Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 240/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 102 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 240/05

Entscheidung vom 20.10.2005

Tenor:

1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.01.2005 - Az.: 7 Ca 2189/04 - und vom 09.05.2005 - Az.: 7 Ca 255/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Verfahren 7 Ca 2189/04 und 7 Ca 255/05 Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, welche mit Schreiben vom 21.09.2004 erklärt worden ist und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Sanitärinstallateur weiterzubeschäftigen.

Der Kläger hat die Kündigungsschutzklage im Wesentlichen damit begründet, dass er seit 06.04.1992 als Sanitärinstallateur bei der Beklagten, wo ein Betriebsrat eingerichtet sei, beschäftigt werde. Die Beklagte habe dem Betriebsrat mit Anhörungsschreiben vom 19.07.2004 über eine beabsichtigte Kündigung zum 31.12.2004 angehört, worauf der Betriebsrat unter dem 26.07.2004 eine Stellungnahme abgegeben habe. Zu der Kündigung vom 21.09.2004, welche zum 28.02.2005 Wirkung haben solle, sei der Betriebsrat nicht nochmals angehört worden, woraus sich bereits die Unwirksamkeit der Kündigung ergebe, weswegen auch der mit der Klage vom 07.01.2005 geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch seine Berechtigung ableite.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2004 nicht aufgelöst wurde.

In dem Verfahren 7 Ca 255/05 hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Sanitärinstallateur über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites 7 Ca 2189/04 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung deshalb rechtswirksam sei, weil der Arbeitsplatz des Klägers nicht mehr bestehe. Die Beklagte habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Registerwerkstatt, in der die Register für die Fertigbäder hergestellt würden, zu schließen und die bisher dort verrichteten Tätigkeiten an ein Werkvertragsunternehmen zu vergeben. Die Werkstatt sollte bis Ende September 2004 erschlossen werden und ab diesem Zeitpunkt sollte die Firma A im Rahmen eines Werkvertrages die Teile für die Beklagte fertigen.

Von der Schließung des Betriebsteiles seien drei Installateure und der Meister betroffen, wobei die Sozialauswahl sich auf insgesamt 12 Personen erstreckt habe, alle ausgebildeten Sanitärinstallateure seien hier einbezogen worden.

Außerdem habe man sich bei der Frage der sozialen Auswahl an die Betriebsvereinbarung vom 12.05.1999 gehalten, woraus sich die Punktezahl des Klägers auf 43 und damit die drittgeringste errechne.

Nachdem man sich mit der Firma A geeinigt hätte, seien am 22.09.2004 die Betriebsratsanhörung für die beschlossene Kündigung eingeleitet und diese sodann erklärt worden.

Der Betriebsrat hat in einem Beschlussverfahren (5 BVGa 14/04 Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -) erreicht, dass der Beklagten der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung vor Abschluss von Interessensausgleichsverhandlungen untersagt werde. Dieser Beschluss ist am 02.09.2004 aufgehoben worden.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage und dem Beschäftigungsanspruch durch die Urteile vom 17.01.2005 und 09.05.2005 in vollem Umfange entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung deshalb unwirksam sei, weil die Beklagte dem Betriebsrat nicht in nahem zeitlichem Zusammenhang über die erklärte Kündigung vom 21.09.2004 angehört habe. Die Anhörung habe sich auf eine Kündigung zum 31.12.2004 bezogen, welche wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens jedoch nicht erfolgt sei. Eine erneute Anhörung des Betriebsrates zu der sodann am 21.09.2004 erklärten Kündigung sei deshalb erforderlich gewesen, weil ein erheblicher Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der zunächst vorgesehenen Kündigung im Juli 2004 und der dann ausgesprochenen Kündigung vom September 2004 neue Tatsachen eingetreten seien, die den Betriebsrat zu einer anderen Stellungnahme hätten veranlassen können. Wenn sich keine Veränderung im Tatsächlichen ergeben hätte, so hätte die Beklagte auch unter Bezugnahme auf die bereits gelieferten Informationen die Anhörung durchführen können.

Da die Kündigung unwirksam sei, sei die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Sanitärinstallateur weiterzubeschäftigen.

Die Urteile sind am 03.03. bzw. 08.06.2005 zugestellt worden und die Berufung der Beklagten ist am 16.03. bzw. 21.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingelegt und am 30.05. und 19.07.2005 begründet worden.

Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass die Kündigung wirksam sei, weil eine erneute Betriebsratsanhörung deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der ersten Anhörung im Betrieb geherrscht hätten, unverändert geblieben seien.

Der Betriebsrat habe erkennen können, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung durchgeführt werden solle, da die Beklagte im Anhörungsschreiben eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende angegeben hatte, so dass für den Betriebsrat erkennbar war, dass sich die Kündigungsfrist auf den 28.02.2005 verlängern würde.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

hilfsweise,

das Verfahren zur weiteren Verhandlung an das Arbeitsgericht Koblenz zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Er führt aus, dass die Beklagte hätte den Betriebsrat erneut anhören müssen, weil die Beklagte nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung vom 19.07.2004 die Kündigung erklärt habe. Im vorliegenden Falle seien zehn Wochen zwischen Anhörung und Kündigungsausspruch vergangen, was nicht mehr als dem Ausspruch der Kündigung zu werten sei. Auch habe sich der Sachverhalt wesentlich geändert, weil kurz vor dem 24.09.2004 der Werkvertrag mit der Firma A erst abgeschlossen worden sei, was zuvor noch nicht erfolgte. Aus der Unwirksamkeit der Kündigung folge die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen.

Durch Beschluss vom 20.10.2005 sind die Verfahren 6 Sa 494/05 und 6 Sa 240/05 verbunden worden, wobei das Verfahren 6 Sa 240/05 führt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Außerdem wird auf den Tatbestand der arbeitsgerichtlichen Urteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Klagen zu Recht entsprochen hat.

Die Berufungskammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichtes an, dass die Beklagte vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung vom 21.09.2004 den Betriebsrat hätte erneut anhören müssen. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich nämlich, dass sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Situation im Hinblick auf die Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers im Betrieb dadurch ergeben hat, dass der Werkvertrag mit der Firma Aktiv geschlossen wurde und dies nach dem entsprechenden Beschluss so zu verfahren, der am 03.05.2004 gefällt wurde, also in zeitlicher Nähe zum 22.09.2004, dem Datum der Kündigung. Diese neue Situation hätte es erfordert, dass die Beklagte mit dem Betriebsrat erneut die nunmehr eingetretene Situation bespricht, dass nämlich ein Werkvertrag mit der Firma A geschlossen worden ist und der Inhalt dieser Vereinbarung bei Durchführung der Anhörung vom 19.07.2004 noch nicht erkennbar war, weil die Beklagte selbst schreibt, dass die Aufträge künftig an ein Werkvertragsunternehmen vergeben werden sollen. Dies bedeutet, dass der Kündigungsgrund noch nicht gegeben war, sondern lediglich der Beschluss der Geschäftsführung, so vorzugehen. Es wäre nämlich möglich und nahe liegend gewesen, dass in den Verhandlungen mit dem Werkvertragsunternehmen auch die in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn man auch nicht davon ausgehen will, dass ein Teilbetriebsübergang stattgefunden hat, hätte es doch eine Regelung im Hinblick auf die betroffenen Arbeitnehmer geben können. Zu alldem hätte die Beklagte unter Angabe von konkreten Daten, ab wann die neue Vertragsfirma die Arbeiten in welchem Umfange übernimmt und vor allen Dingen wo diese Tätigkeiten verrichtet werden den Betriebsrat informieren müssen und zwar im Rahmen eines neuen Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG.

Dies hat die Beklagte unterlassen und ohne auch nur eine weitere Information an den Betriebsrat zu geben, die Kündigung erklärt.

Aus der fehlerhaften Anhörung folgt die Unwirksamkeit der Kündigung und daraus die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auch weiter in vertragsgemäßem Rahmen zu beschäftigen.

Da die Beklagte die im Verfahren unterlegene Partei ist, sind ihr die Kosten der Verfahren aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 ZPO.

Eine gesetzlich begründbare Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Die Beklagte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision in einem selbständigen Beschwerdeverfahren anzufechten, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück