).

Darauf entgegnete die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 19.04.2004 (Bl. 272 f d.A.).

Mit dem Beschluss vom 22.04.2004 - 2 Ca 3452/02 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers vom 31.03.2004 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.05.2004 (Bl. 283 f d.A.), - verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich teilweise als begründet.

2. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten erweist sich nur teilweise als begründet.

a) Allerdings war es der Beklagten nicht verwehrt, zum Zwecke ihrer Rechtsverteidigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BAG - 3 AZN 838/03 -) die Prozessvertretung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch zu nehmen.

b) Für die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten ist vorliegend jedoch keine 13/10 Gebühr festzusetzen, sondern lediglich eine 13/20-Gebühr für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Davon geht zuletzt - zutreffend - auch die Beklagte selbst aus.

Zwar hat der Rechtsanwalt grundsätzlich im Verfahren vor dem BAG Anspruch auf eine volle, um 3/10 erhöhte Gebühr, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Als Ausnahme hiervon erhält der Rechtsanwalt nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren, also auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, nur 5/10 der in § 31 BRAGO genannten vollen Gebühr. Weil im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht und über die Zulassung des Rechtsmittels gem. § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO u.a. Satz 4 dieser Vorschrift entsprechend gilt, steht dem Anwalt jedoch auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ein erhöhter Gebührensatz zu (vgl. dazu näher: Beschluss des BAG vom 27.11.2003 - 8 AZB 52/03 -). Auf dieser Grundlage ist der nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO maßgebliche Gebührensatz im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG zu bestimmen. Die nach § 11 Abs. 1 und § 31 BRAGO entstehende 13/10-Gebühr ist somit nach § 61 Abs. 1 BRAGO zu halbieren. Der Anwalt hat daher statt der in § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO genannten 5/10-Gebühr Anspruch auf 13/20 der Gebühr. Eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift des § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kommt auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG aus den vom BAG im Beschluss vom 27.11.2003 - 8 AZB 52/03 - genannten Gründen nicht in Betracht.

c) Die im Übrigen in Höhe von EUR 20,00 festgesetzte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen hat ihre Rechtsgrundlage in § 26 S. 1 und 2 BRAGO (- Pauschsatz -). Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vollständig zurückzuweisen. Der Betrag von EUR 161,05 setzt sich deswegen wie folgt zusammen.

- 13/20-Gebühr = EUR 141,05 - zuzüglich EUR 20,00 = EUR 161,05.

d) Die festgesetzten Zinsen sind gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nach Grund und Höhe gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der (entsprechenden) Anwendung der §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war Bedacht darauf zu nehmen, dass die Beklagte ihren Kostenfestsetzungsantrag erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens begrenzt hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist damit unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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