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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 2117/03
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 254
BGB § 611
BGB § 615
BGB § 823 Abs. 2
GmbHG § 64
GmbHG § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 2117/03

Verkündet am: 27.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.11.2003 - Az.: 8 Ca 1557/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, welche im Zeitpunkt der Klageerhebung etwa 27 Jahre bei der X. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C., als Buchhalterin beschäftigt war, hat vor Einleiten des vorliegenden Verfahrens in der öffentlichen Sitzung beim Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Vergleich am 05.10.2001 geschlossen, wonach die Beklagte an die Klägerin nebst entsprechender Verzinsung 24.521,38 DM netto und 5.803,70 DM brutto als Lohn zahlt.

Die vorliegende Klage vom 13.02.2003 richtet sich gegen den Geschäftsführer der X GmbH - und umfasst Lohnrückstände, Vermögenswirksame Leistungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld für den Zeitraum Juni 2000 bis Dezember 2001, wobei die Höhe im Schreiben vom 26.03.2003 im Hinblick auf Teilleistungen reduziert worden ist.

Die Klägerin hat ihre Forderung, die auch Leistungen der Arbeitsverwaltung und des Insolvenzverwalters berücksichtigt, im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte persönlich für die ausstehenden Gehälter und Gehaltsbestandteile deshalb hafte, wenn er hätte per 31.03.2000 bereits ein Konkursantrag für die X. GmbH - deren Geschäftsführer er gewesen sei, habe stellen müssen, weil zu diesem Zeitpunkt eine rechnerische Überschuldung gegeben gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien Lohnrückstände von DM 161.082 brutto und DM 60.000,00 netto, sowie Weihnachts-/Urlaubsgelder in Höhe von 49.000,00 DM brutto, Wechselverbindlichkeiten von 1,5 Millionen DM und Buchgrundschulden über 3,3 Millionen DM auf dem GmbH-Grundstück vorhanden gewesen. Die Klägerin habe seit Juni 2000 kein Gehalt mehr erhalten nachdem bereits die Zahlung für April und Mai 2000 mit erheblicher Verspätung gezahlt worden seien.

Die Arbeitgeberin habe auch sonstige Abgaben nicht mehr zahlen können. Der Beklagte habe irrtümlich angenommen, dass er das GmbH-Grundstück für etwa 5 Millionen DM, zumindest aber mit 3,3 Millionen DM verkaufen könne und sei irriger Weise davon ausgegangen, dass mit dieser Einnahme alle Schuldverpflichtung abgedeckt werden können.

Der Beklagte habe als Geschäftsführer seinen Pflichten nicht genüge getan, trotz entsprechender Hinweise, ein Vermögensstatus aufzustellen und anhand der sich ergebenden rechnerischen Überschuldung eine Fortstehensprognose zu erstellen. Nur für den Fall, dass begründete Anhaltspunkte auszumachen seien, die eine positive Prognose für den Fortbestand des Unternehmens rechtfertigen könnten, hätte das Unternehmen weiterbetrieben werden dürfen. Der Beklagte habe als Geschäftsführer den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum jedoch grob, zumindest fahrlässig nicht richtig genutzt, weil per 31.03.2000 klar gewesen sei, dass das Unternehmen nicht sinnvoll habe weitergeführt werden können.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.022,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.02.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich damit verteidigt, dass nach massiven Personalabbau konkrete Aussichten auf Fortführung des Betriebes an einem neuen Standort bestanden hätten, wobei er auch habe davon ausgehen können, weil insoweit Wertgutachten vorgelegen hätten, dass der Erlös der Immobilie die Schuld bei einem Verkauf übersteigen werden. Nachdem er allerdings von der Stadt D hierfür vom 06.11.2001 nur 3,1 Millionen DM habe erzielen können, sei am 30.11.2001 Insolvenzantrag gestellt und das Verfahren am 19.12.2001 eröffnet worden.

Die Klägerin sei zudem Buchhalterin gewesen und habe selbst die besten Einblicke in die Vermögenssituation gehabt und sie habe keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass eine Überschuldung stattgefunden hätte.

Das Arbeitsgericht hat durch die Entscheidung vom 04.11.2003 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten deshalb nicht gegeben sei, dass der Geschäftsführer zwar hätte im März 2000 bereits Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH habe stellen müssen, weil er seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können.

Diese Frage könne jedoch letztendlich deshalb offen bleiben, weil der Klägerin aus der verspäteten Stellung des Konkursantrages kein Schaden entstanden sei. Nach § 249 BGB müsse sie so gestellt werden, als sei der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden, so dass der hypothetische Kausalverlauf zu betrachten sei. Wenn die Klägerin wegen der Zahlungsrückstände das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung beendet hätte, hätte sie für die Zeit danach mangels einer vertraglichen Verpflichtung keine Vergütung erhalten. Wenn die GmbH aufgrund des Insolvenzverfahrens den Geschäftsbetrieb eingestellt und der Klägerin gekündigt hätte, wäre die Klägerin nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ebenfalls ohne Arbeitsvertragsbezüge gewesen.

Ein Vergütungsanspruch nach Einstellung der Arbeitsleistung nach § 615 BGB sei wegen der von der Klägerin selbst angenommenen Verschuldung nicht realisierbar gewesen. Das der Klägerin trotz Arbeitsleistung keine Gegenleistung, die Vergütung erbracht hätte, stelle noch keinen Schaden dar, weil die Klägerin, wenn sie die Arbeit eingestellt hätte, ebenfalls keinen Anspruch habe realisieren können und der entgangene Gewinn nicht erkennbar sei, zumal die Klägerin nach dem Ausscheiden bei der GmbH arbeitslos gewesen sei.

Nach Zustellung des Urteils am 13.11.2003 hat die Klägerin am Montag, den 15.12.2003 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 13.02.2004 begründet wurde.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichtes eine Überschuldung der GmbH im März 2000 sehr wohl gegeben gewesen sei weil die erheblichen Gehaltsrückstände und Nichtzahlung keine Zahlungstockung oder -unwilligkeit bedeutet hätten, sondern eine Zahlungsunfähigkeit. Die Beklagte hätte in seiner Funktion als Geschäftsführer sachkundigen Rat oder eine Überschuldungsbilanz erstellen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Allein diese Bilanz hätte Klarheit bringen können und der Beklagte habe nicht von seiner Ertragswertbilanz und deren Ergebnisse ausgehen dürfen. Auch habe der Beklagte keine Fortbestehungsprognose, wozu er verpflichtet gewesen wäre, erstellt, weswegen eine Ertrags- und Finanzplanung unterblieben sei, die ihm die Überschuldung der GmbH gezeigt und seine Verpflichtung, ein Insolvenzantrag zu stellen, verdeutlicht hätte.

Die Annahme des Arbeitsgerichtes, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, sei nicht haltbar, weil der Beklagte persönliches Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen und sie von einer Kündigung abgehalten habe, indem er die Fortführung des Betriebes nach dem geplanten Verkauf des Grundstückes als problemlos dargestellt habe.

Der Beklagte habe der Klägerin nicht mitgeteilt, dass er weder eine Überschuldungsbilanz noch eine Fortbestehungsprognose habe erstellen lassen, so dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass nach dem Verkauf des Firmengrundstückes alle Schulden, einschließlich der rückständigen Löhne und Gehälter, getilgt werden können.

Der Argumentation des Arbeitsgerichtes, der Schaden bei der Klägerin sei erst durch die ausgebliebene Gegenleistung, also die Nichtzahlung der Bezüge, entstanden und die Klägerin sich genauso stellen würde, wenn sie die Arbeit eingestellt hätte, sei unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten nicht vertretbar.

Die Klägerin könne nicht den Beweis führen, dass sie bei einer Kündigung im Jahr 2000 eine Arbeitsstelle gefunden hätte, weil der Beklagte sie von einer solchen Kündigung abgehalten habe. Aus der Tatsache, dass die Klägerin mehr als 1,5 Jahre später keinen Arbeitsplatz mehr gefunden habe, sei der Beweis nicht abzuleiten, dass sie auch im März/April 2000 keine Arbeit mehr gefunden hätte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.11.2003 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.022,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 18.02.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass seine Überschuldung zum 31.03.2000 deshalb nicht erkennbar gewesen sei, weil die Bilanz 1999 aufgrund früherer Gutachten von einer stillen Reserve ausgegangen sei, die eine Überschuldung habe zumindest nicht erkennen lassen.

Nachdem man in den Jahren zuvor von einem Verkaufspreis der Grundstücke der GmbH von 5 Millionen DM ausgegangen sei, habe der Geschäftsführer berechtigt davon ausgehen dürfen, die GmbH nach Tilgung der Verbindlichkeiten fortsetzen zu können, weil sich dann ein Überschuss hierfür ergeben hätte. Die kreditgebenden Banken und der Vertragshändler hätten dies ebenso gesehen, so dass der Vorwurf, er hätte bereits im März 2000 Insolvenzantrag stellen müssen, nicht berechtigt sei. Auch die Klägerin habe, obwohl in der Buchhaltung und mit der Bilanz der Beklagten ebenso vertraut wie der Beklagte selbst nicht gekündigt, sondern weitergearbeitet, weil auch sie von einer Fortführungsmöglichkeit der Firma ausgegangen sei.

Zumindest sei ein Schadensersatzanspruch für die Klägerin nicht gegeben, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass bei der Klägerin kein Schaden aufgetreten sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind sowie auf die Anlagen hierzu Bezug genommen.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 39 bis 41 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Firma X GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C. geltend, weil dieser gegen die Vorschriften der §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbH-G verstoßen haben soll, weil er verspätet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, wozu drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zur Verfügung stehen, § 64 Abs. 1 GmbH-G.

Die Berufungskammer geht davon aus, dass die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Firma X. GmbH bereits ausgangs 1990 gegeben war, weil der Jahresüberschuss für das Jahr bei einem negativen Geschäftsergebnis von 314.533,34 DM nur durch die Darlehensverzichtserklärung vom 29.12. auf Forderung gegen die GmbH in einem Umfang von 331.600,00 DM erreicht werden konnte. Zumindest nach Vorlage des Jahresabschlusses für 1999, der am 22.09.2000 erstellt und der Beklagtenseite zugeleitet wurde, hätte der Beklagte als Geschäftsführer der Firma X. GmbH tätig werden müssen, zumal der Steuerberater auf Bl. 20 in seinem Abschlussvermerk den Hinweis auf § 64 GmbH-G gegeben hat.

Nimmt man noch hinzu, dass in diesem Jahresabschluss der Ertragswert des Gutachtens aus 1991 angenommen wird, so kann für die Berufungskammer kein Zweifel daran bestehen, dass zumindest im September 2000 ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen.

Mit dieser Feststellung ist sogleich auch die Frage des Verschuldens, die sich bei einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers im Wege der Durchgriffshaftung stellt, beantwortet, weil zumindest Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Verletzung der in §§ 64 GmbH-G geschützten Rechtsgüter zu bejahen ist.

Auf die Differenzierung, welche Ansprüche der Klägerin als Alt- bzw. Neuverbindlichkeiten zu behandeln sind, kommt es indes deshalb nicht an, weil die Berufungskammer dem Arbeitsgericht folgt, wonach kein Schadensersatzanspruch für die Klägerin gegeben ist. Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme und Darstellung der Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt vom 11.08.2000 (2 Sa 1114/99) ausgeführt, dass für die Klägerin aus der verspäteten Insolvenzantragstellung durch den Beklagten als Geschäftsführer der Firma X. GmbH kein Schaden in der Form entstanden ist, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird.

Die Folge der vorwerfbaren Verletzung der Pflichten, wie sie die §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbH-G schützen, beurteilt sich nach den §§ 249 ff. BGB.

Danach ist der Geschädigte so zu stellen, als sei der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden. Das Arbeitsgericht hebt zu Recht auch darauf ab, dass hier der hypothetische Kausalverlauf zu betrachten ist, wie es also gewesen wäre, wenn der Antrag tatsächlich gestellt worden wäre. Das Arbeitsgericht führt auch richtig aus, welche Konsequenzen dies für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die damit zusammenhängende Vergütungsfrage für die Klägerin gehabt hätte. Das Arbeitsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen richtig aufgeführt und auch den Sachverhalt richtig darunter gefasst, weswegen das Berufungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt.

Ein Schaden für die Klägerin hätte dann bejaht werden können, wenn die Klägerin dargelegt und bewiesen hätte, dass sie durch Verwertung ihrer Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber den gleichen oder einen anderen Verdienst hätte erzielen können. Dieser entgangene Verdienst kann als Schaden anerkannt werden, ist jedoch von der Klägerin nicht dargelegt worden, zumal sie lediglich ausführt, dass sie nicht den Beweis führen könne, bei einer Kündigung im März 2000 hätte eine andere Arbeitsstelle finden können. Auch der Hinweis darauf, dass sie mehr als 1,5 Jahre nach diesem Zeitpunkt keinen Arbeitsplatz mehr gefunden habe, sei kein Beweis dafür, dass im März/April keine Arbeit gefunden hätte. Diese Aufgabe, nämlich darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass sie eine andere Verdienstmöglichkeit gefunden und dies auch genutzt hätte, also hätte Einkommen erzielen können, gehört zur Darlegungslast der Klägerin, worauf das Arbeitsgericht auch unter 2 (Bl. 7 des Urteils) bereits hingewiesen hat. Da ein dementsprechender Tatsachenvortrag fehlt, kommt es auch nicht auf die Frage der Höhe des Mitverschuldens und damit der Verminderung einer Klägerinforderung im Sinne des § 254 BGB an. Schließlich war die Klägerin seit Juni 2000 ohne nennenswerte Gehaltszahlung für die Firma X. GmbH weiter tätig und dies in ihrer Funktion als Buchhalterin, so dass ihr die Geschäftsvorgänge, zumindest dem Zahlenwerk nach, bekannt gewesen sind.

Die Klägerin hat zudem einen vertraglichen Anspruch aus § 611 BGB gegen den Arbeitgeber, der auch zu einer Anerkennung im Vergleich geführt hat. Ob dieser allerdings einen Wert hat, braucht hier nicht näher betrachtet zu werden.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist richtig, weswegen die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Angesichts der gesetzlichen Vorgaben der §§ 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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