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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 260/04
Rechtsgebiete: BGB, AVR


Vorschriften:

BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 3
BGB § 308 Nr. 7 b
BGB § 310 Abs. 4 Satz 1
BGB § 310 Abs. 4 Satz 3
AVR § 10 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 260/04

Entscheidung vom 11.11.2004

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2004 - AZ: 4 Ca 2779/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte war bei dem Kläger, der ein Alten- und Pflegeheim trägt, ab 01.05.19994 als Pflegehelferin und seit 01.08.1997 als Altenpflegerin beschäftigt. Die Beklagte hat auf der Grundlage eines Weiterbildungsvertrages, wegen dessen näheren Inhalts auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 11 d. A.) verwiesen wird, an einem Wohnbereichsleitungskurs teilgenommen, der von Januar 2000 bis Dezember 2001 dauerte. Nach § 2 der verschiedenen Dienstverträge der Parteien gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes, nachfolgend AVR genannt. Der Weiterbildungsvertrag hat den § 2 § 10 a allgemeiner Teil der AVR als gültig aufgeführt.

Nachdem der Beklagten mit Zertifikat vom 31.01.2002 die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme bestätigt wurde, ist sie ab 01.11.2002 als Wohnbereichsleiterin bei dem Kläger beschäftigt worden. Mit Schreiben vom 26.02.2003 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003 aufgekündigt, woraufhin mit Schreiben vom 25.04.2003 der Kläger Weiterbildungskosten in Höhe von 5.936,95 € gefordert hat.

Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, hat der Kläger am 18. Juli 2003 beim Arbeitsgericht Klage eingereicht und diese im Wesentlichen wie folgt begründet,

die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:

Lehrgangsgebühren 3.543,25 € Fahrtkosten 200,07 € fortentrichtete Dienstbezüge 7.207,12 € Abschluss (Zeugnisübergabe am 06.02./07.02.2002 298,52 € fortentrichtete Dienstbezüge sowie Fahrtkosten 11.248,96 €

Da die Beklagte nach Abschluss der Fortbildung im Jahre 2002 11 Monate und im Jahre 2003 weitere 6 Monate, also insgesamt 17 Monate beschäftigt gewesen sei, seien aufgrund der vertraglichen Vereinbarung noch 19/36 der Gesamtkosten, also die Klageforderung, von ihr zu erstatten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.936,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Lehrgang nicht mit der Zeugnisübergabe, sondern mit dem letzten Kursblock am 01.06.2001 geendet habe, so dass man zumindest noch weitere 7/36 der Ausbildungskosten zu Unrecht fordere.

Der Rückzahlungsanspruch bestehe jedoch deshalb nicht, weil der Weiterbildungsvertrag wegen der Vorschriften in § 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 7 b BGB unwirksam sei. Die AVR der Caritas seien allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen seien, die regelmäßig Vertragsinhalt würden.

Das gleiche müsse für den Weiterbildungsvertrag gelten, der § 10 a AVR wörtlich zitiere. Auch wenn die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen seien, verstoße die Regelung gegen § 308 Nr. 7 b BGB weil die 3-jährige Bindung zu lang sei. Die Kosten für die eigentliche Weiterbildung hätten lediglich 3.543,26 € an Lehrgangsgebühren betragen und belaufe sich erst unter Einbeziehung von Dienstbezügen und Fahrtkostenerstattung auf die Gesamtsumme von 11.248,97 €.

Der gesamte Lehrgang habe sich zwar über 1,5 Jahre erstreckt, insgesamt jedoch nur 10 Kursblöcke von jeweils der Dauer einer Arbeitswoche in Anspruch genommen. Die Klägerin habe zwischen den Kursblöcken gearbeitet, was nicht berücksichtigt werde. Das Bundesarbeitsgericht akzeptiere bei einer Lehrgangsdauer von 6 Monaten nur noch eine Bindungsdauer von 2 Jahren, so dass die vertragliche Regelung insgesamt deshalb unwirksam sei, weil nach der Neuregelung des § 307 BGB eine geltungserhaltene Reduktion nicht erfolge.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bei einer Lehrgangsdauer bis zu 2 Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung für höchstens 1 Jahr habe verabredet werden können, bei einer Lehrgangsdauer von 3-4 Monaten eine 2-jährige Bindungsfrist und bei einer Lehrgangsdauer von 6 Monaten bis zu 1 Jahr ohne Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers keine längere Bindung als 3 Jahre in der Regel anerkannt würden. Daran habe sich auch nach der Neuregelung des BGB unter Einfügung der AGB-Gesetze nichts geändert, außer dass bei der Vereinbarung einer zu langen Bindungsdauer die Aufrechterhaltung der Rückzahlungsverpflichtung im Wege der geltungserhaltenen Reduktion nicht mehr in Betracht kommen.

Wenn man die tatsächliche Freistellung von der Arbeit zu Lehrgangszwecken betrachte, so würde dies lediglich 10 Wochen Lehrgang und 1,5 Wochen Überprüfung betragen, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Bindungsdauer der Beklagten von 2 Jahren gerechtfertigt hätte, da auch keine überproportionale teure Ausbildung zu verzeichnen sei.

Darüber hinaus habe der Kläger die Beklagte seit 01.11.2002 in der Funktion als Wohnbereichsleiterin beschäftigt, sich also die neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin zu nutzen gemacht.

Die AVR stünden auch nicht den in § 307 Abs. 3 BGB aufgeführten Rechtsvorschriften gleich, weil sie weder Tarifverträge, noch Betriebs- oder Dienstvereinbarung seien und der Gesetzgeber die Arbeitsvertragsrichtlinien gerade nicht in die Neuregelung aufgenommen habe.

Nach Zustellung des Urteils am 11.03.2004 ist Berufung am 07.04.2004 eingelegt und am 10.05.2004 im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Rückzahlungsvereinbarung zulässig sei, weil die in Bezug genommenen AVR Regelungen darstellten, die Betrieb- und Dienstvereinbarung i. S. v. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB gleichzusetzen seien, weswegen nach § 307 Abs. 3 BGB eine Inhaltskontrolle anhand des Maßstabes der § 307 ff BGB nicht stattfinde.

Die AVR würden von der arbeitsrechtlichen Kommission des Caritas Verbandes beschlossen, wobei die Kommission paritätisch mit jeweils 28 Vertretern der Mitarbeiter und der Dienstgeber besetzt seien, wobei die Vertreter jeder Seite von den jeweiligen Mitarbeitervertretungen der einzelnen Einrichtungen gewählt seien.

Die zu treffenden Beschlüsse würden durch vorherige Beratung in Ausschüssen vorbereitet und zur Annahme käme es nur, wenn sie mit einer 3/4 Mehrheit der Mitglieder bestätigt würden.

Die bisherige Sicht des Bundesarbeitsgerichtes, wonach die AVR zwar kein Tarifvertrag seien, sondern ein eigenständiges Regelwerk, gehe davon aus, dass doch eine Vergleichbarkeit gegeben, weswegen die AVR mit den gleichen Maßstäben wie sie für Tarifverträge gelten würden zu messen seien.

Diese Vergleichbarkeit verhindere eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Auch wenn man zu einer Inhaltskontrolle käme, so sei doch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten durch die Rückzahlungsvereinbarung auszumachen, da die in die Arbeitszeiten fallende Lehrgangsdauer die 6-monatige Grenze nur relativ geringfügig unterschreite und ein hoher Kostenaufwand einerseits und die deutliche Gehaltssteigerung der Beklagten andererseits dazu führen müssten, eine Bindungsdauer von 3 Jahren als nicht unangemessen anzusehen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.204 - AZ: 4 Ca 2779/03 - zu verurteilen, an die Klägerin 5.936,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, das die AVR der Caritas kein Tarifvertrag seien und auch keine Betriebs- und Dienstvereinbarung, so dass § 310 BGB nicht angewendet werden könne. Die somit an §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 7 b BGB zu messende Regelung des § 10 a AVR sei unwirksam, weil die 3-jährige Bindung der Beklagten an die Klägerseite eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten darstelle, weil auf die reine Lehrgangsdauer abgestellt sich eine Lehrgangsdauer von lediglich 10 Wochen errechne. Eine Bindungsdauer von mehr als 1 Jahr bei einer Lehrgangsdauer von 2 Monaten könne nur ausnahmsweise gerechtfertigt seien, was für eine 3-jährige Bindung bei einer derartigen Lehrgangsdauer nicht rechtlich haltbar sei. Die von der Klägerseite reklamierten 120 Stunden für Hausarbeiten seien außerhalb der Arbeitszeit von der Beklagten erbracht worden, so dass lediglich eine Stundenzahl von 430 Stunden anzunehmen sei, was einer Lehrgangsdauer von etwa 11 Wochen entspreche.

Auch können die Unterbrechung zwischen den einzelnen Fortbildungskursen nicht zu einer Verlängerung des Zeitrahmens führen, da man dann, wenn man ab dem 1. Kursblock die Fortbildung berechne, bis zur Beendigung und der Bindungszeit ein Zeitraum von insgesamt 5 Jahren gegeben sei.

Das Gericht hat Beweis durch Einvernahme des Zeugen A. erhoben, wobei wegen dessen Bekundung auf die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2004 Bezug genommen wird. Desweiteren wird zur Ergänzung des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden, nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.

Die Berufungskammer geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die AVR weder Tarifverträge noch Betriebs- und Dienstvereinbarung i. S. d. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB sind. Der einvernommene Zeuge A. hat ausgesagt, dass zwar die Kommission, die paritätisch besetzt ist, wobei die Mitglieder jeweils unmittelbar gewählt und entsandt werden, ihre Beschlüsse mit 3/4 Mehrheit fasst. Jedoch fehlt diesem Gremium die für die Annahme einer Vereinbarung i. S. d. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erforderliche Qualität, nämlich die Verbindlichkeit durch den Beschluss der Kommission. Der Zeuge A. hat ausgesagt, dass zwar die Beschlüsse der Kommission in der Verbandszeitschrift "Neue Caritas" veröffentlicht werden und nach § 15 der Verordnung auch damit in Kraft treten, ohne darauf zu warten, ob der Bischof der jeweiligen Diözese den Beschluss für seinen Bereich auch tatsächlich in Kraft setzt. Denn dann, wenn ein Bischof sich dazu entschließt, die Beschlüsse der Kommission für seinen Bereich nicht in Kraft zu setzen, würden sie für die Mitarbeiter in der Diözese keine Wirksamkeit entfalten. Diese Handhabung, wenn auch rein theoretisch und, so der Zeuge A., bislang noch nicht vorgekommen, verhindert die Annahme, dass die AVR Übereinkünfte i. S. d. § 310 Abs. 4 Satz 1 und 3 BGB sind.

Die AVR werden damit Inhalt des Arbeitsvertrages nur dann, wenn auf sie im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, wie es im vorliegenden Fall in den Arbeitsverträgen als auch in dem so genannten Weiterbildungsvertrag erfolgt ist.

Die Kammer braucht sich aber abschließend mit der Frage, ob die AVR allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB darstellen, nicht abschließend zu befassen, weil die Beklagte bereits mehr an Lehrgangskosten anteilig abgearbeitet hat, als sie nach Sicht der Kammer dies musste.

Die Wirksamkeit der Weiterbildungsvereinbarung unterstellt, muss davon ausgegangen werden, dass eine Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung ab 01.06.2001 erfolgt ist und damit 25 Monate seitens der Beklagten tatsächlich nach Erlangung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Wohnbereichsleitung befähigen, weiter gearbeitet wurde. Damit hat die Beklagte länger als 2 Jahre bei der Klägerin sogar ab 01.11.2001 als Wohnbereichsleiterin gearbeitet und damit die Zeit zurückgelegt, die als Höchstgrenze für die Bindung bei einem Fortbildungskurs von der gegebenen Art, 462 Stunden in 10 Blöcken entspricht 12 Wochen und 8 Tagen, zu respektieren ist.

Die Berufungskammer geht nämlich davon aus, dass § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB einzuwenden ist, wonach bei Anwendung des Abschnittes 2, §§ 305-310 BGB, arbeitsrechteigene Besonderheiten insoweit zu berücksichtigen sind, weil gerade die Rückzahlungseinschränkung und Bindungsdauer an den Betrieb von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entwickelt wurde. Diese Rechtsprechung soll gerade durch die Vorschrift des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB Berücksichtigung finden bei der Anwendung der neuen Vorschriften. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes trägt nämlich allen Fragen Rechnung, die die neuen Vorschriften des BGB zum Gegenstand der Überprüfung machen, nämlich die unverhältnismäßige Benachteiligung des Vertragspartners, hier der Beklagten als Arbeitnehmerin. Unter Berücksichtigung der jeweiligen grundgesetzlich gesicherten Positionen und Rechtsgüter hat das Bundesarbeitsgericht in langjähriger ständiger Rechtsprechung das System entwickelt, in dem sich die Weiterbildungs- und Rückzahlungsvereinbarungen bewegen müssen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass eine Reduktion bei Weitergeltung der ursprünglichen Vereinbarung möglich ist, was dazu führt, zumindest davon auszugehen, dass die Beklagte 2 Jahre an den Betrieb hat gebunden werden dürfen, sie diese Zeit absolviert hat, so dass keine Rückzahlungsverpflichtung mehr gegeben ist.

Gleiches hätte zu gelten, angesichts der Lehrgangsdauer, wenn man die qualifizierte Beschäftigung, also das Nutzen der erworbenen Fähigkeiten seitens des Klägers, ab 01.11.2001 zu laufen beginnen lässt, wo die Beklagte als Wohnbereichsleiterin eingesetzt wurde (Bl. 13-14 d. A.) berechnet, weil dann 20 Monate zurückgelegt sind und nach der Staffelung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wobei bei einer zweimonatigen Ausbildungsdauer höchstens eine 1-jährige Bindung vereinbart werden kann, so dass unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Abweichung bei einer Lehrgangsdauer von 13 Wochen und einem Tag, also etwas mehr als 3 Monaten eine Verlängerung der Bindung auf 18 Monate noch akzeptabel erscheint, auch diese Frist ist von der Beklagten eingehalten, da sie bis zum Ende der Kündigungsfrist insgesamt 20 Monate bei dem Kläger in der neuen Funktion tätig gewesen ist.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge der §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision für den Kläger ist zugelassen worden, weil die aufgeworfenen Fragen höchstrichterlicher Klärung zugeführt werden müssen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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