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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 337/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2008 - 1 Ca 1710/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der als "Zeugwart und Betreuer in der Amateurabteilung" des beklagten Vereins bis 31.07.2007 tätig gewesene Kläger verfolgt in der Berufungsinstanz einen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 15.803,76 €. Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltens wird im Hinblick auf die umfassenden Ausführungen im klageabweisenden Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2008 - 1 Ca 1710/07 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Im vorerwähnten Urteil wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass die von dem Beklagten bestrittene Mehrarbeit in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht worden sei. Der Beklagte habe in zulässiger Weise bestritten, dass die vom Kläger behauptete Mehrarbeit überhaupt angefallen sei. Da der Kläger in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei gewesen sei, erscheine es plausibel und nachvollziehbar, dass der Vorstand tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt hätte, ob und gegebenenfalls wann der Kläger die vertraglich vorgesehene Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschritten habe. Die vorgelegten Aufstellungen bewiesen nicht, dass der Kläger tatsächlich in der fraglichen Zeit gearbeitet habe; sie stellten lediglich private Aufzeichnungen dar, die nicht von einem Vorgesetzten gegengezeichnet gewesen seien. Der Kläger habe lediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht jedoch Pausenzeiten aufgelistet, so dass sich den Aufzeichnungen die Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit nicht entnehmen ließe. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die angeblichen Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder von dem Beklagten gebilligt oder geduldet worden seien. Dem Sachvortrag ließe sich auch nicht entnehmen, in welcher Kalenderwoche welche Arbeiten zugewiesen worden seien, die in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht hätte erledigt werden können. Die vom Kläger beispielhaft aufgeführten Sonderaufgaben ließen sich nicht bestimmten Zeiträumen zuordnen. Daraus, dass die Personalangestellte Z. die nachträglich abgegebene Stundenliste kommentarlos entgegen genommen habe, habe der Kläger nicht auf ein Einverständnis oder eine Duldung des Beklagten schließen dürfen. Im Übrigen sei aufgrund der Anwesenheitspflicht nur bei Trainingseinheiten, sowie bei Heim- und Auswärtsspielen davon auszugehen, dass er etwaige Überstunden durch Freizeit selbst habe ausgleichen können. Für den Fall, dass es nicht möglich gewesen sein sollte, hätte er gegenüber der Beklagten eine entsprechende Hinweispflicht gehabt. Dies gelte erst recht, wenn für die Bewältigung der Arbeit erhebliche Überstunden nötig gewesen seien. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 165-172 d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 14.05.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 16.06.2008 eingelegte und am 14.08.2008 begründete Berufung. Die Berufung des Klägers beanstandet insbesondere, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum pauschalen Bestreiten mit Nichtwissen nicht in Einklang mit § 138 ZPO stünden. Die Behauptung des Beklagten zu einer fehlenden Kenntnis von der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers sei unglaubwürdig, da der Beklagte die Stundenerfassungszettel erhalten habe. Die vielen Fahrten zum Flughafen und zu Ärzten, oftmals auch nachts, und an Wochenenden, habe der Beklagte eingefordert. Insoweit habe er die Leistung des Klägers auch eindeutig geduldet. Die Zuordnung der Stunden fiele zwar schwer, jedoch habe der Kläger über 38 Seiten hinweg selbst Beginn und Ende der Arbeitszeit und die nach Abzug der Pausen verbleibenden Bruttoarbeitsstunden vorgetragen. Die Abgabe der Stundenzettel erst am Monatsende liege in der Natur der Sache; zum anderen hätte der exorbitante Umfang der geleisteten Stunden auffallen müssen. Der Kläger habe im Übrigen davon ausgehen dürfen, dass die Stundenzettel vom Arbeitgeber auch gelesen würden. Dass der Beklagte die Stundenzettel habe lediglich abheften lassen, überzeuge nicht; insoweit läge eine Schutzbehauptung vor. Zur weiteren Berufungsbegründung wird auf die Berufungsschrift des Klägers vom 04.08.2008 (Bl. 202-205 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2008 - 1 Ca 1710/07 - zu verurteilen, an den Kläger 15.803,76 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.08.2007 zu zahlen. Der Beklagte hat Zurückweisung

beantragt und erwidert im Wesentlichen, der Kläger hätte darlegen müssen, an welchen Tagen genau und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe und von welcher Normalarbeitszeit er hierbei ausgegangen sei sowie, dass er die von ihm behaupteten Stunden tatsächlich gearbeitet habe. Die Aufzeichnungen des Klägers seien Privataufzeichnungen, denen keinerlei Beweiswert zukäme. Sie gäben auch nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten wider. Aus den Aufzeichnungen ergebe sich nicht einmal, welches die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers gewesen sein soll und in welchem Umfang er an einzelnen Tagen Überstunden geleistet haben wolle. Entsprechend der Funktion und Tätigkeit des Klägers habe es für diesen keine festen und/oder regelmäßige Arbeitszeit gegeben; jedoch sollten keine 40 Stunden die Woche überstiegen werden. Die Parteien seien bei Abschluss des Arbeitsvertrages auch davon ausgegangen, dass die Tätigkeit durch den Kläger problemlos in 40 Wochenstunden erledigt werden könne. Es habe außerdem auch ganze Tage überhaupt keinen Einsatz in fast jeder Woche gegeben. Vom Kläger sei auch niemals die Notwendigkeit von Mehrstunden geltend gemacht worden. Der Vorstand habe im Übrigen auch keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger der Mitarbeiterin Z. Zeitlisten gegeben habe (Beweis: Zeugin Z.). Er - der Kläger - habe eine Überstundenvergütung niemals angesprochen. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 22.09.2008 (Bl. 217 - 224 d. A.) Bezug genommen. Desweiteren wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 06.02.2009 verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 16.04.2008 - 1 Ca 1710/07 - zutreffend entschieden, dass dem Kläger die verfolgten Ansprüche auf Überstundenvergütung nicht zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab. III. Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: Soweit die Berufung beanstandet, die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum pauschalen Bestreiten mit Nichtwissen stünden nicht in Einklang mit § 138 ZPO, sowie die Behauptung des Beklagten zur fehlenden Kenntnis über die tatsächliche Tätigkeit des Klägers sei unglaubwürdig, da der Beklagte die Stundenerfassungszettel erhalten habe, kann dem auf der Basis der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Rechtsmaßstabes (S. 5 d. Urteils) für einen Anspruch auf Überstundenvergütung nicht gefolgt werden. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers - wie im vorliegenden Fall -, dass die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht innerhalb der vereinbarten Wochenarbeitszeit zu erledigen waren, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er ausgeführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - = EzA BGB, § 611 Mehrarbeit Nr. 10; BAG, 25. November 1993 - 2 AZR 571/93 = BAGE 75, 151; vom 17. April 2002 - 5 AZR 664/00 = DB 2002, 1455, BAG, 03. November 2004 - 5 AZR 648/03 = NZA 2005, 895; BAG, 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 = NZA 2005, 1432 sowie LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 14. November 2007 - 6 Sa 492/06). Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil erkennbar ausgegangen. Zivilprozessual wäre im vorliegenden Fall - dies wäre von der Berufung näher auszuführen gewesen - erforderlich, dass insbesondere angesichts des Einwandes der Beklagten zur Möglichkeit der Bewältigung der übertragenen Arbeiten in der Normalarbeitszeit, im Einzelnen getan wird, welche Tätigkeiten der Kläger konkret an den vom ihm über 38 Seiten hinweg dargestellten Tagen mit welchem zeitlchen Umfang er verrichtet hat. Dies gilt um so mehr, als der Aufgabenbereich des Klägers unter Ziffer 1 des Anstellungsvertrages konkret beschrieben ist. Dies hätte notwendig gemacht, dass der Kläger für jeden Tag seiner Forderung darstellt, bei welchen Trainingseinheiten er anwesend war, welche Zeit die Bereitstellung und Einsammlung der Sportkleidung vor und nach den Trainingseinheiten in Anspruch genommen hat, welche Pflege- und Wartungsaufgaben hinsichtlich der Bekleidungsgegenstände und Sportgeräte erfolgten, welchen zeitlichen Umfang die Pflege der Spielschuhe, soweit diese nicht durch die Spieler selbst erledigt wurden und die Mitwirkung bei Pflegearbeiten im Sportpark sowie sonstige Tätigkeiten nach Anweisung des Trainers der Amateure bzw. der Vereinsleitung zu erfüllen waren. Diesen Erfordernissen wird die Berufungsbegründung, die sich vornehmlich auf eine Berechtigung des Beklagten zum Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 ZPO verlegt, nicht gerecht. Die bloße Vorlage der Stundenzettel bei der Beklagten und deren Entgegennahme durch die Angestellte Z. führt hier zu keiner Erleichterung der Darlegungslast. Der Beklagte bleibt zum einfachen Bestreiten, insbesondere auch deshalb berechtigt, weil die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages - so die Berufungsbeantwortung - davon ausgegangen sind, dass die übertragene Tätigkeit problemlos in 40 Wochenstunden erledigt werden könnte. Im Übrigen sieht der Kläger selbst die Probleme der Schlüssigkeit seines Vorbringens, weil nach seinem eigenen Berufungsvortrag die Zuordnung der Stunden schwerfiele. Nicht unbeachtlich und damit von rechtlicher Relevanz kann auch sein, dass der Kläger über Jahre hinweg von 2004 bis 2007 insgesamt angeblich 1573,3 Überstunden geleistet haben will, ohne jemals in dieser Zeit den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben nicht in der arbeitsvertraglich vorgesehenen 40-Stunden-Woche zu bewerkstelligen war, geschweige denn, dass eine Bezahlung von Überstunden geltend gemacht wurde. Dem Arbeitgeber war angesichts des langen Geltendmachungszeitraumes im Übrigen eine Verifizierung behaupteter Arbeitsleistung nicht möglich und zumutbar, so dass er sich auch aus diesem Grund auf ein Bestreiten mit Nichtwissen verlegen durfte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. V. Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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