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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 1038/05
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1038/05

Entscheidung vom 01.06.2006

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 28.11.205 - AZ: 8 Ca 1859/05 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In der Klage vom 28.07.2005 will die Klägerin eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT erreichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.11.2005 (Bl. 54 bis 55 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 10.04.2004 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen und es im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin in der Klageschrift schlüssig dargelegt habe, weshalb ihre Tätigkeit der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen solle und zudem habe sie sich die Stellenbewertung des Polizeipräsidiums zu eigen gemacht, weswegen das beklagte Land hierzu substantiiert hätte Stellung nehmen müssen. Auch aus der vom Polizeipräsidium selbst erstellten Stellenbewertung vom Oktober und Dezember 2004 ergebe sich, dass der Klägerin die streitgegenständliche Vergütungsgruppe zustünde.Der gesetzten Auflage sei das beklagte Land nur partiell nachgekommen, wobei es insbesondere an einer substantiierten Widerlegung der Richtigkeit der eigenen ursprünglichen Stellenbewertung fehle. Auch wenn in der Stellenbewertung eine nicht hinreichende detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Tätigkeiten enthalten sei, so folge daraus nicht, dass die Stellenbewertung im Ergebnis unrichtig sein müsse. Da die anspruchsbegründenden Tatsachen unstreitig bzw. wegen fehlenden substantiiertem Bestreiten als zugestanden anzusehen seien, sei der schlüssigen Klage ohne Überprüfung stattzugeben, was auch hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin besonders verantwortungsvoll sei, gelten müsse.

Nach Zustellung des Urteils am 16.12.2005 hat die Beklagte am 29.12.2005 Berufung eingelegt, die am 14.02.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,

dass eine Stellenbewertung, gleich welchen Rechtscharakter man ihr beilegen wolle, keine Anspruchsgrundlage im Sinne eines Höhergruppierungsverlangens abgeben könne. Zumindest müsse der Arbeitgeber/Dienstherr nicht beweisen, dass das Ergebnis einer solchen Stellenbewertung unzutreffend sei.

Im vorliegenden Falle handele es sich nicht um einen der korrigierenden Rückgruppierung vergleichbaren Fall, da es um eine Höhergruppierung gehe, die die Klägerin erreichen wolle, so dass eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht komme.

Die Klägerin habe unter Zugrundelegung der üblichen Grundsätze zur Darlegungslast in einem Eingruppierungsprozess nicht die Tatsachen angegeben, die den Rückschluss auf einen bestimmten Arbeitsvorgang ermöglichten.

Der Arbeitnehmer habe darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten seien und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt würden, welche Zusammenhangstätigkeiten vorliegen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten geregelt seien.

Einen derartigen Sachvortrag habe die Klägerin nicht geboten, sondern sich lediglich auf die Stellenbewertung bezogen.

Das beklagte Land beantragt:

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.11.2005 - 8 Ca 1859/05 - wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenfällig abzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass die Stellenbewertung von der zuständigen Sachbearbeiterin PAR'in Monika Z. erstellt worden sei, weswegen keine besonders kritische Überprüfung erforderlich sei. Gerade aus dem Umstand, dass Frau Z., eine Beamtin, die gleiche Tätigkeit wie die Klägerin ausübe, sei deren Stellenbeschreibung und -bewertung, eine große Bedeutung wegen der Sachkunde beizumessen.

Die Dienststelle setze sich in Widerspruch zum eigenen Verhalten, wenn sie zum einen die Zustimmung zur höheren Eingruppierung der Klägerin beim Personalrat einfordere und dann, nachdem der Personalrat diesem Ansinnen widersprochen habe, die höhere Eingruppierung deshalb ablehne, weil noch weitere Überprüfungen vorgenommen worden seien.

Das beklagte Land könne nicht einfach von der eigenen Stellenbeschreibung und -bewertung Abstand nehmen, ohne den gesamten Sachverhalt nochmals zu überprüfen und eine neue Bewertung vorzunehmen. Insoweit könne durchaus von einer Umkehr der Beweislast gesprochen werden, zumal die Klägerin schlüssig dargelegt habe, weshalb ihre Tätigkeit der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen würde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.11.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes ist form- und fristgerecht eingelegt worden und erweist sich auch deshalb als begründet, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht der Klage stattgegeben hat.

Auf die Berufung ist das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, weil der Klägerin nicht den in Eingruppierungsverfahren erforderlichen schlüssigen Tatsachenvortrag gebracht hat, der das Gericht in die Lage versetzt, unter Zugrundelegung der behaupteten Tatsachen eine Subsumtion im Hinblick auf die qualitativen Vorgaben der einzelnen Vergütungsgruppen des unstreitig anwendbaren BATs vornehmen zu können.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarungen nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen, in der für die Beklagte geltenden Fassung.

Einer Klage auf tarifgerechte Vergütung kann deshalb nur dann stattgegeben werden, wenn die Gesamtarbeitszeit der Klägerin von Arbeitsvorgängen erfüllt werden, die dem tariflich geforderten Umfang entsprechen und zudem den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, Teil I der Anlage zum BAT, § 22 Abs. 2 BAT.

Die Klägerin hat die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihr begehrten Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a nicht hinreichend substantiiert dargelegt, insbesondere nicht die Erfüllung der Anforderung der Heraushebung ihrer Tätigkeit im Sinne der hälftigen Qualifizierung als besonders verantwortungsvoll. Die Klägerin erfährt auch keine Erleichterung bezüglich des Erfordernisses, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen, weil keine Selbstbindung der Beklagten an ihren Stellenplan bzw. an die Stellenbewertung gegeben ist. Es müsste ein Beweis des ersten Anscheins vorliegen, der angenommen werden kann, wenn ein bestehender Sachverhalt feststeht, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. In diesen Fällen kann von der feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden. Es gibt keinen Ursachenzusammenhang zwischen der Ausweisung einer Stelle in einem Stellenplan oder zwischen der Stellenbewertung, die hausintern gemacht wurde und der für die Vergütung maßgeblichen tariflichen Wertigkeit der auszuübenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Der Inhalt eines Stellenplanes ist eingruppierungsrechtlich bedeutungslos (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt Urteil 15.03.2006, Az: 4 AZR 73/05). Diese Bedeutungslosigkeit hat das Bundesarbeitsgericht auch auf die Einschätzung durch Vorgesetzte bezüglich der tariflichen Wertigkeit einer Tätigkeit angenommen und muss auch auf die Stellenbewertung, die für die Klägerin von Frau Z. durchgeführt worden ist, gelten. Dies umso mehr, als Frau Z. nicht die Dienstvorgesetzte der Klägerin ist, sondern Herr X., was sich aus der Stellenbewertung ergibt.

Auch die vom Bundesarbeitsgericht erwähnten Beweisanzeichen können vorliegend nicht bejaht werden, da der zeitlich überwiegende Anteil von 63 Prozent die so genannte laufende Personalbetreuung ausmacht und die einzelnen Tätigkeiten darin so vielfältige Tätigkeiten umfassen, so dass, worauf die Beklagte auch zutreffend hinweist, nicht erkannt werden kann, wo Arbeitsvorgänge auszumachen sind, was aber erforderlich ist.

Auch der Umstand, dass die Behördenleitung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz sich an den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung zur Höhergruppierung gewendet hat, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil allein das Weiterreichen eines Antrages an die Personalratsgremien noch keine Entscheidung über die Berechtigung der Höhergruppierung darstellen kann, sondern lediglich eine vertretungsrechtliche Voraussetzung schaffen soll, ohne dass damit der Arbeitgeber verpflichtet wäre, die beantragte Höhergruppierung tatsächlich auch vorzunehmen.

Nach dem Vorstehenden durfte die Arbeitgeberseite die Behauptung, dass in tarifvertraglich erforderlichem Umfange Tätigkeiten ausgeführt werden, die den qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen, bestreiten, so dass angesichts des Vorbringens der Klägerin kein schlüssiger Klagevortrag vorliegt, so dass die Entscheidung des Arbeitsgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen ist, was dazu führt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.

Angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch eigenständige Beschwerde nach § 72 a ArbGG angefochten werden kann.

Ende der Entscheidung

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