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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 142/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.2.2008 - 2 Ca 1718/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner am 04.12.2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger für die Jahre 2003 bis 2006 arbeitsvertraglich vereinbarte Tantiemenansprüche, die die Beklagte für verwirkt hält.

Der Kläger ist seit 01.Juni 1979 bei der Beklagten als Labor- und Entwicklungsleiter tätig.

Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag vom 01.06.1979, in welchem der Kläger den außertariflichen Angestellten zugeordnet wird, sieht unter III vor, dass für jedes Geschäftsjahr eine ertragsabhängige Tantieme in Höhe von mindestens 1/4 Monatsgehalt - höchstens ein Monatsgehalt brutto gezahlt wird; des Weiteren, dass die Höhe der Tantiemenzahlung vom Vorstand nach Gewinnfeststellung durch die Wirtschaftsprüfer festgelegt und der Auszahlungstermin ein Monat nach Gewinnfeststellungstermin liegt.

Bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2002 erhielt der Kläger jeweils mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März des Folgejahres eine Tantieme abgerechnet und ausbezahlt.

Wegen eines negativen wirtschaftlichen Ergebnisses in den Jahren 2004 bis 2006 wurde aufgrund eines Standortsicherungstarifvertrages vom 22.04.2004 und einer Betriebsvereinbarung vom 24.05.2004 die Jahressonderzahlung der Tarifarbeitnehmer auf 20 % reduziert. Mit Ausnahme des Klägers waren auch die außertariflichen Angestellten zu einem "Verzichtsmodus" bereit.

Der Kläger fordert die Mindesttantieme von 1/4 Gehalt pro Monat für die Jahre 2003 bis 2006.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.403,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.317,50 € brutto seit 01.4.2004, aus 1.353,75 € brutto seit 01.04.2005, aus weiteren 1.353,75 € brutto seit 01.04.2006 sowie aus 1.378,75 € brutto seit dem 01.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

die Ansprüche des Klägers seien verwirkt. Er - der Kläger - habe die Forderung erst geltend gemacht, nachdem ein Interessenausgleich abgeschlossen worden sei, in dem die Aufrechterhaltung des Standortes bis zum Ende des Jahres 2009 ins Auge gefasst worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2008 - 2 Ca 1718/07 - (Bl. 71 - 73 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil dem Begehren entsprochen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ansprüche weder verjährt noch verwirkt seien. Der Kläger habe anders als die übrigen außertariflichen Angestellten klar zum Ausdruck gebracht, nicht auf seine Ansprüche verzichten zu wollen. Das erforderliche Umstandsmoment für die Annahme einer Verwirkung fehle.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 4-5 = Bl. 73 - 74 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 04. März 2008 zugestellte Urteil richtet sich deren am 13.03.2008 eingelegte Berufung, die am 25. April 2008 begründet worden ist.

Die Beklagte hält zweitinstanzlich an ihrer Auffassung zu einer Verwirkung der Ansprüche fest. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu einem vorerst letzten Gespräch zu einer Ablehnung eines Verzichts am 13.05.2005 könne sich seine Erklärung allenfalls auf Ansprüche aus den Jahren 2003 und 2004 beziehen. Für die Jahre 2005 und 2006 hätten die behaupteten Gespräche keinerlei Bedeutung. Der Kläger habe erst 2 1/2 Jahre später - am 10. September 2007 - plötzlich Ansprüche erhoben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2008 - AZ: 2 Ca 1718/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufung beantragt

und erwidert, er habe zu keinem Zeitpunkt einen Verzicht erklärt. Am 26.04.2004 habe er persönlich dem Geschäftsführer gegenüber erklärt, dass er einem Verzichtsmodus nicht zustimme. Ihm sein ein Entwurf einer Änderungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt worden. Diesen habe er jedoch nicht unterzeichnet. Die Beklagte habe von Anfang an kein schutzwürdiges Vertrauen erlangen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2008 (Bl. 94-98 d. A.), hinsichtlich der Berufungserwiderung auf den Schriftsatz vom 20.05.2008 (Bl. 104-109 d. A.) einschließlich der vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 11.07.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft.

Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die verfolgten Tantiemenansprüche in Höhe von € 5.403,75 brutto nebst Zinsen zustehen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglichen begründenden Teil des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

III. Die Angriffe der Berufung geben lediglich Veranlassung zu folgenden Ausführungen:

1. Soweit die Berufung an ihrer Auffassung festhält, die Ansprüche des Klägers seien verwirkt und im Hinblick auf dessen Vortrag zu einer Ablehnung eines Verzichts im Mai 2005 könnte sich seine Erklärung allenfalls auf Ansprüche aus 2003 und 2004 beziehen, folgt dem die Berufungskammer nicht.

Die Verwirkung eines Rechts als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens tritt ein, wenn der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten der Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat (Umstandsmoment), dass dieser das Recht in Zukunft nicht mehr ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 = AP Nr. 46 zu § 242 BGB). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Arbeitsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung zu Recht ausgegangen.

Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob die durch den Kläger erfolgte Ablehnung eines Verzichts am 13. Mai 2005 sich nur auf die vor diesem Zeitpunkt liegenden Tantiemenansprüche erstreckt, sondern allein darauf, ob sich die Beklagte darauf einrichten durfte, dass der Kläger endgültig von seinem arbeitsvertraglich zugesagten Anspruch auf Mindesttantieme Abstand genommen hat. Die Beklagte hat zwar einen gewissen zeitlichen Ablauf dargestellt, in dem sie ausführt, dass der Kläger erst 2 1/2 Jahre später - am 10. September 2007 - die Ansprüche erhoben habe, nicht jedoch einen Tatsachenvortrag geliefert, der der Berufungskammer die Feststellung des rechtlichen geforderten Umstandsmoments ermöglicht. Der Kläger hat hingegen vorgetragen, dass er dem Geschäftsführer gegenüber bereits am 26. April 2004 erklärt habe, er stimme einem Verzicht auf die Tantieme nicht zu. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur ein Verzicht auf entstandene Ansprüche, sondern die klar und deutliche Erklärung des Klägers, eine Nichtgewährung künftig nicht hinnehmen zu wollen. Im Übrigen wird die Nichtakzeptanz des Ansinnens der Beklagten auch dadurch deutlich, dass der Kläger einen ihm vorgelegten Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Bl. 109 d. A.), der eine Abänderung auf der Basis der Betriebsvereinbarung vom 24. Mai 2004 und dem Standortsicherungstarifvertrag vom 22. Mai 2004 vorsah, nicht unterzeichnet hat.

Die Beklagte hat daher von Anfang an kein schutzwürdiges Vertrauen erlangen können - wie der Kläger auch zutreffend sieht.

Dass der Kläger zwischenzeitlich von der Rettung des Betriebes profitiert hat, stellt jedenfalls kein dem Begehren des Klägers entgegenstehendes Umstandsmoment dar. Eine moralische Wertung dieser Tatsache ist dem Gericht untersagt.

III. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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