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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 146/09
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB, ArbGG, KO


Vorschriften:

InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 143
InsO § 143 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540 Abs. 1
ZPO § 845
ZPO § 845 Abs. 2
BGB § 619 a
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
KO § 30 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.01.2009 - 10 Ca 2086/08 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Rückzahlung von in einem Kündigungsschutzverfahren vereinbarten Abfindungsbeträgen zur Masse verlangen kann. Kläger ist der mit Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 30. Mai 2008 (Amtsgericht Mayen 7 IN 54/08; Bl. 5 d. A.) bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z.-Druckerei GmbH (im weiteren: Schuldnerin). Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag der Eigenantrag der Schuldnerin vom 29. April 2008 zugrunde. Der Beklagte selbst war bis zum 30. Juni 2007 als Arbeitnehmer im Druckereiunternehmen der Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach ordentlicher Kündigung der Schuldnerin mit einem im Verfahren 1 Ca 1320/07 vor dem Arbeitsgericht Koblenz geschlossenen Vergleich, in welchem sich die Schuldnerin u. a. verpflichtete, jeweils 2.500,-- € brutto am 15.02., 15.03., 15.04. und 15.05.2008 als Abfindung zu zahlen. Der Vergleich datiert vom 09. Januar 2008. Wegen der ersten beiden Raten auf Zahlung der Nettoabfindungsbeträge erwirkte der Beklagte jeweils zuletzt - mit am 31. März 2008 beim Amtsgericht Koblenz eingegangenem Antrag - ein vorläufiges Zahlungsverbot. Im entsprechenden Antrag wird ausgeführt, der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werde dem Drittschuldner in Kürze zugestellt. Zur Beseitigung der Kontensperre und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erhielt der Beklagte im vorletzten Monat vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von 2.007,65 €, sowie am 03. April 2008 in Höhe von weiteren 2.005,57 €. Die letzte Zahlung erfolgte von einem Konto der Touren-Manual-Verlag GmbH. Die Gläubigertabelle vom 15. September 2008 (Bl. 98 - 126 d. A.) verzeichnet zahlreiche Verbindlichkeiten mit zugleich geltend gemachten und vom Kläger festgestellten Zinsansprüchen aus der Zeit bis zur Insolvenzeröffnung mit einer Gesamtsumme von 5.444.907,61 €. Der Beklagte beruft sich wegen des Verbrauchs der erhaltenen Abfindungen auf den Einwand der Entreicherung. Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen,

seit Frühjahr 2007 habe sich die Schuldnerin in einer tiefen wirtschaftlichen Krise befunden. Seit Februar 2007 seien die Sozialversicherungsbeiträge für ca. 75 Arbeitnehmer der Schuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen worden. Auch das Finanzamt Koblenz habe seit Mai 2007 Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Seit dem 29. Januar 2008 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen, wie sich aus dem beim Gerichtsvollzieher Y. seither eingegangenen Vollstreckungsaufträgen ergäbe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.103,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat

Klageabweisung beantragt und erwidert, er habe nur Anlass gehabt, von einer Zahlungsunwilligkeit und nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren nebst Zinsen entsprochen, weil der Beklagte mit dem von ihm im März und April 2008 entgegengenommenen Zahlungen in Höhe der Klageforderungen inkongruente Deckungen im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO erfahren habe. Der Beklagte habe vorläufige Zahlungsverbote erwirkt und mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2008 auch eingeräumt, dass beide Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet worden seien. Die erst im April 2008 gewährte Leistung erfülle als im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung auch die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Anfechtbarkeit stünde nicht entgegen, dass die Zahlung nicht von einem Konto der Schuldnerin erfolgt sei. Der Beklagte habe nicht rechtlich erheblich bestritten, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin zugleich auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Touren-Manual GmbH sei. Dem Beklagten sei die Zahlung auf Anweisung der Schuldnerin und auch als deren Leistung gewährt worden. Die Anfechtbarkeit für die im März vorgenommene Rechtshandlung ergäbe sich aus der zur selben Zeit bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei, müsse aufgrund objektiver Umstände beantwortet werden. Bei einer innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigenden Liquiditätslücke von 10 % oder mehr, sei regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Die vom Kläger vorgelegte Gläubigertabelle mit den darin bereits in voller Höhe vom Verwalter festgestellten Forderungen belege die spätestens im März 2008 eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Der Entreicherungseinwand des Beklagten ginge ins Leere. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Seite 5 - 10 = Bl. 147 - 152 d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Beklagten am 13. Februar 2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 12. März 2009 eingelegte und am 12. Mai 2009 begründete Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Datum. Der Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor,

die Zahlungen im April 2008 seien nicht inkongruent gewesen, weil der Anspruch nicht mit staatlichen Mitteln durchgesetzt worden sei. Bei dem erwirkten Zahlungsverbot habe es sich um eine private Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehandelt. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei weder beantragt noch erlassen worden. Die Arrestwirkung nach § 845 Abs. 2 ZPO sei nicht erfüllt. Eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stelle in der Regel keine inkongruente Maßnahme dar. Es sei zu bestreiten, dass die T-M-Verlag GmbH der Schuldnerin einen entsprechenden Kredit zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Schuldnerin auch alleiniger Geschäftsführer und auch Gesellschafter der Touren-Manual GmbH sei. Bezogen auf die Zahlung im März 2008 sei eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu bestreiten. Das Arbeitsgericht hätte dies nicht aus der bloß schriftsätzlich in Bezug genommene Gläubigertabelle schließen dürfen. Dass die Schuldnerin fällige Forderungen nicht sofort bedient habe, könne auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen. Zu bestreiten sei, dass bei den in der Anlage K 5 angekreuzten Position die "Fälligkeit schon anhand der Zinsberechnung auf der Hand lag". Der Beklagte habe schließlich die an ihn erbrachte Leistung für Arbeiten an dem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus verbraucht. Zu den über §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB zur Anwendung kommenden allgemeinen Vorschriften für eine Haftung gehöre auch § 619 a BGB. Die dortigen Privilegierungen seien zu berücksichtigen. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, den Abfindungsbetrag endgültig behalten zu dürfen. Im Übrigen werde bestritten, dass die in der Anlage K 5 angekreuzten Forderungen fällig gewesen seien. Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. Januar 2009 - 10 Ca 2086/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

Zurückweisung der Berufung und erwidert, nach dem Stand der Rechtsprechung sei bereits die ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ausreichend, um die Inkongruenz der dann erfolgten Zahlung des Schuldners herbeizuführen (vgl. BGH WM 2006 190). Die Schuldnerin habe auch gewusst, dass der Beklagte unnachsichtig die Zwangsvollstreckung durchführen würde. Letztere habe bereits 2007 seine Rechte unter Einschaltung des Arbeitsgerichts durchgesetzt. Ebenso klar sei gewesen, dass der Beklagte vor Ablauf der Frist des § 845 ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen würde. Der Beklagte habe 2007 zwei Klageverfahren durchgeführt, um seine Vergütung durchzusetzen. Die Schuldnerin habe keine andere Möglichkeit gehabt, als Zahlung zu erbringen, zumal nach der - unrichtigen - Auffassung der Sparkasse Koblenz über das Girokonto seitens der Schuldnern nicht habe verfügt werden können. Der Beklagte habe den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch konkret angedroht. Nach dem Handelsregisterauszug sei Herr X. Geschäftsführer der Touren-Manual-Verlag GmbH. Die Zahlung seitens dieser Gesellschaft sei aufgrund einer Darlehensgewährung geschehen. Die geleistete Zahlung im März 2008 sei erfolgt, als die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Bereits der mit dem Beklagten abgeschlossne Vergleich ergäbe eine Liquiditätsenge, da Ratenzahlungen vereinbart worden seien. Das Finanzamt habe wegen einer überfälligen Forderung von 100.000,-- € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieben. Gleiches gelte für die AOK. Der Zeuge Y. habe in 22 Fällen innerhalb der 3-Monats-Frist überwiegend erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben. In der Anlage K 5 seien titulierte und fällige Forderungen mit folgenden Positionen fällig gewesen: Position 36: 39.464,81 €

Position 37: 221.402,29 €

Position 50: 18.516,92 €

Position 62: 5.614,09 €

Position 71: 1.180,45 €

Position 80: 20.382,02 €

Position 82: 792,10 €

Position 89: 17.930,63 €

Position 92: 6.133,15 €

Position 96: 1.253,48 €

Position 99: 34.155,18 €

Position 102: 1.999,74 €

Position 103: 5.814,94 €

Position 104: 7.831,64 €

Position 164: 85.243,15 €

Position 167: 18.414,43 €

Position 170: 115.840,25 €

Position 216: 28.052,79 €

Position 247: 11.778,65 €

Position 248: 22.273,30 €

Position 255: 300.000,00 € (Beweis Zeugnis X.). Außerdem spräche die alsbaldige Stellung des Insolvenzantrages vom 29. April 2008 für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit. Der Hinweis auf § 619 a BGB sei unklar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 11. Mai 2009 (Bl. 187 - 191 d. A.) sowie vom 13. Juli 2009 (Bl. 208 - 211 d. A.). Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2009 (Bl. 197 - 202 d. A.) sowie sämtliche vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 - 10 Ca 2086/08 zu Recht zu dem Ergebnis gefunden, dass der Beklagte zur (Rück-) Zahlung von 4.103,22 € nebst Zinsen aufgrund des insolvenzrechtlichen Rückgewährungsanspruchs gemäß § 143 InsO verpflichtet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer gemäß §§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO, auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Berücksichtigung nachfolgender Ergänzungen von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. II. Wegen der Angriffe der Berufung sind folgende Hinzufügungen veranlasst: Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Zahlung im April sei nicht inkongruent gewesen, weil der Anspruch nicht mit staatlichen Mitteln durchgesetzt worden sei und des Weiteren, bei dem erwirkten Zahlungsverbot habe es sich um eine private Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehandelt, sowie, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei weder beantragt noch erlassen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der in § 131 InsO u. a. geforderten Tatbestandsvoraussetzungen "nicht in der Art" ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 = NJW 2004, 1112), die wegen des Normzweckes des § 131 InsO - Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger - für zutreffend gehalten wird (vgl. hierzu Schmidt/Rogge, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 131 InsO Rz. 1; Nehrlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand Jan. 2009 § 131 Rz. 5) eine Leistung des Schuldners inkongruent, die dieser zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung erbringt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 a. a. O., m. w. N. auf Rechtsprechung seit 1997 zur Beibehaltung der anfechtungsrechtlichen Missbilligung von Deckungen für Titelgläubiger in der "kritischen" Zeit nach § 30 Nr. 2 KO mit Mitteln der Zwangsvollstreckung und zur Entstehungsgeschichte). Es wird sogar als ausreichend angesehen, wenn sich die Motivation des Schuldners durch den Vollstreckungsdruck bei der Zahlung aus den Umständen ergibt, ohne dass eine Pfändung unmittelbar vor der Leistung ausdrücklich angedroht worden sein muss (vgl. Schmidt/Rogge a. a. O., § 131 InsO Rz. 14 m. w. N.; OLG Jena vom 23. August 2002 - U 92/00 -). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 a. a. O.). Eine Vollstreckungsankündigung genügt. Im vorliegenden Fall enthält das über das Amtsgericht Koblenz erwirkte vorläufige Zahlungsverbot (vgl. u. a. Antrag vom 28. März 2008 - Bl. 6 ff d. A.) - den Hinweis, dass der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "dem Drittschuldner in Kürze zugestellt wird" und die Benachrichtigung "die Wirkung eines Arrestes" (§§ 845, 930 ZPO) hat. Damit wird, auch wenn man das vorläufige Zahlungsverbot als private Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit befristeter Wirkung zum Schutz des Gläubigers vor den Folgen einer Verzögerung des Vollstreckungsaktes bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen sieht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 845 ZPO Rz. 1), ein hinreichender Druck auf den Schuldner in der Krisensituation ausgeübt. Es ist eine ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - zum Druck durch Kontenpfändung). Darauf, ob die Schuldnerin sonst noch u. a. wegen einer 2007 erfolgten vollstreckungsrechtlichen Vorgehensweise des Beklagten gewusst habe, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung unnachsichtig durchführen würde - so die Berufungsbeantwortung - kommt es damit nicht maßgeblich an. 2. Soweit die Berufung im Zusammenhang mit der im April 2008 erfolgten Abfindungszahlung bestreitet, dass die Touren-Manual-Verlag GmbH der Schuldnerin einen entsprechendes Darlehen zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Schuldnerin auch alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung der Inkongruenz der Befriedigung. Die Inkongruenz kann sich nämlich nach dem Stand der - ebenfalls für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005, a. a. O.) aus der Mittelbarkeit der Zahlung ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die zur Deckung führende und die ermöglichende Handlung gerade vom Schuldner vorgenommen wurde; sie muss von ihm nicht einmal veranlasst sein. Eine mittelbare Benachteiligung der weiteren Insolvenzgläubiger genügt. Im Übrigen ist der Geschäftsführer der Schuldnerin ausweislich des Handelsregisterauszuges B des Amtsgerichts Koblenz (Bl. 203 d. A.) auch Geschäftsführer der Touren-Manual-Verlag GmbH, so dass eine Anweisung zur Zahlung der Abfindungsrate an den Beklagten zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen konnte. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung der Abfindungsrate mit Mitteln aus einem Darlehen erfolgt ist. 3. Auch soweit die Berufung bezogen auf die Bezahlung im März 2008 eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestreitet und beanstandet, dass das Arbeitsgericht dies nicht aus der bloß schriftsätzlich in Bezug genommenen Gläubigertabelle (Anlage K 5) hätte schließen dürfen, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung des Rechtsstreits. Für das Merkmal "zahlungsunfähig" im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird im Gegensatz zur Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach dem Stand der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 a. a. O.) auf das Bestehen einer objektiven Zahlungsunfähigkeit abgestellt (vgl. Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 131 InsO). Offen bleiben kann hierbei, ob entsprechend der Rechtsprechung des BGH von einer bestimmten Größe der Liquiditätslücke auszugehen ist (Schmidt/Rogge, a. a. O. § 130 Rz. 12 vertreten die Auffassung, dass von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt; es sei denn, es sei bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreicht wird. Umgekehrt: Zahlungsunfähig ist, wer weniger als 90 % der fälligen Verbindlichkeiten begleichen kann). Die alsbaldige Stellung des Insolvenzantrages drückt nach Meinung der Berufungskammer die objektiv gegebene Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt aus; denn sie ist die Verlautbarung einer Zahlungseinstellung. Sie ist als kundgetane Zahlungsunfähigkeit anzusehen (vgl. Hess u. a., a. a. O., § 130 InsO Rz. 15). Der Antrag wurde im vorliegenden Fall im Monat nach der Zahlung der ersten Abfindungsrate nämlich am 29. April 2008 gestellt. Hinzu kommt, dass die Gläubigertabelle (K 5) zumindest hinsichtlich der Höhe der offenen Forderungen in Höhe von 5.444.907,61 € aussagekräftig ist. Auch sprechen die erheblichen Rückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern für eine Zahlungsunfähigkeit. Schließlich ist auch nicht qualifiziert bestritten, dass Löhne und Gehälter im Nachlauf von drei Monaten und dazu in kleinen Raten zwischen 400,-- € und 600,-- € ausweislich der Unterlagen des Obergerichtsvollziehers Y. geleistet wurden. 4. Soweit der Beklagte schließlich einwendet, die gezahlten Abfindungsbeträge für Arbeiten an dem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus verwendet zu haben, hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB enthält (vgl. MüKo-InsO/Kirchhoff, § 143 Rz. 59; Schmidt/Rogge a. a. O., § 143 Rz. 47), so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung nach dieser Vorschrift unterworfen ist. Der Beklagte wird insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Rückforderungsanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - = ZinsO 2007, 261). Der Bereicherungsschuldner muss ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit damit rechnen, ohne Rechtsgrund erworben zu haben (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 818 Rz. 36). Damit geht der Entreicherungseinwand, unabhängig von seiner fehlenden Tatsachensubstanz, ins Leere. 5. Die von der Berufung weiter angeführte Haftungspriveligierung des § 619 a BGB bezieht sich auf eine abweichende Beweislastverteilung bei der Arbeitnehmerhaftung (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich a. a. O., § 619 a BGB Rz. 1) und hat keinen erkennbaren Bezug zu § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsgrund wird im übrigen nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Vorsatzanfechtung nicht in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gesehen (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 02. April 2009 - IX ZB 108/08 entgegen BAG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07). III. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision beruht auf den in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen zu § 131 InsO (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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