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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 114/05
Rechtsgebiete: MTV, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTV § 9 Satz 2
MTV § 12
MTV § 26
MTV § 29
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 97
ZPO § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 114/05

Entscheidung vom 23.03.2006

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2004 - AZ: 1 Ca 1458/04 - wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 85,19 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Februar 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für März 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für April 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Mai 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Juni 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Juli 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für August 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für September 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Oktober 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für November 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2004 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Dezember 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2005 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Januar 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2005 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Februar 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2005 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 € brutto (1-Mann-Fahrerzulage für März 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2004 - AZ: 1 Ca 1458/04 - insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zu 2) verurteilt wird, an den Kläger

400,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004,

400,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2004,

400,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2004,

400,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2004,

zu zahlen.

Die Kosten, die der Beklagte zu 1) entstanden sind, hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens im Übrigen haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 2) zu 1/10 zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger, der bei der Fa. Z. als Busfahrer beschäftigt war, hat nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zum 15.02.2004 am 16.02.2004 bei der Beklagten, künftig X. genannt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.12.2003/30.01.2004 die Arbeit aufgenommen.

Die bei der Beklagten bereits beschäftigten Arbeitnehmer erhalten seit jeher eine monatliche Zulage i. H. von 400,-- € brutto, die dem Kläger und seinen Kollegen, die von Z. zur Beklagten wechseln sollten, nicht angeboten und Vertragsinhalt geworden sind.

Der Kläger erhielt nach einer Betriebsversammlung am 16.12.2003 eine Zusage des Direktors der Z. entsprechend einer Tarifsammlung, in der sich der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Transport- und Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz befand, der in der damaligen Fassung in Nr. 4 Abs. 1 der Anlage 3 beinhaltete, dass Ein-Mann-Fahrer im Linienverkehr eine Zulage i. H. v. 10 % des tariflichen Stundenlohnes erhalten. Tatsächlich war diese Regelung mit dem ersten Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag vom 07. September 1994 mit Wirkung zum 01. Oktober 1996 aufgehoben worden.

Der Kläger wird als Ein-Mann-Fahrer im Rahmen eines im Voraus festgelegten Dienstplanes eingesetzt, wobei für den Zeitraum März bis September 2004 auch Arbeitszeiten zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr angefallen sind. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob diese Tätigkeit Nachtarbeit ist, für die ein Zuschlag von 50 % zu zahlen ist oder ob es sich um Schichtarbeit dreht.

Der Kläger hat seine Klage vom 18.05.2004 im Wesentlichen damit begründet,

dass ihm die Ein-Mann-Zulage i. H. von 10 % des tariflichen Stundenlohnes in der geltend gemachte Höhe für den Zeitraum 16.02. bis 30.06.2004 deshalb zustünde, weil aufgrund der Übersendung der Tarifsammlung er bei Eingehung des Arbeitsvertrages mit der Beklagten davon habe ausgehen dürfen, dass der alte Tarifvertrag mit der dort enthaltenen Ein-Mann-Fahrerzulage Inhalt des Arbeitsvertrages werde, weil er das dahingehende Angebot des Arbeitgebers angenommen habe.

Ihm stünden auch Zuschläge für Nachtarbeit i. S. d. § 9 Satz 2 MTV Verkehr zu, weil er keine Schichtarbeit leiste, da seine Arbeit unregelmäßig und logisch nicht nachvollziehbar, weil ohne feste Anfangs- und Endzeiten festgesetzt und nicht planmäßig sei.

Der Anspruch auf Zahlung von 400,-- € brutto pro Monat sei berechtigt, weil es eine betriebliche Übung gebe, die nach § 5 seines Arbeitsvertrages auch für ihn Gültigkeit beanspruche. Der Anspruch sei zudem in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet.

Ausschlussfristen seien deshalb nicht anwendbar, weil die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag nicht selbst aufgeführt, sondern nur auf den Tarifvertrag Bezug genommen worden sei, der eine Ausschlussfrist enthalte.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 92,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen;

hilfsweise

die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 200,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen;

2. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 215,30 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen;

hilfsweise

die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 400,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 230,85 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2004 zu zahlen;

hilfsweise

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 400,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 251,43 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen;

hilfsweise

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger400,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen;

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger225,91 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen;

hilfsweise

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 400,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen

6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch zukünftig entsteht, dass er durch Aufhebungsvertrag vom 10.12.2003 mit der Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 15.02.2004 beendet und durch Vertrag vom 10.12.2003/30.01.2004 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) ab dem 16.02.2004 begründet hat.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass im Arbeitsvertrag die jeweils geltende Bestimmung der Tarifverträge in Bezug genommen worden seien, was dazu führe, den Ein-Mann-Fahrerzulage-Anspruch des Klägers zu verneinen, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Zulage nicht mehr im Tarifwerk vorgesehen gewesen, sondern in den Fahrerlohn eingearbeitet gewesen sei.

Der Kläger habe beim Ausscheiden bei Z. eine Abfindung erhalten, weil klar war, dass er künftig bei der Beklagten zu 2) weniger verdienen werde. Bei der Berechnung dieser Abfindung sei auch die Ein-Mann-Fahrerzulage berücksichtigt worden.

Der Kläger verrichte Schichtarbeit, so dass nach den tariflichen Regelungen bei Nachtarbeit während Schichtarbeit nur der Schicht- und nicht der Nachtarbeitszuschlag zu zahlen sei.

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Klage gegen die Beklagte zu 1) und teilweise gegen die Beklagte zu 2) insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der 10-prozentigen Ein-Mann-Fahrerzulage deshalb nicht bestehe, weil § 5 des Arbeitsvertrages auf die tarifvertraglichen Bestimmungen Bezug nehme und der Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses keine derartige Ein-Mann-Fahrerzulage mehr vorsehe.

Auch ein vertraglicher Anspruch des Klägers sei nicht gegeben, weil sich die maßgeblichen vertraglichen Erklärungen aus dem Arbeitsvertrag, der schriftlich vorliege, ergeben. Allein die Übersetzung einer nicht mehr aktuellen Tarifausgabe sei keine über § 5 des Arbeitsvertrags hinausgehende Erklärung gegeben worden, zumal im Zeitpunkt der Übersendung der Tarifsammlung an den Kläger die neue Manteltarifsammlung noch nicht gedruckt gewesen sei.

Ein Schaden sei nicht erkennbar, weil der Kläger, wäre er bei der Z. verblieben, die Ein-Mann-Fahrerzulage im Gegensatz zur Beklagten weiter behalten hätte.

Ein Anspruch auf Zahlung von Nachtzuschlägen sei deshalb nicht gegeben, weil der Kläger Schichtarbeit leiste, die in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr mit 15 % Zulage zu versehen sei, die die Beklagte auch erbringe.

Für die Annahme einer Schichtarbeit sei nicht erforderlich, dass die Schichten regelmäßig nach einem festen Plan zu gleichen Zeiten erbracht werden, sondern lediglich, dass die Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längsten einem Monat einen regelmäßigen Wechsel vorsehe. Der Kläger sei auf dieser Grundlage im Schichtplan beschäftigt worden, der einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit vorgesehen habe.

Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf die von ihm geforderten 400,-- € brutto pro Monat für den Zeitraum März bis Juni 2004, weil eine betriebliche Übung gegen die Beklagte zu 2) bestehe.

Das Gericht gehe davon aus, dass eine betriebliche Übung zugunsten des Klägers bestehe, weil die Beklagtenseite der Behauptung nicht entgegen getreten sei, dass den vor dem 16.02.2004 beschäftigten Arbeitnehmern (Altbelegschaft) eine freiwillige monatliche Zulage in Höhe von 400,-- € gezahlt werde. Laut Arbeitsvertrag nehme der Kläger an dieser betrieblichen Übung teil. Der Anspruch für den Monat Februar 2004 sei aufgrund der in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist verfallen, da er erst mit Klagestellung am 26.05.2004 geltend gemacht worden sei und damit die achtwöchige Geltendmachungsfrist nicht eingehalten habe.

Die Klage sei ferner insoweit nicht begründet, als der Kläger die Feststellung verlange, dass die Beklagte zum Ersatz eines Zukunftsschadens verpflichtet sei, da eine solche Verpflichtung dem Grunde nach nicht feststellbar sei, weil zumindest bei Errechnung der Abfindung dem Kläger klar gewesen sei, dass eine Ein-Mann-Fahrerzulage nicht gezahlt werde, da man bei der Ermittlung des zukünftigen Lohnes bei der Beklagten von der Tabellenvergütung ausgegangen sei.

Nach Zustellung des Urteils am 18.01.2005 hat der Kläger am 11.02.2005 Berufung eingelegt, die innerhalb verlängerter Frist am 13.04.2005 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung der 10-prozentigen Ein-Mann-Fahrerzulage habe, weil die Übersendung der Tarifsammlung nach der Betriebsversammlung nicht allein zu Informationszwecken erfolgt sei, weil diesen Unterlagen auch der Arbeitsvertragsentwurf der Beklagten zu 2) beigelegen habe. Der Kläger habe das Angebot in dieser Form angenommen, weswegen die Zahlung der Ein-Mann-Fahrerzulage vertragsgemäß Inhalt geworden sei.

Die Beklagte zu 2) hafte auf Schadenersatz in gleicher Höhe wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Aufklärungspflichten, da sie es versäumt habe zu prüfen, ob ihr Angebot an den Kläger auf Abschluss des Arbeitsvertrages noch der aktuellen Tariflage entspreche. Außerdem habe die Beklagte zu 2) im Schreiben vom 30.08.2004 vortragen lassen, dass sie gewusst habe, dass das übersandte Tarifvertragswerk die Ein-Mann-Fahrerzulage betreffend nicht mehr aktuell sei. Wenn sie dennoch das alte Tarifwerk übersende und beim Kläger einen Vertrauenstatbestand wecke, dass das übersandte Tarifwerk aktuell sei, so verhalte sie sich treuwidrig, wenn sie sich jetzt auf § 5 des Arbeitsvertrages beziehe.

Der Schaden des Klägers liege in der Nichtzahlung der Ein-Mann-Fahrerzulage.

Darüber hinaus stünden dem Kläger Ansprüche auf Zahlung der Nachtzuschläge zu, wobei die Anzahl der Nachtstunden unter den Parteien unstreitig seien und sie sich aus den Arbeitsnachweisen Fahrtbetrieb entnehmen ließen.

Aus diesen Arbeitsnachweisen lasse sich zudem entnehmen, dass Arbeitsbeginn und -ende nicht in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen, sondern tag-täglich wechselnd unregelmäßig und logisch nicht nachvollziehbare Anfangs- und Endzeiten hätten. Dies führe dazu, davon auszugehen, dass der Kläger keine Schichtarbeit leiste.

Der Dienstplan des Klägers lasse keine Schichten erkennen, sondern nur täglich sich ändernde Arbeitszeiten. Der Dienstplan sei kein Schichtplan, der die Dienste der Arbeitnehmer regele und keinen Schichtplan darstelle.

Die Beklagte zu 2) schulde auch die Zahlung der betrieblichen Zulage von 400,-- € pro Monat, wobei der Kläger mit Nichtwissen bestreiten müsse, dass sich die den Altvertraglern gezahlte Zulage aus deren Arbeitsverträge ergeben würde und dass ein entsprechender Freiwilligkeitsvorbehalt eingebaut sei.

Darüber hinaus wisse der Kläger, dass einigen Arbeitnehmern, die bereits bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien, keine 400,-- € brutto, sondern ein Betrag von 1 DM pro Stunde, also bei 170 Stunden 86,92 € gezahlt würden. Zwar habe die Beklagte auch, nachdem der Kläger zu ihr übergewechselt sei, Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag nach diesem Zeitpunkt ausgelaufen sei und wo eine Weiterbeschäftigung erfolgte, die 400,-- € brutto pro Monat gewährt.

Nur hilfsweise mache der Kläger den Anspruch auf die betriebliche Zulage aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Der Grund für die betriebliche Zulage die den Altvertraglern gewährt werde, liege darin, einen Leistungsanreiz zu schaffen, die Arbeit richtig und ordnungsgemäß unter Einhaltung der Dienstvorschrift zu verrichten. Gleiches werde vom Kläger verlangt, so dass ein Abweichen zu seinen Ungunsten vom arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht getragen sei. Der Kläger verdiene zudem 22,67 % bei tariflicher Vergütung weniger bei gleicher Arbeit wie die Altvertragler-Kollegen.

Der Kläger begehre auch weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die betriebliche Zulage und den Nachtarbeitszuschlag monatlich zu zahlen, weil diese Frage streitig sei und sich monatlich aktualisiere.

Der Kläger sei der Auffassung, nicht Verbraucher zu sein und beanspruche daher eine Verzinsung i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz.

Eine Ausschlussklausel des Manteltarifvertrages komme nicht zum Tragen, weil sie im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden sei, sondern im Tarifvertrag, auf den der Arbeitsvertrag lediglich Bezug nehme.

Der Kläger hat seine Klage erweitert und beantragt nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2004 - AZ: 1 Ca 1458/04, zugestellt am 18.01.2005

1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 200,-- € brutto (betriebliche Zulage für Februar 2004) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 7,63 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für Februar 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 85,19 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage Februar 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen;

4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 38,84 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für März 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen;

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für März 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen;

6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 54,45 € brutto (Nachtarbeitszuschlag April 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen;

7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für April 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 75,03 € brutto (Nachtarbeitszuschlag Mai 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen;

9. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für Mai 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen

10. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 49,45 € brutto (Nachtarbeitszuschlag Juni 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen

11. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für Juni 2004 ) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2004 zu zahlen;

12. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden zu ersetzten, der ihm dadurch zukünftig entsteht, dass er durch Aufhebungsvertrag vom 10.12.2003 mit der Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 15.02.2004 beendet und durch Vertrag vom 10.12.2003/30.01.2004 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) ab dem 16.02.2004 begründet hat.

13. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 74,16 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für Juli 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2004 zu zahlen,

14. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 400,-- € brutto (betriebliche Zulage für Juli 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2004 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für Juli 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2004 zu zahlen;

15. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 11,51 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für August 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2004 zu zahlen;

16. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 400,-- € brutto (betriebliche Zulage für August 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2004 zu zahlen.

17. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für August 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2004 zu zahlen,

18. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 62,69 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für September 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2004 zu zahlen,

19. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 400,-- € brutto (betriebliche Zulage für September 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2004 zu zahlen,

20. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für September 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2004 zu zahlen,

21. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 62,04 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für Oktober 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2004 zu zahlen,

22. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 400,-- € brutto (Ein-Mann Fahrerzulage für Oktober 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2004 zu zahlen,

23. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für Oktober 2004) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2004 zu zahlen;

24. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 54,27 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für November 2004) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2004 zu zahlen;

25. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 400,-- € brutto (betriebliche Zulage für November 2004) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2004 zu zahlen;

26. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für November 2004) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2004 zu zahlen;

27. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 54,74 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für Dezember 2004) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2005 zu zahlen;

28. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 400,-- € brutto (betriebliche Zulage für Dezember 2004) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2005 zu zahlen;

29. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für Dezember 2004) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2005 zu zahlen;

30. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 54,67 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für Januar 2005) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2005 zu zahlen;

31. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 400,-- € brutto (betriebliche Zulage für Januar 2005) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2005 zu zahlen;

32. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für Januar 2005) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2005 zu zahlen;

33. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 86,24 € brutto (Zuschlag für Nachtarbeit für Februar 2005) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2004 zu zahlen;

34. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 400,-- € brutto (betriebliche Zulage für Februar 2005) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2005 zu zahlen;

35. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für Februar 2005) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2005 zu zahlen;

36. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger 400,-- € brutto (betriebliche Zulage für März 2005) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004 zu zahlen;

37. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 176,46 € brutto (Ein-Mann-Fahrerzulage für März 2005) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004 zu zahlen;

38. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger für die Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Zuschlag pro Stunde zu zahlen, der pro Stunde 50 % des jeweiligen tariflichen Stundenlohnes beträgt,

39. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich eine betriebliche Zulage in Höhe von 400,-- € brutto zu zahlen;

40. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger eine Zulage in Höhe von 10 % seines maßgeblichen Monats-Tabellenlohnes nach der Anlage 3, MTV-Arbeiter-Sonderregelungen für Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen - zum Manteltarifvertrag für das private Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, Stand: 07.09.1994 (Ein-Mann-Fahrerzulage) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat am 17.02.2005 nach Zustellung des Urteils am 17.01.2005 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass die Zahlung von 400,-- € brutto dem Kläger ebenfalls deshalb nicht zustünde, weil die Zahlung den Altvertraglern gegenüber sich gerade nicht aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung, sondern anhand der vertraglichen Vereinbarung ausrichte. Die Beklagte habe zudem einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich dieser Zahlung in die Arbeitsverträge aufgenommen, so dass eine betriebliche Übung nicht habe entstehen können.

Im Übrigen verteidigen sie das arbeitsgerichtliche Urteil damit, dass ein Anspruch des Klägers auf die Ein-Mann-Zulage ab 16.02.2004 deshalb nicht bestehe, weil durch den ersten Änderungstarifvertrag vom 09.10.1996 zum MTV-Arbeiter die Nr. 4 Abs. 1 der Anlage 3 mit Wirkung vom 01.10.1996 ersatzlos aufgehoben worden seien. Damit entfalle die Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten, weswegen die Leistungsklage als auch der dahinzielende Feststellungsantrag des Klägers unbegründet seien. Aus der Übersendung der textlich nicht mehr aktuellen Tarifsammlung habe die Beklagte gegenüber dem Kläger keine weitergehende Bindung eingehen wollen, was sich daraus ergebe, dass § 5 des Arbeitsvertrages, wonach die jeweils geltende Bestimmung der Tarifverträge, insbesondere des Manteltarifvertrages Bestandteil des Arbeitsvertrages werden sollten, eine Gleichstellungsabrede sei, die gerade keine Besserstellung des Klägers gegenüber den anderen vorhandenen Arbeitnehmern darstellen solle.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Nachtzuschlag, weil er Schichtarbeit verrichte. Dem Kläger werde der dafür vorgesehene Tarifzuschlag von 15 % gewährt, weil § 29 MTV-Arbeiter die Schichtarbeit definiere.

Aus dieser Definition sei abzuleiten, dass der Kläger Schichtarbeit und keine Nachtarbeit verrichte, weswegen Leistungs- als auch Feststellungsansprüche nicht gegeben seien.

Man habe zudem in der Betriebsversammlung der Beklagten am 16.12.2003 erklärt, dass nur tarifliche Leistungen erbracht werden. Auch schließe man sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die freiwillige Leistung gegeben sei.

Der Kläger habe auch sonst keinen Schadenersatzanspruch, da ihm vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Z. und Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten eine Abfindungsberechnung überlassen worden sei, woraus sich habe entnehmen lassen, dass die Abfindungshöhe anhand er X.-Vergütung nach der tariflichen Lohntabelle, dem Urlaubsgeld und der Jahresssonderzuwendung errechnet worden seien und weitere Lohnbestandteile nicht mit eingerechnet gewesen seien.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2004 - AZ: 1 Ca 1458/04 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2) kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er begründet dies mit den Ausführungen, die er zur Berechtigung der Forderung des Klägers auf Zahlung der tariflichen Leistung über 400,-- € pro Monat macht.

Das Gericht hat Beweis gemäß Beschluss vom 08.09.2005 erhoben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und nebst deren Anlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Außerdem wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 22.09.2004 (Bl. 95-100 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und insoweit begründet, als er die so genannte Ein-Mann-Fahrerzulage für den Zeitraum Februar 2004 bis März 2005 gegen die Beklagte zu 2) geltend macht, während die weitergehende Berufung als nicht begründet zurückzuweisen ist, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage insoweit abgewiesen hat.

Ein-Mann-Fahrerzulage

Dem Kläger steht die der Höhe nach unstreitige Forderung auf Zahlung der Ein-Mann-Fahrer-Zulage in Höhe von 176,46 € pro Monat für den zuerkannten Zeitraum deshalb zu, weil die Kammer auf dem Standpunkt steht, dass dieser Punkt Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien dadurch geworden ist, dass dem Kläger nebst dem dann von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 10.12.2003/30.01.2004 wurde, weil unstreitig der Manteltarifvertrag Arbeiter mit überlassen wurde, in dem sich noch die Ein-Mann-Fahrerzulage, die unstreitig mit Wirkung vom 01.10.1996 entfallen ist, befunden hat.

Der Arbeitsvertrag ist durch Annahme des Angebotes der Beklagten zu 2) geschlossen worden, welche sich aus der Übersendung des Arbeitsvertrages und den Tarifwerken ergibt, auf die der Arbeitsvertrag in § 5 Bezug nimmt. Wenn dort gesagt ist, dass die jeweils geltende Bestimmung der Tarifverträge insbesondere des Manteltarifvertrages, wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages werden und die Beklagte zu 2) eine veraltete Version dieses Manteltarifvertrages überlässt ohne deutlich zu machen, dass die Ein-Mann-Fahrerzulage, die in diesem Tarifvertrag geregelt ist, seit geraumer Zeit nicht mehr gilt, so liegt eine Unklarheit vor, die nach § 305 c Abs. 2 in Verbindung mit § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu Lasten des Verwenders, hier der Beklagten zu 2) , geht. Bei der Auslegung des Formularvertrages, den die Beklagte zu 2) verwendet, bestehen Zweifel, weil nicht klar ist, welcher Manteltarifvertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde zu legen ist, nämlich der Überlassene oder der mittlerweile abgeänderte, jedoch noch nicht in Schriftform vorliegende neue Manteltarifvertrag. Dieser Zweifel muss bei Auslegung der allgemeinen Arbeitsbedingungen zu Lasten der Beklagten zu 2) gehen, so dass davon auszugehen ist, dass der Manteltarifvertrag, den die Beklagte zu 2) überlassen hat, die Fragen im Hinblick auf die tarifliche Leistung regelt. Dagegen spricht nicht § 2 des Arbeitsvertrages, wo der Monatslohn geregelt ist, weil die Zulage nicht der tarifliche Grundlohn ist. Auch § 11 des Arbeitsvertrages steht nicht entgegen, weil eine tarifliche Leistung, die schon in § 5 als Inhalt des Arbeitsvertrages erklärt wurde, keine sonstige Vereinbarung i. S. d. § 11 des Arbeitsvertrages darstellt, als keine Nebenabrede, Äderung - gemeint ist Änderung - oder Ergänzung des Arbeitsvertrages zu bewerten ist.

Damit steht dem Kläger der der Höhe nach unstreitige Monatsbetrag von 176,46 € brutto für Februar 2004 bis März 2005 zu, wobei diese Forderung lediglich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der jeweils geforderten Fälligkeit zu verzinsen ist, weil nämlich das Arbeitsverhältnis kein Rechtsgeschäft ist, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, so dass § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet. Nach der EU-Richtlinie 2000/35 EG vom 29.06.2000 ergibt sich, dass es sich um Zahlungen drehen muss, die als Entgelt im Geschäftsverkehr anzusehen sind, wobei Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen gemeint sind, so dass es bei der Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verbleibt und die weitergehende Klage diesbezüglich abzuweisen ist.

Zuschlag für Nachtarbeit

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 2) ihm anstelle der 15 % Zuschlag für Arbeitszeiten im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr in Höhe von 50 %, § 12 MTV-Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz zahlt, weil der Kläger keine Nachtarbeit, sondern Schichtarbeit verrichte. In § 26 MTV haben die Tarifvertragsparteien den Begriff Schichtarbeit definiert, was zulässig ist, weil weder Schicht noch Schichtarbeit gesetzlich definiert sind. In dieser Definition ist der Schichtplan einem Dienstplan gleichgesetzt, was sich daraus ergibt, dass der Begriff Dienstplan (direkt hinter dem Wort Schichtplan) eingefügt worden ist. Auch die weitere Voraussetzung für Schichtarbeit ist erfüllt, weil das Fahren der Linienbusse über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu verrichten ist und deshalb von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Unstreitig liegt ein Schichtplan, nämlich der Dienstplan, vor, der vorsieht, wann die individuelle Arbeitszeit der Arbeitnehmer am betreffenden Tag beginnen und enden. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass lediglich die tägliche Arbeitszeit des Klägers vom Beginn und Ende her variiert, sondern, da er den Bus übernimmt oder übergibt ist Schichtarbeit gegeben, so dass ein Anspruch auf den Differenzbetrag für den Kläger nicht besteht.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) ist das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als dem Kläger die Zulage von 400,-- € monatlich für den Zeitraum März bis Juni 2004 zuerkannt worden ist. Insoweit ist auch die Berufung des Klägers auf den weiteren Zeitraum bezogen zurückzuweisen.

Betriebliche Zulage

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Zulage in Höhe von 400,-- € brutto, so dass die Frage dahinstehen kann, ob die durch die Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwendbare Ausschlussfrist des MTV-Verkehrsgewerbe ausschließt, da die betriebliche Zulage ab Februar 2004 erstmals mit der Klage vom 18.05.2004 für Februar und März 2004 und mit der Klageerweiterung vom 30.06. und 20.08.geltend gemacht worden ist.

Ein vertraglicher und ein tarifvertraglicher Anspruch scheidet aus, weil weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag diese Leistung vorgesehen ist.

Ein Anspruch des Klägers auf Aufnahme in eine betriebliche Übung wie es der Arbeitsvertrag in § 5 vorsieht, scheitert daran, dass es eine derartige betriebliche Übung nicht gibt.

Der Arbeitgeber hat durch Vorlage der Arbeitsverträge die durch Beweisbeschluss herbeigezogen worden sind, mit den übrigen Fahrern belegt, dass die Zahlung einer freiwilligen Leistungszulage von 400,-- € pro Monat Vertragsinhalt geworden ist. Immer dann, wenn der Arbeitgeber eine Regelung bezüglich einer Maßnahme vornimmt und diese schriftlich fixiert, scheidet eine Betriebsübung aus, auf die sich andere Mitarbeiter, die nicht berücksichtigt werden, berufen können. Eine betriebliche Übung kann nur dann bejaht werden, wenn der Arbeitgeber ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten zeigt, dass den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und aber auch geeignet ist, vertragliche Ansprüche von der Leistung zu begründen, wenn und insoweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen darf, ihm werde eine entsprechende Leistung auch künftig gewährt. Entscheidend ist also, ob der Arbeitnehmer dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen kann, was dann nicht bejaht werden kann, wenn die Leistung unter einen Vorbehalt gestellt wird. Dieses Arbeitgeberverhalten verhindert, dass aus der wiederholten Leistungserbringung ein in die Zukunft gerichteter Anspruch, der den Arbeitgeber bindet, entsteht. Die Beklagte hat in den Verträgen mit den anderen Arbeitnehmern die Leistungszulage als eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung ausgestaltet, so dass keine betriebliche Übung entsteht, die zu einem Anspruch des Klägers führen kann.

Auch die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Aufnahme einer derartigen Leistungszulage in seinen Arbeitsvertrag scheitert daran, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, bei neu eintretenden Arbeitnehmern andere Vertragsgestaltungen zu wählen. Darüber hinaus darf aber auch nicht aus den Augen verloren werden, dass die Gruppe der schon vorhandenen Arbeitnehmer und die Gruppe der neu eintretenden zu denen der Kläger zählt, schon deshalb nicht miteinander vergleichbar sind, weil der Kläger und seine Kollegen, die von der Z. zur Beklagten gekommen sind, vom bisherigen Arbeitgeber zur Abgeltung der Mindereinkommen in der Zukunft einen namhaften Abfindungsbetrag erhalten haben. Bei dieser Sachlage kann nicht von vergleichbaren Arbeitnehmergruppen ausgegangen werden.

Aus diesen Gründen kann der Kläger keine monatliche Leistung verlangen, so dass die diesbezüglichen Klageanträge als nicht begründet abzuweisen sind, ebenso wie der unter Ziffer 40 angebrachte Feststellungsantrag.

Die Klage gegen den früheren Arbeitgeber, die Beklagte zu 1), ist zu Recht abgewiesen worden, weil diese für Leistungen, die aus dem Vertragsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) herrühren weder aus Vertrag noch aus Schadenersatz alleine oder als Gesamtschuldner haftet.

Was die Frage der Haftung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Ein-Mann-Fahrerzulage angeht, so besteht ein Anspruch allein gegen die Beklagte zu 2) und zwar auf der Grundlage des Arbeitsvertrages, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem vertraglichen Rechtsgrund die Beklagte zu 1) neben der Beklagten zu 2) auf Erfüllung arbeitsvertraglicher Ansprüchen haftet. Dies gilt für die Leistungs- als auch Feststellungsanträge, letztere in den Anträgen zu 16), 44,) und 46) enthalten.

Die Kammer kann ebenso wie das Arbeitsgericht keinen möglichen Schaden ausmachen, für den die Beklagten einzustehen hätten. Über den Inhalt der vertraglich geregelten Ansprüche hinaus bestehen keine weiter zu erfüllenden Positionen aus Verletzung von Rechtspflichten die Anträge zu 44) und 46) beziehen sich ausweislich der Begründung (Bl. 225 d. A., unter IV) auf vertragliche Ansprüche und der Antrag zu 16) allein auf Schadenersatz. Davon abgesehen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung der Ein-Mann-Fahrerzulage anerkannt hat, scheidet ein schadenersatzauslösendes Verhalten der beiden Beklagten aus. Ob der Kläger ausreichend zur haftungsbegründenden Kausalität vorgetragen hat, mag deshalb dahin stehen, weil der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Auflösungsvertrag vom 10.12.03/30.01.2004 (Bl. 20-21 d. A.) unter Nr. 8 eine Abgeltungsklausel vereinbart haben, die sämtliche Ansprüche ausschließt.

Nach dem Ergebnis des landesarbeitsgerichtlichen Urteils ist die weitergehende Berufung zurückzuweisen, weil dem Kläger nur die von ihm reklamierte Ein-Mann-Fahrerzulage zusteht, was dazu führt, dem Kläger und der Beklagten zu 2) die Kosten des Verfahrens anteilig aufzuerlegen, wie es dem Umfang der Verurteilung der Beklagten zu 2) und des Klägers angesichts der Gesamtanträge des Klägers als angemessen erscheint, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 92 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger hat die Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen, §§ 64 Abs. 1 ArbGG, 91, 97 ZPO

Die Kammer hat für den Kläger und die Beklagte zu 2) die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sieht, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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