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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1063/04
Rechtsgebiete: BGB, BMT-GII


Vorschriften:

BGB §§ 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BMT-GII § 53 Abs. 1
BMT-GII § 53 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1063/04

Entscheidung vom 21.04.2005

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 16.07.2004 - AZ. 6 Ca 649/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung mit Auslauffrist, wonach künftig die bislang gewährte Sonderleistung künftig entfallen soll.

Das Arbeitsgericht hat in dem Urteil vom 30.07.2004 der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass es für die streitbefangene Kündigung keinen wichtigen Grund im Sinne der §§ 626 Abs. 1 BGB, 53 Abs. 1 BMT-GII gibt und zudem die zweiwöchige Ausschlussfrist zur Erklärung einer derartigen Kündigung nicht eingehalten ist.

Die Beklagte hat nach Zustellung des Urteils am 14.12.2004 unter dem 30.12.2004 Berufung eingelegt, welche am 09.03.2005 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die erklärte Änderungskündigung auch als außerordentliche fristlose möglich sei und der Entscheidung des BAG vom 27.06.2002 nicht entnommen werden könne, dass eine derartige Kündigung grundsätzlich unzulässig sei.

Zudem liege eine finanzielle Situation bei der Beklagten vor, die einen krassen Ausnahmefall auch bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern darstelle und die der Zulässigkeit einer derartigen Kündigung nicht entgegenstünde.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 30.07.2004, Az.: 6 Ca 649/04 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der berufungsbeklagten Partei auferlegt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Berufung schon deshalb unzulässig sei, weil sich die Berufungsbegründung nicht mit der Frage befasse, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 53 Abs. 2 BMT-GII eingehalten sei. Das Urteil des Arbeitsgerichtes stütze sich auf zwei Begründungen, die jeweils für sich genommen das Ergebnis rechtfertigten, sodass die Berufung sich auch mit beiden Begründungen auseinander zu setzten habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist deshalb unzulässig, da sich die Berufungsbegründung nicht mit den beiden zur Klageabweisung herangezogenen Gründen auseinander setzt. Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand, wie vorliegend, auf mehrere von einander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende rechtliche Erwägung, dann muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einem der beiden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, dann ist die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass sowohl die Zweiwochenfrist zur Erklärung einer außerordentlichen Kündigung nach §§ 626 Abs. 2 BGB, 53 Abs. 2 BMT-GII nicht eingehalten sei und außerdem ein wichtiger Grund für die erklärte Änderungskündigung nach §§ 626 Abs.1 BGB, 53 Abs. 1 BMT-GII nicht gegeben sei. Die Berufungsbegründung befasst sich lediglich mit der Frage, ob die erklärte außerordentliche Änderungskündigung grundsätzlich zulässig sei und ob es einen wichtigen Grund im Sinne der vorgenannten Vorschriften für die Beklagte zum Ausspruch der Kündigung gebe, während die Frage, inwieweit die zweiwöchige Ausschlussfrist für eine außerordentliche Kündigung eingehalten ist, nicht abgehandelt wird.

Die Berufung ist aus den vorgenannten Gründen als unzulässig zu verwerfen, weswegen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Beklagten aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 S. 1, 97 ZPO.

Die Revision ist deshalb nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür erkennbar nicht erfüllt sind, § 72 Abs. 2 ArbGG. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch eine selbstständige Beschwerde anzugreifen, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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