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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1064/04
Rechtsgebiete: BAT, KSchG


Vorschriften:

BAT § 53 Abs. 3
BAT § 54 Abs. 1
BAT § 55
BAT § 55 Abs. 2
BAT § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1064/04

Entscheidung vom 21.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.07.2004 - AZ: 6 Ca 549/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die mit Schreiben vom 26.03.2004 erklärte außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung wirksam ist, wobei die Klägerin das Angebot der Beklagten, vorbehaltlich der gerichtlichen Überprüfung, angenommen hat.

Die Klägerin hat ihre Klage vom 01.04.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar sei und sie demgemäß nach § 55 Abs. 2 BAT gegen eine Kündigung besonders geschützt sei und für die erklärte Kündigung, die die Streichung der gewährten Weihnachtszuwendung beinhalte, besonders geschützt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihre Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26.03.2004 nicht geändert worden sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Kündigung im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass die Einbußen im Reha - Bereich bereits ab 2003 deutlich spürbar geworden seien, was auch im Krankenhausbereich sich ausgewirkt habe, dabei Steigerungsraten der Krankenhausbudgets und den tatsächlichen Steigerungsraten der Personal- und Sachkosten keine Deckung mehr habe erzielt werden können, habe man am 27.11.2003 im Wirtschaftsplan für 2004, der vom Aufsichtsrat beschlossen worden sei, ein ausgeglichenes Ergebnis nur dadurch erreicht, dass im Sachkostenbereich Einsparungen von 500.000,- € und im Bereich der Personalkosten 175.000,- € dadurch gespart werden konnten, dass man das Weihnachtsgeld um 35 % gekürzt habe.

Als man jedoch 2004 erneut feststellen musste, dass die Belegungssituation den im Wirtschaftsplan 2004 zugrunde gelegten Belegungszahlen nicht entsprach, habe ohne weitere Einsparung das ausgeglichene Betriebsergebnis nicht erzielt werden können, wobei sich die Verschärfung auch auf alle anderen Bereiche der Beklagten bezogen habe. Man habe durch Reduzierung der Personalkosten von 8.417 T €, einschließlich 65 % Weihnachtsgeld, auf 8.097 T € (Personalkosten ohne Weihnachtsgeld) das negative Gesamtergebnis von 1.280 T € auf 960.000,- € im Plan reduziert, wodurch die Änderungskündigung aller Beschäftigten, die mit der Neuregelung bezüglich der Sonderzahlung nicht freiwillig einverstanden gewesen seien, geführt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 16.07.2004 stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass auch einer laut Tarifvertrag unkündbaren Angestellten eine betriebsbedingte, außerordentliche Kündigung erklärt werden könne, dies jedoch an ganz strenge Voraussetzungen geknüpft sei, auch wenn eine Auslauffrist gewählt werde, die einer ordentlichen Kündigung entspreche.

Es bestünden Bedenken, ob ein dringender betrieblicher Grund gegeben sei, weil allein der Wunsch, Kosten zu sparen grundsätzlich auch eine ordentliche Änderungskündigung nicht rechtfertigen könne.

Jedoch sei zum Ausgleich eines Wirtschaftsplanes für ein bestimmtes Jahr eine Änderungskündigung zur Gehaltsreduzierung unzulässig, unabhängig davon, ob das Ziel überhaupt damit erreicht werden könne.

Nach Zustellung des Urteils am 14.12.2004 ist Berufung am 30.12.2004 eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 09.03.2005 im Wesentlichen damit begründet worden, dass trotz der Anwendbarkeit der § 55 und § 53 Abs. 3 BAT die erklärte Kündigung zulässig sei, weil es sich hier um eine Änderungskündigung handele, bei der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt nicht im Streit stehe. § 55 Abs. 2 BAT schließe eine betriebsbedingte Änderungskündigung nicht aus, zumal der BAT nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Die Beklagte sei nämlich mit Wirkung vom 31.03.1999 aus dem Arbeitgeberverband Rheinland - Pfalz ausgeschlossen worden.

Zudem seien alle Mitarbeiter der Beklagten von der veränderten Weihnachtsgeldregelung betroffen, so dass die Herausnahme der altersgeschützten Mitarbeiter vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung nicht möglich gewesen sei. Für die Kündigung habe es auch einen dringenden Grund gegeben, weil die finanzielle Situation dramatisch in Richtung einer drohenden Insolvenz sich entwickelt habe, weil man auch bei einer Kürzung des Weihnachtsgeldes von bisher 100 % auf 65 % noch ein Negativergebnis von 1.280 T € habe erwarten müssen, weswegen man sodann den Wirtschaftsplan neu beschlossen und zur Kündigung gegriffen habe, um das negative Ergebnis zu verringern.

Man habe zuvor alle Maßnahmen ausgeschöpft, um den drohenden Verlust möglichst gering zu halten, was einem Sanierungskonzept entspreche.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.07.2004, AZ: 6 Ca 549/04, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen,

2. die Kosten des Rechtsstreits werden der berufungsbeklagten Partei auferlegt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ: 6 Ca 594/04 - vom 16.07.2004 aufrecht zu erhalten.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen der ersten Instanz damit verteidigt, dass ein Grund für die erklärte Kündigung nicht gegeben sei, weil die Beklagte lediglich Kosten sparen wolle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die zur Akte gereicht und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 185 bis 189 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht entsprochen hat.

Die Kammer folgt insoweit der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27.06.2002, AZ: 2 AZR 367/01), dass nämlich trotz des Wortlautes des § 55, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, auch einem nach § 53 Abs. 3 BAT ordentlich unkündbaren Mitarbeiter eine außerordentliche Beendigungskündigung aus betrieblichen Gründen erklärt werden darf, soweit eine Auslauffrist eingeräumt wird. Aber auch wenn dieses Gestaltungsmittel dem Arbeitgeber gegenüber der Klägerin zur Verfügung steht, so muss, so auch das Bundesarbeitsgericht, an die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung extrem hohe Anforderungen gestellt werden, weil der Wortlaut des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 BAT auch die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund eigentlich ausschließt und eine Änderungskündigung eigentlich nur zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zulässig ist.

Das Bundesarbeitsgericht legt deshalb fest, dass entsprechend Sinn und Zweck dieser Tarifvorschrift hohe Mindestvoraussetzungen zu erfüllen sind.

Die Beklagte hat diese Mindestvoraussetzungen darin gesehen, dass sie umfangreiche Organisationsmaßnahmen durchgeführt hat, die zu einer Kostenreduzierung im Sachkostenbereich sich darstellen ebenso wie die Einsparung im Personalbereich durch Senkung der Sonderleistungen. Im Wirtschaftsplan 2004, welcher am 27.11.2003 beschlossen wurde, sind noch Personalkosten einschließlich 65 % des Weihnachtsgeldes angestellt und führen zu einem 20.000,- € Plusergebnis, wobei 175.000,- € durch die Kürzung des Weihnachtsgeldes um 35 % eingespart wurden.

Sodann ist der Kündigungsgrund durch die neuerliche Beschlussfassung der Beklagten im März 2004, auf der Grundlage der Monatszahlen für Januar und Februar 2004 erfolgt, wonach weitere 320.000,- € dadurch eingespart werden sollten, dass das Weihnachtsgeld nunmehr völlig entfällt. Die Voraussetzung, die im Falle der Klägerin an den Kündigungsgrund zu stellen sind, sind dem § 54 Abs. 1 BAT zu entnehmen und nicht dem etwas milderen Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG. Unter Zugrundelegung dieser strengen Voraussetzung, die durch die Regelung der Unkündbarkeit, § 55 Abs. 2 BAT verschärft werden, kann die Berufungskammer kein Kündigungsgrund erkennen, weil nämlich, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, die Beklagte lediglich perspektivisch im März 2004, also gerade nach zwei Monaten im Jahr 2004, ihren Wirtschaftsplan aus November 2003 verwirft und dies, weil die hochgerechneten Gesamterlöse aus 2004 unter der angenommenen Größe aus November 2003 bleibt. Zwar haften allen Kündigungsgründen eine in die Zukunft gerichtete Prognose an, weil es sich schließlich um den künftigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses dreht und Korrekturen für die Vergangenheit nicht mehr erfolgen können, jedoch muss gefordert werden, dass gerade im Falle von nicht mehr ordentlich kündbaren Mitarbeitern, ein längeres Zuwarten erfolgt und sie nicht gleichsam in denselben Topf geworfen werden wie die noch kündbaren Arbeitnehmer, wie es die Beklagte getan hat, weil sie allen Mitarbeitern gleiche Änderungskündigungen hat zukommen lassen.

Da die Korrektur des Wirtschaftsplanes im März 2004 keinen dringenden wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abgibt, ist die erklärte Kündigung unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis wegen der erklärten Annahme der Klägerin unverändert fortbesteht.

Da die Beklagte in der Berufungsinstanz unterlegen ist, hat sie die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht für die Beklagte deshalb zugelassen, weil es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage darin sieht, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG, nach welchen Maßstäben betriebsbedingte Änderungskündigungen bei tarifvertraglich besonders geschützten Arbeitnehmern zu überprüfen ist, wenn eine Unternehmerentscheidung sich in einem Wirtschaftsplan dokumentiert.

Ende der Entscheidung

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