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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 317/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 317/05

Entscheidung vom 22.12.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern W. vom 23.02.2005 - AZ: 4 Ca 328/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben auf der Grundlage des IB-Altersteilzeit-Tarifvertrages einen Vertrag über Altersteilzeit am 28.02.2000 geschlossen, wonach der Kläger, welcher seit 01.06.1976 bei der Beklagten beschäftigt ist, ab 01. Mai 2000 in Altersteilzeit im Blockmodell geht, so dass er vom 01. Mai 2000 bis 30.04.2001 mit voller tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit arbeiten sollte und sodann in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 30.04.2002 eine Freistellung erfolgen sollte.

Der Kläger war in der Arbeitsphase vom 21.12.2000 bis 06.04.2001 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 23.04.2002 (Bl. 29 d. A.). mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Altersrente wegen Altersteilzeit deshalb nicht bestehe, weil laut Bescheid der BfA vom 15.04.2002 zwei Monate Arbeitsphase fehlen würden und man deshalb den Kläger vom 01.05 bis 30.06.2002 zur Arbeit erwarte und bis 30.04.2002 eine schriftliche Mitteilung des Klägers erwarte, ob er das Angebot annehme.

Mit seiner Klage vom 20. März 2003, erweitert mit Schreiben vom 30.05. und 30.09.2003 und sodann mit Schreiben vom 23.11.2004 fordert der Kläger die Vergütung aus Annahmeverzugsgesichtspunkten für den Zeitraum 01.05. bis 30.06.2002, die Aufstockung des Wertguthabens durch die Beklagte und eine dementsprechende Nachricht an die BfA neben zwei weiteren Hilfsanträgen.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte angeboten habe, die Arbeitsphase bis zum 30.06.2002 wegen der Erkrankung zu verlängern und der Kläger seine Bereitschaft am 30.04.2002 hierzu erklärt habe.

Dennoch sei er nicht weiter beschäftigt worden, sondern man habe ihm mitgeteilt, man wolle den Sachverhalt nochmals überprüfen um dann unaufgefordert auf ihn zuzukommen.

Dadurch sei die Arbeitsphase einverständlich vom 01.05 bis 30.06.2002 verlängert worden, wofür die Beklagte den Arbeitslohn sowie die Einstellung des entsprechenden Wertguthabens für die Freistellungsphase schulde.

Da der Beklagte der BfA mitgeteilt habe, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nachgearbeitet habe und sie auch keine Leistung zur Auffüllung des Wertguthabens eingestellt habe, sei sein Antrag auf Bewilligung von Rente nach Altersteilzeit abgelehnt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.700,96 € brutto sowie 1.350,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2002 aus 1.350,48 € brutto und 675,24 € netto sowie seit dem 01.07.2002 aus 1.350,48 € brutto und 675,24 € netto zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.700,96 € brutto sowie 1.350,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2002 aus 1.350,48 € brutto und 675,24 € netto sowie seit dem 01.09.2002 aus 1.350,48 € brutto und 675,24 € netto zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vom 01.05.2000 bis 30.04.2002 in der Zeit der Arbeitsphase vom 01.05.2000 bis 30.04.2001 ausreichend Wertguthaben für die Freistellungsphase vom 01.05.2001 bis 30.04.2002 eingestellt hat, so dass in der Freistellungsphase nicht nachgearbeitet werden musste.

4. Hilfsweise zu 1.; Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vom 01.05.2000 bis 30.04.2002 eingestellt hat, so dass in der Freistellungsphase nicht nachgearbeitet werden musste.

5. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. und zu 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin schriftlich mitzuteilen, dass sie im Rahmen des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vom 01.05.2000 bis 30.04.2002 eingestellt hat, so dass in der Freistellungsphase nicht nachgearbeitet werden musste.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat dies im Wesentlichen damit begründet,

dass man dem Kläger angeboten habe, dass Altersteilzeitverhältnis bis zum 30.06.2002 wegen der Arbeitsunfähigkeitsperiode zu verlängern, wofür eine schriftliche Antwort des Klägers ausstehe. Der Kläger habe sich zwar bei Frau Z. gemeldet, sich jedoch nicht bereit erklärt, die Nacharbeit zu leisten, weil in einer Durchführungsanweisung zum Altersteilzeitgesetz neben der Möglichkeit der Nacharbeitung auch die Einstellung eines Wertguthabens ohne Nacharbeit vorgesehen sei.

Ein Anspruch aus Annahmeverzug sei ebenso wenig gegeben wie ein Anspruch auf Schadenersatz, da dem Kläger unstreitig bekannt gewesen sei, dass es zu Problemen beim Rentenantrag kommen werde, wenn das Wertguthaben nicht aufgefüllt und eine Nacharbeit nicht geleistet werde. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, das Wertguthaben aufzustocken.

Das Arbeitsgericht hat die Zeuginnen Z. und X. vernommen und die Klage mit der Begründung abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung habe und zwar weder aus Annahmeverzug noch aus Schadenersatz. Die vernommenen Zeuginnen hätten gerade bestätigt, dass der Kläger das Angebot, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten, nicht angenommen hat. Die Zeugin X., die Personalsachbearbeiterin ist, habe dem Kläger unmissverständlich erklärt, dass seine Aufstockung wegen des Tarifvertragswerkes nicht möglich sei, sondern nur eine Nacharbeit in Frage komme.

Nach Zustellung des Urteils am 23.03.2005 ist am 15.04.2005 Berufung eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 23.06.2005 im Wesentlichen damit begründet worden,

dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger das Angebot auf Nacharbeit nicht angenommen habe. Die Zeugin Z. habe ausgesagt, dass sie sich sachkundig machen wolle, wodurch bestätigt sei, dass diese Zeugin dem Kläger erklärte, dass man den Sachverhalt nochmals prüfen und unaufgefordert auf ihn zurückkommen wolle und er bis dahin zu Hause warten möge. Außerdem ergebe sich aus dieser Aussage, dass der Kläger damit einverstanden gewesen sei, Nacharbeit zu leisten. Dem stehe auch die Aussage der Zeugin X. nicht entgegen, weil das Gespräch mit ihr zeitlich nach dem mit der Frau Z. geführten gelegen habe. Das Telefonat mit dem Kläger habe offensichtlich nur dazu gedient, wie nun innerhalb des bis zum 30.06.2002 verlängerten Arbeitsverhältnisses tatsächlich verfahren werden solle. Zumindest hätte der Beklagten die Verpflichtung auferlegen, dem Kläger einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Weil die Beklagte dies nicht getan habe, habe sie sich im Annahmeverzug befunden und schulde sowohl Anspruch auf die entsprechende Entgeltzahlung als auch auf die entsprechende Einstellung des Wertguthabens. Es ergebe sich auch aus der vollständigen Zahlung während der Freistellungsphase, dass die Beklagte ein Wertguthaben in der Arbeitsphase für den fraglichen Zeitraum tatsächlich eingestellt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern W. vom 23.02.2005 - AZ: 4 Ca 328/03 - abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.700,96 € brutto sowie 1.350,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2002 aus 1.350,48 € brutto und 675,24 € netto sowie seit dem 01.07.2002 aus 1.350,48 € brutto und 675,24 € netto zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.700,96 € brutto sowie 1.350,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2002 aus 1.350,48 € brutto und 675,24 € netto sowie seit dem 01.09.2002 aus 1.350,48 € brutto und 675,24 € netto zu zahlen.

3. Festzustellen, dass der Beklagte im Rahmen des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vom 01.05.2000 bis 30.04.2002 in der Zeit der Arbeitsphase vom 01.05.2000 bis 30.04.2001 ausreichend Wertguthaben für die Freistellungsphase vom 01.05.2001 bis 30.04.2002 eingestellt hat, so dass in der Freistellungsphase nicht nachgearbeitet werden musste.

4. Hilfsweise zu 1.; Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vom 01.05.2000 bis 30.04.2002 eingestellt hat, so dass in der Freistellungsphase nicht nachgearbeitet werden musste.

5. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. und zu 4. den Beklagten zu verurteilen, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin schriftlich mitzuteilen, dass sie im Rahmen des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vom 01.05.2000 bis 30.04.2002 eingestellt hat, so dass in der Freistellungsphase nicht nachgearbeitet werden musste.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass es zu keiner Verlängerung der Aktivphase im Blockmodell gekommen sei, weil der Kläger zum Einen die schriftliche Zustimmung nicht erteilt habe und der Kläger auch im Gespräch mit der Zeugin Z. sich nicht bereit erklärt habe, Nacharbeit zu leisten.

Diese Auffassung habe er sodann im Gespräch mit Frau X. bestätigt und zu erkennen gegeben, dass für ihn eine Nacharbeit nicht in Frage komme.

Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer längeren Arbeitsunfähigkeit als die sechs Wochen, in denen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung bestehe, seien eindeutig und den Parteien bekannt. Der Anspruch auf Freistellung sei von einer entsprechenden Arbeitsleistung in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses abhängig, so dass ein Wertguthaben nach einer Erkrankung, die länger als sechs Wochen andauere, nicht erworben werden könne, weswegen diese Zeiten nachzuarbeiten sind. Abweichende Regelungen seien weder im Vertrag der Parteien noch im einschlägigen Tarifvertrag vorhanden, weswegen der Kläger gehalten gewesen wäre, um sein Zeitguthaben zu erwirtschaften, die fehlenden Zeiten nachzuarbeiten.

Damit scheide ein Zahlungs- als auch ein Nachmeldeanspruch des Klägers aus.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 136-140 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage insgesamt abgewiesen hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte den bisherigen Arbeitslohn in der Aktivphase des Blockmodelles zahlt Klageantrag zu 1) und zu 2), weil keine Verlängerung der Aktivphase stattgefunden hat, so dass auch Vergütungsansprüche für angebotene Arbeitsleistung, die der Arbeitgeber nicht entgegen genommen hat, nach § 615 BGB nicht gegeben sind.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger den Zeitraum nacharbeiten solle, für den ihm im Rahmen seiner Erkrankung keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle von dem Beklagten geleistet wurde nicht zustande gekommen ist, will er die Voraussetzung für eine Altersrente nach Altersteilzeit erhalten, nämlich 12 Monate Vollarbeit hinter sich bringen.

Der Beklagte hat dem Kläger aufgrund einer Nachricht der BfA mit Schreiben vom 23.04.2002 angeboten, die fehlende Zeit nachzuarbeiten und dieses Angebot schriftlich bis zum 30.04.2002 anzunehmen. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen, weil er die schriftliche Erklärung nicht abgegeben hat, was unstreitig ist. Auch die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass sich die Parteien unter Verzicht auf die Schriftform auf eine Fortsetzung des Aktivteiles des Blockmodells geeinigt hätten. Die Zeugin Z. hat ausgesagt, dass der Kläger am 30.04. zu ihr gekommen sei und gefragt habe, dass er nicht erkennen könne, wo dies stehe, gemeint ist damit die Nacharbeit. Aus der Aussage geht hervor, dass der Kläger nicht bereit gewesen ist, das Angebot der Beklagten anzunehmen, was sich daraus ergibt, dass man den Kläger ab 06.05. in W. einsetzen wolle, wozu es jedoch nicht gekommen sei, was wiederum mit der Einstellung des Klägers, dass er dann erst zur Nacharbeit bereit sei, wenn man ihm zeige, wo die Pflicht zur Nacharbeit stehe, in Einklang steht.

Auch die Zeugin X., mit der der Kläger nach dem 30.04.2002 ein Ferngespräch geführt hat, hat ausgesagt, dass sie dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Aufstockung seines Guthabens nicht möglich sei, sondern dass nur eine Nacharbeit erfolgen könne, was der Kläger rundweg abgelehnt hat, als er sagte, dass Nacharbeit für ihn nicht in Frage komme. Auch wenn beide Zeuginnen die Verantwortung auf andere Personen verschieben, ist den beiden Aussagen doch zu entnehmen, dass der Kläger gerade nicht bereit war, die erforderliche Nacharbeit zu leisten und deshalb auch das Angebot der Beklagten, welches im Schreiben vom 23.04.2002 enthalten war, nicht angenommen hat, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um den Altersteilzeitvertrag inhaltlich abzuändern, weil dort in § 3 Abs. 2 eine befristete Vollzeit geregelt ist, die bis zum 30.04.2001 dauert und Veränderungen des Vertrages nach § 12 der Schriftform bedürfen.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die Vergütung für den fraglichen Zeitraum, weil die Parteien hierfür die Erstreckung der Aktivphase nicht vereinbart haben.

Der Beklagte durfte auch angesichts der Schriftform in § 12 des Altersteilzeitvertrages die Erklärung des Klägers in schriftlicher Form fordern.

Auch die weitere Klage nebst den Hilfsanträgen ist deshalb nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm sein Wertguthaben durch die Beklagte erhöht wird und zwar weder aus vertraglicher Anspruchsgrundlage noch als Schadenersatz.

Unstreitig haben die Parteien nicht vereinbart und solches ergibt sich auch nicht aus dem der Altersteilzeitregelung zugrunde gelegten Tarifvertrag vom 28.10.1998 (Bl. 9-15 d. A.), dass die Beklagte als Arbeitgeber das Wertguthaben des Klägers in der Höhe zu vermehren hat, in der bedingt durch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers Wertguthaben nicht angespart wird.

Ein Schadenersatzanspruch scheidet ebenfalls deshalb aus, weil der Beklagte keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, was sich zumindest auch daraus ergibt, dass der Kläger sich in dem Gespräch mit Frau Z. sehr wohl informiert über die Probleme zeigte, die sich aus der Nichterbringung der Arbeitsleistung während der Aktivphase ergeben können, wie sich dem Schreiben vom 30.09.2003 unter II auf Seite 5 entnehmen lässt. Da der Kläger auch wusste, dass sich an das Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis nahtlos seine Rente anschließen solle, war es seine Verpflichtung, sich über die Modalitäten zu informieren, die es zu beachten gilt, soll diese Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit nahtlosem Übergang in die Rente problemlos verlaufen.

Dabei lässt die Kammer dahingestellt, ob die Feststellungsanträge angesichts der Tatsache, dass tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurden und dass Altersteilzeitvertragsverhältnis mit festen Daten versehen ist, der zulässige Klageantrag ist, zumindest kann er dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger so gestellt werden will, wie er stehen würde, wenn die Beklagte die Ausfallzeiten mit einem Wertguthaben eingestellt hätte. Auf die Frage, wie Klageanträge zu 1) und 2) sich zu 3) verhalten, dass nämlich ein ausreichendes Wertguthaben während der Beschäftigung für die Freistellungsphase eingestellt wurde und deshalb eine Nacharbeit nicht erforderlich war zur Frage der Vergütung aus dem verlängerten Aktivverhältnisses ohne im Verhältnis Haupt- Hilfsantrag zu stehen verhält, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankomme.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist zutreffend, weswegen die Berufung des Klägers insgesamt kostenfällig zurückzuweisen ist, §§ 64 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision selbständig überprüfen zu lassen, §§ 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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