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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 97/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.03.2009 - 2 Ca 650/08 - wird zurückgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Gründe:

I. Mit Beschluss vom 18.07.2008 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage bewilligt und die Erinnerungsführerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Im Vergleich vom 12.08.2008 verpflichtete sich die Beklagte ergänzend auch zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde, nachdem zuvor zu Protokoll ein entsprechender Antrag gestellt worden war, wurde die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich erstreckt. Der Streitwert wurde für das Verfahren bis zum 04.08.2008 auf 2.481,50 EUR, für das Verfahren ab dem 05.08.2008 auf 2.181,50 EUR und für den Vergleich auf 2.660,50 EUR festgesetzt. Mit Festsetzung vom 10.11.2008 wurde die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 810,51 EUR festgesetzt. Mit ihrer am 19.11.2008 eingelegten Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, dass ihr weitere 47,00 EUR zustehen. Die Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert sei nämlich nicht mit dem 1,0 fachen, sondern mit den 1,5 fachen Satz zu berechnen. Das Arbeitsgericht Trier hat die Erinnerung durch Beschluss vom 31.03.2009 - 2 Ca 650/08 - zurückgewiesen; hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Bl. 70 bis 72 d. A. Bezug genommen. Gegen den hier am 02.04.2009 zugestellten Beschluss hat die Erinnerungs-/Beschwerdeführerin durch am 03.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, dass weder eine Anrufung des Gerichts, noch dessen Befasstsein und auch nicht Erörterungs- oder Verhandlungsgespräche eine Rechtshängigkeit der weiteren Ansprüche begründeten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 02.04.2009 (Bl. 75, 76 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 08.04.2009 - 2 Ca 650/08 - nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, erweist sich also als statthaft; sie ist auch im Übrigen insgesamt zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Vergütungsfestsetzung vorliegend nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführerin steht aus dem Vergleichsmehrwert lediglich die 1,0 fache Einigungsgebühr der Nr. 1003 VVRVG zu. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 3, 4 = Bl. 71, 72 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.05.2000 - 9 Ta 32/00 - hingewiesen, an dem vorliegend festzuhalten ist. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 VVRVG aber auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe - wie vorliegend - anhängig gemacht wird. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht ist insoweit nicht lediglich Beurkundungsorgan, sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Es hat des Weiteren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nochmals im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu überprüfen. Auch hat es zumindest eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durchzuführen. Da die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder wie vorliegend erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, den Bedenken des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (28.10.2008, 3 Ta 210/08) zu folgen. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser zutreffenden und nachvollziehbaren Beurteilung durch die Einführung des RVG und der VVRVG etwas geändert haben könnte, bestehen nicht. Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht lediglich deutlich, dass sie - nachvollziehbar - die Auffassung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, die die Kammer für zutreffend hält, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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