Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 1276/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, BAG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1
BAG § 54 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1276/03

Verkündet am: 12.02.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. April 2003 - AZ: 9 Ca 3855/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Verdachtskündigung mit Auslauffrist.

Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1980 beschäftigt und ordentlich nicht mehr kündbar. Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts, Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebe der Metallbranche im süddeutschen Raum. Sie beschäftigt am Sitz ihrer Hauptverwaltung einschließlich der im gleichen Hause angesiedelten Bezirksverwaltung 540 Personen.

Am Morgen des 21. Oktober 2002 gegen 6:30 Uhr bemerkten mehrere Mitarbeiter im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes einen erheblichen Gestank nach Exkrementen und faulen Eiern. Der Gestank verbreitete sich im gesamten Gebäude und führte zu einer Belästigung aller Mitarbeiter. Insbesondere die Räume E 048 und 047 im Erdgeschoss konnten zeitweise von den dort Beschäftigten nicht benutzt werden. Im Raum E 048 mussten der Teppichboden und der Lamellvorhang ausgetauscht werden. Dadurch entstanden nach Behauptung der Beklagten Kosten in Höhe von 2.649, 76 €. Die Geruchsbelästigung hielt insgesamt über Tage an.

Die Beklagte nahm Ermittlungen auf, um den Vorfall aufzuklären. Als Ursprungsort des Gestankes stellte sich der Raum E 048 heraus. Aus einer Analyse besonders stark riechender Gegenstände dieses Raumes durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BIA) ergab sich eine Verunreinigung mit Buttersäure. Buttersäure wird von der Beklagten nicht verwendet.

Nach Eingang des Analyseberichts des BIA bei der Beklagten am 25. November 2002 sah die Personalabteilung der Beklagten ihre internen Ermittlungen bezüglich des Vorfalls als abgeschlossen an. Nach Auffassung der Personalabteilung ergab sich der dringende Tatverdacht, dass der Kläger den "Stinkbombenanschlag" verübt hatte.

Der Sachverhalt gelangte der Dienststellenleitung der Beklagten am Morgen des 26. Novembers 2002 zur Kenntnis. Am Vormittag des 26. Novembers 2002 hörte die Beklagte den Kläger im Beisein eines Personalratsmitgliedes zu dem Vorwurf an. Der Kläger bestritt die Tat.

Daraufhin forderte die Beklagte vom Kläger ein umfassendes schriftliches Geständnis bis um 12 Uhr desselben Tages. Für diesen Fall stellte sie ihm in Aussicht, von einer Strafanzeige abzusehen, auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu verzichten und die Angelegenheit mit einer Abmahnung und Übernahme der Kosten durch den Kläger bewenden zu lassen. Diese Frist ließ der Kläger für die Schadensbeseitigung verstreichen.

Am Vormittag des 27. November 2002 hörte die Beklagte den Personalrat zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an.

Zum Ablauf und Inhalt der Anhörung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.12.2002, Seite 5, 2. Absatz von oben, sowie das mit Schriftsatz vom 19.02.2003 als Anlage R 3 zur Akte gereichte Protokoll der Anhörung Bezug genommen.

Auf Bitten des Personalratsvorsitzenden räumte die Beklagte dem Kläger noch ein mal ein, bei einem umfassenden schriftlichen Geständnis der Tat bis 16 Uhr des 27. Novembers 2002 von einer Strafanzeige abzusehen, auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu verzichten und die Angelegenheit mit einer Abmahnung und Übernahme der Kosten für die Schadensbeseitigung bewenden zu lassen.

Das daraufhin über den Personalrat an die Beklagte gelangte Schreiben des Klägers hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr B. ich habe diesen Gestank am 21.10.02 verursacht, es tut mir herzlich Leid. Mir ist bewusst dass es dafür normalerweise keine Entschuldigung gibt!

Ich kann ihnen leider keinen vernünftigen Grund für diese Tat geben.

Für die entstandenen Reinigungskosten werde ich selbstverständlich aufkommen, ich bitte Sie nur mir eine zumutbare Ratenzahlung zu gewähren."

Die Beklagte wies das Schreiben als unzureichend und nicht ihren Erwartungen entsprechend zurück.

Die Beklagte bot dem Kläger zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung ein weiteres Gespräch für den 2. Dezember 2002 an. Ein solches kam nicht zustande, weil der Kläger erkrankte.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus wichtigem Grund mit Auslauffrist zum 30. Juni 2003.

Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage, die am 11. Dezember 2002 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen ist, erhoben.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung deshalb nicht vorliege, weil ein dringender Tatverdacht gegen ihn wegen des Stinkbombenvorfalls nicht bestehen könne.

Für sein frühes Erscheinen am 21. Oktobers 2002 um 5:41 Uhr gäbe es plausible Erklärungen. Er habe Schlafstörungen gehabt. Außerdem habe er den Raum E 048 am Morgen dieses Tages gar nicht betreten. Auf jeden Arbeitnehmer, der einen Schlüssel zu diesem Raum habe, könne der Verdacht Buttersäure angebracht zu haben, ebenso fallen wie auf ihn.

Ein Problem mit den Kollegen im Raum E 048 habe er nur wegen des Zigarettenrauchs gehabt, der für ihn als Nichtraucher nach Abbau der Abluftanlage unerträglich geworden sei. Mit seinem Umzug in ein anderes Zimmer habe sich dieser Streit jedoch gelöst.

Im Übrigen lasse sich nicht ausschließen, dass der Anschlag bereits am 20. Oktober verübt worden sei.

Darüber hinaus sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. § 54 Abs. 2 BG- AT nicht eingehalten worden

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Schreiben vom 04.12.2002 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30.06.2003 aufgelöst wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Technischen Angestellten für Hardware Support in der EDV- Abteilung der Beklagten (VITA) weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger dringend tatverdächtig sei. Als Tatzeit käme nur der 21. Oktober 2002 zwischen 6 und 6:30 Uhr in Betracht. Der Kläger sei als einziger Schlüsselinhaber für den Raum E 048 zu diesem Zeitpunkt im Gebäude gewesen und habe ein Motiv gehabt.

Die anderen Inhaber der Gruppen- und Generalschlüssel seien entweder überhaupt nicht im Gebäude gewesen bzw. hätten den Raum E 048 nicht betreten. Überhaupt könnten andere Beschäftigte als Täter des Anschlags ausgeschlossen werden, da sie keinen Anlass dazu gehabt hätten.

Der Kläger habe jedoch ein Motiv gehabt, da es immer wieder Streit aus verschiedenen Anlässen zwischen ihm und seinen Kollegen und auch mit Vorgesetzten gegeben habe. Insgesamt sei der Kläger unbeliebt, so dass die Tat ein Racheakt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insgesamt entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Verdacht gegen den Kläger nicht dringend sei. Zwar sei ein gewisser Verdacht gegen den Kläger nicht von der Hand zu weisen, eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die Tat begangen habe, könne jedoch nicht bejaht werden.

Das Urteil ist der Beklagten am 8. September 2003 zugestellt worden, woraufhin sie am 8. Oktober 2003 Berufung eingelegt und diese am 8. Dezember 2003 begründet hat.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass sich aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, auf das sie vollumfänglich Bezug nimmt, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sehr wohl ein dringender Tatverdacht zu Lasten des Klägers ergebe.

Der Kläger sei zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen und er habe aus dem Motiv heraus gehandelt, es seinen Kollegen heimzuzahlen. Das Arbeitsgericht verlange fehlerhafterweise praktisch den Nachweis einer konkreten Täterschaft.

Zudem argumentiere es widersprüchlich, wenn es einerseits den Verdacht der Beklagten zu Recht auf den Kläger gefallen sieht, andererseits den Verdacht nicht als dringend ansehe.

Auch der Versuch des Arbeitsgerichts das Verhalten des Klägers zu deuten, überzeuge nicht.

Darüber hinaus habe die Beklagte in keinem Fall auf ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung des Klägers verzichtet. Die erste Möglichkeit zur gütlichen Einigung, die die Beklagte dem Kläger am 26. November 2002 eingeräumt hat, sei hinfällig geworden, da dieser die gesetzte Frist verstreichen ließ. Die zweite Möglichkeit vom 27. November 2002 habe der Kläger auch nicht genutzt, da er kein, wie von der Beklagten gefordert, umfassendes schriftliches Geständnis abgelegt habe.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 16. April 2003 - 9 Ca 3855/02 - wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt vollumfänglich Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sei er nicht dringend tatverdächtig.

Ein Motiv sei nicht ersichtlich. Zudem habe es die Beklagte unterlassen eventuelle Motive bei anderen Mitarbeitern aufzudecken.

Darüber sei die außerordentliche Kündigung schon deswegen unwirksam, da die Beklagte auf ein ihr eventuell zustehendes Kündigungsrecht verzichtet habe. Durch die Abgabe des Schreibens des Klägers vom 27. November 2002 sei ein Verzichtsvertrag zustande gekommen. Die dennoch ausgesprochene Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben.

Neue Tatsachen, die die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, seien verspätet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 58- 65 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht entsprochen hat.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Dezember 2003 am 8. Dezember 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen uknd somit form- und fristgerecht erfolgt.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Die seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst.

1. Das Arbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten deshalb unwirksam ist, weil der Tatverdacht gegen den Kläger nicht als dringend anzusehen ist.

Dieser Ansicht konnte die Kammer nicht folgen. Die Anforderungen, die das Arbeitsgericht dabei an einen dringenden Tatverdacht stellt, sind zu hoch sind.

Auf weitere Ausführung diesbezüglich kann jedoch verzichtet werden, da es vorliegend auf diese Frage nicht ankommt.

2. Die Kündigung ist unwirksam, weil Beklagte auf das ihr zustehende Kündigungsrecht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung verzichtet hat. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten daraus, dass die Beklagte vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. § 54 Abs. 2 BAG ihre

Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortsetzen zu wollen.

Denn nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31.07.1986 - 2 AZR 559/85-) kann der Kündigungsberechtigte grundsätzlich sowohl bei der ordentlichen wie bei der außerordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht verzichten.

Der Verzicht auf ein entstandenes Kündigungsrecht ist ausdrücklich oder konkludent, mündlich oder schriftlich durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kündigungsberechtigten möglich.

Vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist ein Verzicht nur dann anzunehmen, wenn der Kündigungsberechtigte eindeutig seine Bereitschaft zu erkennen gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das ist hinsichtlich des Rechts zur außerordentlichen Kündigung z.B. dann anzunehmen, wenn der Kündigungsberechtigte vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB eine ordentliche Kündigung ausspricht.

Dagegen erlischt das Kündigungsrecht insgesamt, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhaltes eine Ermahnung oder Abmahnung ausspricht, sofern sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände später nicht noch ändern.

Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte dem Kläger am 27. November 2002 eingeräumt hat, bei einem umfassenden schriftlichen Geständnis der Tat bis 16 Uhr desselben Tages von einer Strafanzeige abzusehen, auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu verzichten und die Angelegenheit mit einer Abmahnung und Übernahme der Kosten für die Schadensbeseitigung bewenden zu lassen und der Kläger daraufhin innerhalb des zeitlichen Rahmens ein Geständnis an die Beklagte übermittelt hat.

Damit hat die Beklagte dem Kläger in Aussicht gestellt, von einer Kündigung überhaupt Abstand zu nehmen und es stattdessen bei einer Abmahnung bewenden zu lassen.

Dies ist unter Würdigung aller Umstände so zu verstehen, dass die Beklagte am Arbeitsverhältnis mit dem Kläger festhalten wollte und der Kläger dies auch so verstehen durfte.

Denn zum einen ist der Kläger ordentlich nicht mehr kündbar, so dass der Verzicht auf die außerordentliche Kündigung zugleich ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bedeutet.

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung in Aussicht gestellt.

Mit dem Ausspruch einer Abmahnung wegen des Stinkbombenvorfalls wäre dieser Sachverhalt verbraucht und somit ein Kündigungsrecht aus diesem Grund erloschen.

Der Wirksamkeit des Verzichts steht auch nicht die Ansicht der Beklagten entgegen, dass das Geständnis des Klägers nicht umfassend ist.

Denn die Beklagte hat dem Kläger ein Verzichtsangebot unterbreitet, das sie mit der unzulässigen Bedingung, ein umfassendes Geständnis abzulegen, verknüpft hat. Dies führt vorliegend dazu, dass der Verzicht auf den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung als unbedingt gilt, da anderenfalls das schutzwürdige Vertrauen des Klägers in die Gültigkeit des Verzichts enttäuscht würde.

Grundsätzlich sind Bedingungen bei allen Rechtsgeschäften, somit auch beim Verzicht, möglich, soweit sie nicht durch eine besondere gesetzliche Vorschrift oder durch die Natur der Willenserklärung ausgeschlossen sind.

Dass der rechtsgeschäftliche Verzicht des Kündigungsberechtigten auf den Ausspruch einer Kündigung aus bestimmten Gründen schlechthin bedingungsfeindlich ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Wesen des Verzichts.

Aus dem Wesen des Verzichts auf die Ausübung des Gestaltungsrechts "Kündigung" ergibt sich jedoch, dass er hinreichend bestimmt und klar erklärt worden sein muss ( vgl. die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bedingten Kündigung: Urteil vom 27. Juni 1968- 2 AZR 329/67 - ).

Denn der Verzicht auf den Ausspruch einer Kündigung ist ein Rechtsgeschäft, das den persönlichen Status des Erklärungsempfängers berührt. Die existenzielle Bedeutung, die der Arbeitsplatz für den betroffenen Arbeitnehmer hat, verlangt es, dass klar und deutlich erkennbar sein muss, unter welchen Bedingungen verzichtet wird und somit der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Der Empfänger der Verzichtserklärung darf nicht durch die Bedingung in die ungewisse Lage versetzt werden, ob das Gestaltungsrecht "Kündigung" nicht doch noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Erfüllung der Bedingung nicht zweifelsfrei feststellen lässt, insbesondere wenn sie von der Beurteilung des Kündigungsberechtigten abhängig ist

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen handelt es sich hier um eine unzulässige Bedingung. Denn die Forderung an den Kläger ein umfassendes Geständnis abzulegen, ist was den Inhalt des Geständnisses anlangt nicht hinreichend bestimmt und klar.

Der Kläger hat am 27. November 2002 der Beklagten ein Schreiben zukommen lassen, in dem er die Tat gestand, sich entschuldigte, angab, dass er keinen Grund dafür hatte und sich zur Übernahme der Schadensbeseitigungskosten bereit erklärte. Zwar enthält das Geständnis keine Details über das Vorgehen des Klägers und den Tatablauf. Es beinhaltet jedoch die wesentlichen und entscheidenden Informationen für die Beklagte, die schließlich den Tatort und die Tatwaffe kannte. Damit war die Bedingung - wenn sie rechtens erklärt worden sein sollte - erfüllt.

Deshalb durfte die Beklagte die Erklärung nicht grundsätzlich zurückweisen und zur Kündigung greifen. Sie hätte um eine Ergänzung seitens des Klägers zu erreichen auch den Verlauf seiner Erkrankung abwarten können, weil sie schließlich schon im Besitz des Geständnisses gewesen ist.

Der Verzicht der Beklagten führt zum Erlöschen des Kündigungsrechts.

Nach dem Vorstehenden hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb zu tragen, weil die Berufung als nicht begründet zurückzuweisen ist, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, ist deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

Zurück