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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 2154/03
Rechtsgebiete: BAT, ZPO


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 2
BAT § 70
ZPO § 138 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 2154/03

Verkündet am: 21.10.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.09.2003 - AZ: 1 Ca 1860/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger tarifvertraglich richtig eingruppiert ist. Nach dem Arbeitsvertrag vom 22.11.1973 (Bl. 39 d. A.) findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger, welcher seit 1973 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt ist, ist seit 13.11.2001 im Stadtplanungsamt im Sachgebiet: "Verbindliche Bauleitplanung" eingesetzt und wird nach der Vergütungsgruppe IV b Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen vom 15.06.1972, in der Fassung vom 30.10.2001 - Techniker - TV) eingruppiert.

Der Kläger hat eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 05.07.1983 vorgelegt, wonach 90 % seiner Arbeitszeit mit: Ausarbeitung der Bebauungspläne durch eindeutige geometrische Festlegung und Darstellung der städtebaulichen Planung mittels Berechnung und Konstruktion der Festlegungselemente für die rechtsverbindlichen Planfestsetzungen unter Zugrundelegung der Bebauungsplanentwürfe des Planungsamtes und Auswertung der Ausbaupläne des Tiefbauamtes ausgefüllt ist.

Im Stellenplan für das Jahr 2001 ist die Planstelle des Klägers für 2001 und 2002 mit der Vergütungsgruppe IV a eingestellt und der Vorgesetzte des Klägers im Planungsamt hat mit Schreiben vom 05.03.2002 die Höhergruppierung des Klägers zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt und mit weiterem Schreiben vom 18.04.2002 ausgeführt, dass die Überprüfung der subjektiven Tätigkeitsmerkmale ergeben habe, dass der Kläger die Kriterien eines sonstigen Angestellten i. S. d. Techniker-TV erfülle und die beantragte Eingruppierung gerechtfertigt sei.

Der Leiter des Vermessungsamtes Z. hat in einer Stellungnahme vom 05.04.2001 niedergelegt, dass er eine Bescheinigung nicht erstellen könne, dass der Kläger die Beherrschung eines ähnlich umfangreichen Wissensgebietes erlangt habe, wie sie sie üblicherweise durch ein Studiums-Ingenieur-Ausbildungsgang erlangt werde und er somit nicht sonstiger Angestellter i. S. d. Tarifvertrages sei.

Der Kläger hat seine Klage, welche am 15.05.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte den Ratsbeschluss, wonach die Stelle des Klägers ab dem Jahre 2001 in die Vergütungsgruppe IV a des BAT eingereiht werden sollte, nicht durchgeführt habe, obwohl die Aufsichtsbehörde den entsprechenden Stellenplan auch genehmigt hatte.

Die Beklagte schulde dem Kläger für die Vergangenheit einschließlich der tariflichen Erhöhungen die Differenzbeträge zwischen der beantragten und der tatsächlich erhaltenen Vergütung.

Der Kläger setze die städtebauliche Konzeption für einen Bebauungsplan um, die von einem Ingenieur des Planungsamtes entwickelt werde, nach Überprüfung vor Ort, ob die Grundkarte richtig ist, anhand der Überprüfung vieler Detailfragen stelle er sodann den Bebauungsplan auf. Dabei müssten die überbaubaren Flächen dargestellt, die Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen, Ausgleichsflächen, Gewässer als Bestand bzw. als noch planfestzustellende Bereiche als auch das Maß der baulichen Nutzung dargestellt und festgesetzt werden.

Der Kläger könne die Höhergruppierung als sonstiger Angestellter deshalb verlangen, weil er aufgrund erworbener Berufserfahrung seit mindestens 10 Jahren in der Lage sei, die Bebauungspläne auszuarbeiten und nötige Änderungen und Ergänzungen eigenverantwortlich vorzunehmen.

Er müsse dabei auch fachliche Gutachten umsetzen und die Landespflege und den Denkmalschutz berücksichtigen, wobei er eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen zu beachten und in seine Entscheidung einzubinden habe. Dabei könne er auch unter Zuhilfenahme von Computern diese Vorgaben nicht einfach abrufen, weil die Festsetzung des Bebauungsplanes mit den vorhandenen EDV-Programmen nicht in die digitale Bebauungsplanurkunde übertragen werden könne. Die Vorgaben, die das EDV-Programm verarbeite, müssten vorher von ihm eingegeben werden.

Alle Vorgesetzten des Kläger hätten ihm in Schreiben an den Oberbürgermeister bescheinigt, dass er die Voraussetzung für die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT erfülle, was auch zutreffend sei, weil er seit 20 Jahren mit der Tätigkeit betraut sei.

Ausschlussfristen würden nicht eingreifen, da er bereits im Jahre 1992 die Höhergruppierung beantragt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist den Kläger nach Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15.06.1972 zu vergüten;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.130,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 290,93 € seit dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., und 15.08.2001 sowie aus jeweils 297,91 € seit dem 15.09., 15.10., 15.11., 15.12.2001, 15.01., 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10., 15.11., und 15.12.2002 sowie aus jeweils 305,06 € seit dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04. und 15.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet,

dass sich die Tätigkeiten des Klägers in den vergangenen Jahren stark verändert hätten, weil technische Hilfsmittel wie EDV-Programme in immer größerem Umfange herangezogen werden könnten. Der Kläger, der die grafische Erstellung von Bebauungsplänen vornehme, habe die Festsetzung für den Bebauungsplan auf eine Folie einzeichnen müssen, auf deren Unterseite die Stadtgrundkarte aufgetragen sei. Auf dieser Grundkarte seien bereits die amtlichen Flurkarten und die topografischen Angaben wie Böschungen, Treppeneinlagen, Höhenangaben und Aufwuchs verzeichnet. Die Festsetzung des Bebauungsplanes, wie Baulinien, Baugrenzen, Straßenbegrenzungslinien und Pflanzgürtel würden vom Kläger auf die Vorderseite der Folie aufgetragen, wobei er früher Tusche und Lineal und Kurvenlineal verwendet habe und dies heute mit EDV-Programmen tue. Die einzutragende Straßenbegrenzungslinien, Straßenbreiten und Radien seien von eigenen bzw. fremden Planern vorgegeben, so dass der Kläger mit Hand, Lineal oder Schablonen grafisch unbedeutende Eintragungen auf der Oberseite der Folie wie Wendehämmer, Rad- und Fußwege eintragen müsse.

Der Kläger habe die städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, die mit einer Ausnahme von den Diplom-Ingenieuren des Planungsamtes stammten, auf die Vorderseite der Folie einzutragen, so dass sie insgesamt in die vorgebene und auf der Folie bereits eingetragenen Planvorgaben passen und später durch die Landvermesser in die Örtlichkeit übertragen werden könnten.

Der Kläger könne sich für sein Höhergruppierungsverlangen und der Wertigkeit seiner Tätigkeiten nicht auf die schriftlichen Äußerungen der Amtsleiter berufen, zumal der Leiter des Vermessungsamtes eine widersprechende Auffassung vertrete. Der Kläger habe seine Tätigkeit nicht in Arbeitsvorgänge gegliedert, wobei es 300 Bebauungspläne bei der Beklagten gebe, die unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen würden. Insbesondere könne nicht erkannt werden, dass sich der Kläger durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebe.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.09.2003 die Klage insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe habe.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass er ein sonstiger Angestellter i. S. d. Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe IV a Techniker-TV sei. Der Kläger habe die von ihm absolvierte Ausbildung der Ausbildung, die im Rahmen einer Fachschulausbildung erteilt wird, gegenüberstellen und im Einzelnen darlegen müssen, welche fehlenden Kenntnisse er durch die Erfahrung konkret in dem ihm übertragenen Tätigkeitsbereich erworben habe. Die Stellungnahme des Y., die sich lediglich auf die Aufstellung von Bebauungsplänen beziehe, beinhalteten keinen ausreichenden Tatsachenvortrag, der es ermögliche, die Gleichwertigkeit der Fähigkeiten zu überprüfen.

Die Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV a Techniker-TV setze voraus, dass sich die Tätigkeit durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heraushebe. Der Kläger habe nicht dargelegt, worin die tatsächlichen Voraussetzungen und der genannten Hervorhebungsmerkmale bestehen sollten, wie besondere Schwierigkeiten und Bedeutung bzw. künstlerische oder Spezialaufgaben.

Auch die weiter in Betracht kommenden Fallgruppen 2, 2 a und 2 b der Vergütungsgruppe IV a Techniker-TV würden besondere Hervorhebungsmerkmale aufweisen, die der Kläger nicht mit Tatsachenvortrag unterlegt habe.

Auch eine Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstieges nach Fallgruppe 2 c Vergütungsgruppe IV a Techniker-TV scheide aus, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass er für die Dauer von 8 Jahren die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 Techniker-TV erfülle. Das Arbeitsgericht hat im Hinblick auf die Zahlungsansprüche für den Zeitraum Januar 2001 bis November 2002 keine Ansprüche zuerkannt, weil der Kläger die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht beachtet habe und die weitergehenden Ansprüche deshalb nicht zugesprochen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a Techniker-TV beanspruchen könne.

Nach Zustellung des Urteils am 25.11.2003 hat der Kläger am 23.12.2003 Berufung eingelegt, welche am 25.02.2004 damit begründet wurde, dass sich die Beklagte treuwidrig verhalte, weil sie entgegen der Bescheinigung des Amtsleiters und dem Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung bestreite, dass der Kläger in der Vergütungsgruppe IV a einzustufen sei. Auch das Personalamt der Beklagten vertrete im Schreiben vom 06.06.2002 die Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers Ingenieurs-Zuschnitt aufweise und er über das erforderliche ingenieurmäßige Wissen verfüge, was auch der Baudezernent der Beklagten so dem Personalamt mitgeteilt habe.

Der eindeutige Haushaltsbeschluss bringe eine Bindungswirkung zugunsten des Klägers im Hinblick auf die zugrunde liegenden Feststellungen mit sich.

Der Kläger habe eine einer Fachhochschulbildung ähnlichen Wissenstand. Bei der Fachhochschule Koblenz, FB Architektur und Stadtplanung seien folgende Pflichtfächer vorgesehen:

Baukonstruktion

Bauphysik

Baustoffkunde

Bau- und Kunstgeschichte

Darstellende Geometrie

Freies Gestalten

Gebäudelehre

Grundlage des Entwerfens

Grundlagen moderner Architektur

Einführung Stadtplanung

Grundlagen Tragwerkslehre

Technischer Ausbau

Baubetrieb/Brandschutz

Bau- und Planungsrecht

Datenverarbeitung

Innenraumgestaltung

Innenausbau

Grundlage Städtebau

Vermessung

Dass er einen Grossteil der genannten Pflichtfächer beherrsche, ergebe sich aus seiner täglichen Arbeit.

Außerdem habe er eine Reihe von Fachliteratur eingehend studiert und sich mit ihr auseinandergesetzt, weswegen er ähnliche und nicht geringere Kenntnisse wie ein Fachhochschulabsolvent aufweise. Hier wird auf die Auflistung auf Bl. 97 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger habe seinen Vergütungsanspruch schon 1992 geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist den Kläger ab Anhängigkeit dieser Klage nach Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15.06.1972 zu vergüten;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.130,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 290,93 € seit dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., und 15.08.2001 sowie aus jeweils 297,91 € seit dem 15.09., 15.10., 15.11., 15.12.2001, 15.01., 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10., 15.11., und 15.12.2002 sowie aus jeweils 305,06 € seit dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04. und 15.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil im Wesentlichen damit, dass der Kläger keinen tariflichen Anspruch auf die geforderte Vergütung habe, weil der Kläger nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen habe, aus denen der rechtliche Schluss möglich sei, dass er die im Einzelfall in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfülle. Hierbei könne die Meinung des Arbeitgebers eine Bewertungskommission oder sonstiger interner/externer Bewerter den Kläger nicht von der ihm prozessual obliegenden Darlegungslast befreien oder ihm diese erleichtern.

Auch der Hinweis auf Stellenpläne erspare dem Kläger nicht die Darlegung der erforderlichen Tatsachen, weil Stellenpläne keine rechtliche Bedeutung im Hinblick auf Eingruppierungsforderungen hätten und auch keine irgendwie geartete Bindungswirkung zum Nachteil der Beklagten hierdurch eingetreten sei. Aus § 22 Abs. 2 BAT könne man entnehmen, dass die Tarifautomatik dazu führe, dass ein Angestellter, der eine qualifizierte tarifliche Tätigkeit erfülle, unabhängig von der Ausweisung seiner Stelle im Stellenplan in eine bestimmte Vergütungsgruppe einzugruppieren sei.

Der Kläger erfülle die subjektiven Voraussetzungen nicht, zumindest habe er diese nicht ausreichend dargelegt, sondern nach allgemeiner Ausführung, um darzulegen, dass er die Voraussetzung als sonstiger Angestellter i. S. d. Tarifvertrages erfülle. Der Kläger lasse offen, wie sich aus seiner täglichen Arbeit ergebe, dass er einen großen Teil der genannten Pflichtfächer der Fachhochschule Koblenz im Fachbereich Architektur und Stadtplanung beherrsche und stelle nicht nachvollziehbar dar, inwieweit das Lesen bestimmter Fachliteratur ähnliche und nicht geringere Kenntnisse als die eines Fachschulabsolventen hervorbringen würde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 54-59 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage insgesamt zu Recht abgewiesen hat.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT-VKA) Anwendung. Die einschlägigen tariflichen Bestimmungen nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15.06.1972, geändert durch § 2 Abschnitt C des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 zum BAT vom 24.04.1991 haben folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe IV b

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach 6-monatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach 6-monatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11).

Vergütungsgruppe IV a

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben deren Tätigkeiten sich durch besondere Leistungen sich aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8).

Dem Kläger steht die verlangte Vergütung deshalb nicht zu, weil aus seinem Vortrag nicht erkannt werden kann, dass er die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Nr. 1 BAT-VKA erfüllt.

Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass im vorliegenden Falle für den Kläger die allgemeinen Grundsätze zur Darlegung- und Beweislast gelten, wie sie bei der Eingruppierungsfeststellungsklage und natürlich auch bei der Leistungsklage gelten, wonach der antragstellende Kläger alle tatsächlichen Voraussetzungen darlegen und im Bestreitensfalle beweisen muss, die den von ihm geforderten Anspruch tragen.

Auch wenn nicht verkannt werden kann, dass es merkwürdig anmutet, wenn Amtsleiter, die der Arbeit des Klägers nahe stehen im Ergebnis die Arbeit so bewerten, wie es der Kläger sieht und auch der Stellenplan von den Kontrollorganen mit der von ihm begehrten Höhergruppierung als richtig und beanstandungsfrei bestätigt wird und der Kläger dennoch gehalten ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für sein Höhergruppierungsbegehren im Prozess gegen seinen Arbeitgeber nochmals darzulegen. In den internen Vorgängen steckt aber kein Anerkenntnis seitens der Beklagten oder eine irgendwie geartete Selbstbindung, die es der Beklagten verwehren würde, im Prozess die Behauptung des Klägers prozesserheblich bestreiten zu dürfen. Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Einstellung der Stelle mit der vom Kläger begehrten Vergütung in den Stellenplan und der entsprechende Beschluss des Gemeinderates rechtlich deshalb irrrelevant ist, weil es für die Frage der tarifgerechten Eingruppierung auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit ankommt und nicht wie die Stelle im Haushaltsplan ausgewiesen ist, wofür das Arbeitsgericht höchstrichterliche Belege anführt, denen die Berufungskammer folgt.

Mit dieser Feststellung ist zugleich die Frage entschieden, dass sich die Beklagte im Prozess auf die Einlassungen des Klägers grundsätzlich mit einem Bestreiten einlassen darf, weil es insoweit nicht auf die rechtliche Würdigung, sondern auf die Richtigkeit der Tatsachendarstellung ankommt. Bei dem Bestreiten von Tatsachenvortrag mit Nichtwissen könnte es zu Schwierigkeiten deshalb kommen, weil ein Bestreiten prozessual nur dann zulässig ist, wenn die Tatsachen nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Partei gewesen sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Um diese Frage geht es im vorliegenden Falle jedoch deshalb nicht, weil die Beklagte sich darauf beruft, dass die Ausführungen des Klägers allzu pauschal gehalten sind und es eines konkreten Vortrages bedarf.

Diese Auffassung, die das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung vertreten hat, ist richtig, weil der Kläger gehalten ist, nicht nur schlagwortartig seine Tätigkeit zu umreißen, sondern unter Berücksichtigung der Systematik der Vergütungsgruppen des anwendbaren BAT-VKA genau darzulegen, welche tatsächlichen Arbeiten er verrichtet um daraus den Schluss zu ermöglichen, ob die tarifvertraglichen Vorgaben erfüllt sind.

Ebenso wie das Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass es hieran beim Kläger fehlt, wobei es im vorliegenden Verfahren lediglich um den originären Höhergruppierungsanspruch nach der Ziffer 1 der Vergütungsgruppe IV a geht und nicht auch um einen Bewährungsaufstieg, weil der Kläger seinen Prozessvortrag allein auf die Erfüllung der Merkmale in Ziffer 1 und nicht in Ziffer 1 c ausgerichtet hat.

Der Kläger hat zwar in der Berufungsbegründung die Pflichtfächer aufgeführt, die bei der Fachhochschule Koblenz im Fachbereich Architektur und Stadtplanung vorgesehen sind, dann aber lediglich pauschal erklärt, dass die Beherrschung eines großen Teils, (welchen Bereich) der genannten Pflichtfächer sich aus dem täglichen Aufgabengebiet des Klägers ergebe. Das Aufgabengebiet hat der Kläger im Schreiben vom 21.07.2003 im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt und die Arbeitsvorgänge aus der Arbeitsplatzbeschreibung von 1983 angeführt, wie Ausarbeitung der Bebauungspläne durch eindeutige geometrische Festlegung und Darstellung der städtebaulichen Planung usw. Nimmt man die Einwände der Beklagten hinzu, wonach der Kläger lediglich die Vorgaben aus dem von einem Ingenieur entwickelten Stadtentwicklungsplan auf die Grundkarte überträgt, was die eindeutige geometrische Festlegung wohl auch bedeutet, so hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, welche Arbeitsschritte er unternimmt, sobald ihm der Städteplan zur Ausarbeitung übergeben wird. Wenn unter Ausarbeitung lediglich verstanden wird, dass der Kläger die Vorgaben aus dem Plan entnimmt und sie lediglich geografisch fixiert, tauchen bei der Kammer die Bedenken auf, die auch das Arbeitsgericht hatte, ob nämlich diese Tätigkeit gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung voraussetzt wie sie technische Angestellte mit ihrer technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung haben.

Dieser Vortrag lässt nicht im Einzelnen erkennen, was der Kläger tatsächlich tut, wobei er den Schwerpunkt seiner Klage offensichtlich auf die zu seinen Gunsten unternommenen Handlungen seitens des unmittelbaren Vorgesetzten legt.

Auch das Auflisten von Gesetzen und Verordnungen (Bl. 5 Schreiben vom 21.07.2003) verhilft nicht weiter, weil nicht erkannt werden kann, in welchem Zusammenhang der Kläger diese Gesetze oder Verordnungen tatsächlich anwenden muss.

Nach dem Vorstehenden fehlt es an einem schlüssigen, die Klage stützenden Tatsachenvortrag im Hinblick auf die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Ziffer 1 BAT-VKA, wobei demgemäß auch die qualifizierenden Merkmale wie besondere Leistungen, die die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT-VKA überschreiten nicht so dargelegt worden sind, dass sich eine Subsumtion für die Kammer eröffnet hat.

Auch der vom Kläger angeführte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil andere vorgesehene Höhergruppierungen tatsächlich dem Ratsbeschluss entsprechend durchgeführt worden sind, kann an der getroffenen Entscheidung nichts ändern, weil nicht erkannt werden kann, dass in den anderen Fällen tatsächlich gleichgelagerte Fälle anders gehandhabt worden sind, wie dies beim Kläger und seinem Arbeitskollegen der Fall gewesen ist. Der Kläger hätte hier die anderen Höhergruppierungssachverhalte schildern und zu seinem Sachverhalt in Bezug setzen müssen, damit hätte erkannt werden können, ob gleiche Sachverhalte und eine ungleiche Behandlung durch die Beklagte tatsächlich vorliegen.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung des Klägers erfolglos, weswegen ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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