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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 357/06
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2
KSchG § 11 Nr. 2
BGB § 611
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 357/06

Entscheidung vom 26.10.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, dem mit Schreiben vom 14.03. zum 15.04.2005 von der Beklagten gekündigt worden ist, Lohnansprüche für den Zeitraum 16.04. bis einschließlich 15.06.2005 zustehen, wobei die Höhe der Forderung unstreitig ist.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.12.2005 (Bl. 46 bis 52 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 16. bis 25.04.2005 entsprochen, und die Klage im Übrigen deshalb abgewiesen, weil ein Annahmeverzug der Beklagten zwar bestanden habe, der Kläger es jedoch unterlassen habe, ein zumutbares Arbeitsangebot der Firma Z. GmbH anzunehmen, wonach er ab 26.04.2005 hätte einen Verdienst erzielen können.

Das Angebot der Z. GmbH sei deshalb zumutbar gewesen, weil dem Kläger der Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch Übersendung des Arbeitsvertragesentwurfes bekannt gemacht worden sei und die Arbeitsbedingungen nicht unzumutbar gewesen wären.

Die Änderungen der Arbeitszeit bei einem Stundenlohn von 10,80 € brutto und einem Urlaubsanspruch von 26 Tagen pro Jahr müsse als zumutbares Arbeitsangebot angesehen werden, zumal im Laufe der Diskussion auf eine sechsmonatige Probezeit vom möglichen Arbeitgeber verzichtet worden sei.

Auch die zuvor bestehende Verknüpfung zwischen Aufnahme der Tätigkeit und Rücknahme der Kündigungsschutzklage sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen. In dem Gespräch vom 26.04.2005 habe man ihm auch erklärt, dass er die Arbeit bei der Z. GmbH annehmen und den Kündigungsschutzprozess mit der Beklagten fortführen könne, wobei bei einem Obsiegen er in das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zurückkehren könne. Auch die anderen Einwände des Klägers, dass ihn die Beklagte hätte weiterbeschäftigen können, zumal sie ihn auch zuvor schon bei der Z. GmbH eingesetzt hatte, führte nicht dazu, den Kläger nicht verpflichtet zu sehen, das Arbeitsangebot der Z. GmbH anzunehmen.

Hätte der Kläger bei Z. GmbH gearbeitet, hätte er mehr verdient als er dies bei der Beklagten getan hätte, so dass ein Annahmeverzugslohnanspruch für den Zeitraum 26.04. bis 25.06.2005 nicht erkennbar sei.

Nach Zustellung des Urteils an den Kläger und die Beklagte am 30.03.2006 hat der Kläger am 26.04.2006 Berufung eingelegt, die innerhalb verlängerter Frist am 30.06.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das Arbeitsgericht zur Frage, ob der Kläger böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG gewesen sei, keine Feststellung getroffen hätte, sondern ohne nähere Begründung die Böswilligkeit unterstellt habe. Der Kläger sei sich bei Ablehnung des Angebotes der Firma Z. GmbH, dort ab 26.04.2005 zu arbeiten und gleichzeitig das Kündigungsschutzverfahren gegen die Beklagte fortführen zu können, nicht bewusst gewesen, dass er hierdurch der Beklagten einen Schaden zufüge. Er sei davon ausgegangen, dass er hätte zu den bisherigen Bedingungen beschäftigt werden können. Angesichts der Vorgespräche und der sonstigen Vorfälle im Vorfeld hätte man dem Kläger nach dem Gespräch am 26.04.2005 Gelegenheit geben müssen, sein weiteres Verhalten abzustimmen, zumal der Kläger in rechtlichen Dingen unerfahren sei. Der Kläger sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Ablehnung des Angebotes der Beklagten einen Schaden zufüge, weswegen von einem böswilligen Unterlassen der angebotenen Arbeit nicht gesprochen werden könne.

Der Beklagten sei es zudem ein leichtes gewesen, den Kläger zu den gleichen Bedingungen im Rahmen einer Prozessbeschäftigung bei der Firma Z. GmbH einzusetzen, was vor Ausspruch der Kündigung auch regelmäßig erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.12.2006 - 7 Ca 1645/05 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. für den Monat April 2005 weitere 251,14 € brutto abzüglich 125,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen,

2. für den Monat Mai 2005 1757,70 € brutto abzüglich 750,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen und

3. für den Monat Juni 2005 878,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie begründet dies im Wesentlichen damit,

dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass dem Kläger ein Anspruch auf Lohn für den Zeitraum ab 26.04.2005 nicht zustünde, weil er hätte bei der Firma Z. GmbH hinzu verdienen können, was er sich anrechnen lassen müsse.

Dieses Angebot sei zumutbar gewesen, weil es den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers sowie seiner bisherigen Lebensstellung entsprochen habe. Das angebotene Gehalt bei 40 Wochenstunden und einem geringfügig kleineren Urlaubsanspruch hätte der Annahme genau so entgegenstehen dürfen, wie die Tatsache, dass bei der Firma Z. GmbH kein Betriebsrat existiere. Auch der Umstand, dass zunächst kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt worden sei, hindere die Möglichkeit eines Zuverdienstes nicht.

Diese Voraussetzung: Bestehen eines zumutbaren Arbeitsangebotes, hätte aber auch schon zuvor bestanden, weil dem Kläger bereits am 18.04.2005 ein schriftlicher Vertragsentwurf zugefaxt worden sei, worauf man von Klägerseite aus gebeten habe, den Gütetermin vom 22.04.2005 abzuwarten.

Da die Böswilligkeit des Klägers, die darin zu sehen sei, dass er vorsätzlich ohne ausreichenden Grund eine Arbeitsaufnahme abgelehnt habe, zu bejahen sei, habe der Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist vom 15.04.2005 keinen Anspruch gegen die Beklagte, weswegen sie im Wege der Anschlussberufung beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.12.2005, AZ: 7 Ca 1645/05, abzuändern und die Klage auf die Anschlussberufung in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Dieser Antrag wird damit begründet, dass die Beklagte das Arbeitsangebot der Firma Z. GmbH bis zum 26.04.2005 an die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geknüpft habe. Der Vertragsentwurf, der am 18.04.2005 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers per Fax eingegangen sei, habe als Absender die Beklagte ausgewiesen, weswegen davon auszugehen sei, dass es um kein eigenständiges Kündigungsschutzverfahren vom Kündigungsschutzverfahren losgelöstes Angebot dieser Firma gehandelt habe, sondern von der Beklagten zur Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens vorgelegt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, weil sie innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind.

Beide Rechtsmittel sind jedoch deshalb nicht begründet, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichtes der Sach- und Rechtslage entspricht, so dass dem Kläger der zuerkannte Lohnanspruch für den Zeitraum 16.04. bis 25.04.2005 zusteht, § 611, 615 BGB.

Das Arbeitsgericht ist zu diesem Ergebnis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelangt, als es davon ausgeht, dass das Angebot, welches dem Kläger von der Firma Z. GmbH unterbreitet wurde, zumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu bewerten ist. Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Entscheidung des BAG, Urteil vom 16.06.2004 (Az: 5 AZR 508/03) die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, als es auf den Inhalt des Arbeitsvertragsangebotes der Firma Z. GmbH abhebt und zu dem Ergebnis kommt, dass hier eine zumutbare Beschäftigung für den Kläger mit Einkommensmöglichkeiten gegeben ist.

Das Arbeitsgericht kommt auch zu dem richtigen Ergebnis, als davon ausgeht, dass nach dem Gespräch, welches am 26.04.2005 zwischen dem Kläger, einem Betriebsratsmitglied, dem Geschäftsführer Breitbach und einem Mitarbeiter geführt worden ist, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten endet, weil der Kläger böswillig im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG geworden ist, weil er eine Arbeitsaufnahme weiterhin abgelehnt hat.

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass ein Arbeitnehmer dann böswillig handelt, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzuges trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt. Im Zeitpunkt des Gespräches war der Gütetermin, der am 22.04.2005 unter Teilnahme des Klägers mit seiner Prozessvertretung stattgefunden hat, bereits vorüber und die Firma Z. GmbH hatte auf eine Probezeit bei Vertragsbeginn verzichtet, weswegen die Vorbehalte des Klägers diesbezüglich erledigt waren, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass bei einem neuen Arbeitgeber, bei dem der Kläger verpflichtet ist, die Arbeit aufzunehmen, eine Probezeit nichts außergewöhnliches darstellt und nicht als Rechtfertigung herangezogen werden kann, die Arbeit dort nicht aufzunehmen. Dies muss auch dann gelten, wenn dies bei einer Schwesterfirma des bisherigen Arbeitgebers erfolgen soll. Darauf kommt es jedoch aber noch nicht entscheidend an, weil unstreitig erst im Gespräch am 26.04.2005 die Beklagte, die auch Einfluss auf die Vertragsangebote der Firma Z. GmbH hat, was sich bereits aus der personenidentischen Geschäftsführerbesetzung ergibt, vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vom Kläger die Rücknahme der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 14.03.2005 gefordert hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht verpflichtet, das unter diese Bedingung gestellte Vertragsangebot der Firma Z. GmbH anzunehmen, weil hiermit bereits die Zumutbarkeit der neuen Arbeitsmöglichkeit verneint werden muss. Der Kläger hätte sich in ein nicht geschütztes Arbeitsverhältnis begeben und hätte die Wirksamkeit der Kündigung seines bisherigen Arbeitgebers akzeptiert, wozu bei der gegebenen Situation keinerlei Veranlassung bestanden hat, weswegen der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ablehnen durfte, weil diese Beschäftigung nicht zumutbar gewesen ist und eine Verknüpfung seitens der auf beiden Arbeitgeberseiten handelnden Personen hergestellt worden war.

Nachdem dem Kläger aber mitgeteilt worden ist, dass an dieser Verknüpfung nicht festgehalten wird, war sowohl die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme bei der Firma Z. GmbH gegeben und damit auch die Böswilligkeit des Klägers im Hinblick auf den Nichtantritt der Arbeit bei diesem Arbeitgeber. Der Kläger ist deshalb entgegen der Berufung, als böswillig zu betrachten, weil er wusste bzw. hätte zwingend müssen wissen, dass für den Fall, dass sich die Kündigung als unwirksam erweist, was schließlich sein Klagebegehren im Verfahren 7 Ca 689/05 beim Arbeitsgericht in Bad Kreuznach gewesen ist, der Arbeitgeber verpflichtet ist, aus den Gesichtspunkten des Annahmeverzuges grundsätzlich den nicht gezahlten Lohn deshalb nachzuzahlen, weil das Arbeitsverhältnis als Vertragsverhältnis noch besteht und die Arbeitsleistung angeboten, aber nicht angenommen worden ist. Eine derartige Forderung hat der Kläger zudem in der Klageschrift vom 30.03.2005 im Kündigungsschutzverfahren im letzten Absatz der Klageschrift erhoben. Dann fällt es aber der erkennenden Kammer schwer, davon auszugehen, dass der Kläger nicht wusste oder sich keine Gedanken machte, wer für ausstehende Lohnzahlungen einstehen soll, wenn es nicht sein bisheriger Vertragsarbeitgeber, die hiesige Beklagte, ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 11.01.2006 (AZ: 5 AZR 125/05) ausgeführt, dass die Anrechnung böswilligen unterlassenen Erwerbs nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG deshalb stattfindet, weil der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber finanziell nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen soll, als wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung durchgeführt worden wäre. Die Vorschrift verlangt vom Arbeitnehmer eine angemessene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers, weswegen er seinen Annahmeverzugsanspruch nicht ohne Rücksicht auf den Arbeitgeber durchsetzen können soll, weswegen er gehalten ist, eine zumutbare Tätigkeit unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl aufzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Ausführung ist davon auszugehen, dass der Kläger, welcher im fraglichen Zeitraum 22 Jahre alt gewesen ist und einen Beruf erlernt hat, so viel Erkenntnis, Fähigkeiten und Möglichkeiten hatte, dass ihm auch bewusst war, dass er durch die Nichtannahme der Arbeit bei der Firma Z. GmbH keinen Zwischenverdienst erzielt und somit die mögliche Verpflichtung seines Vertragsarbeitgebers auch nicht mindert.

Aus diesem Grund ist die erforderliche Böswilligkeit des Klägers anzunehmen, weil auch sein Einwand, die Beklagte habe ihm im Rahmen eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses bei der Firma Z. GmbH einsetzen können deshalb nicht verfängt, weil die Beklagte zu einem derartigen Einsatz nicht verpflichtet war und dem Kläger ein gleichwertiges Vertragsangebot vorlag. Der Kläger vergisst dabei, dass die Beklagte ihre ordentliche Kündigung auf betriebsbedingte Gründe, Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, gestützt hatte und die möglicherweise früher ausgeübte Praxis, den Kläger ohne Vertragsänderung bei der Firma Z. GmbH einzusetzen, möglicherweise Arbeitnehmerüberlassungsfragen aufgeworfen hätte.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist nach dem vorstehenden als unbegründet zurückzuweisen, weil vor dem Gespräch am 26.04. kein zumutbares Vertragsangebot vorlag, weil die Koppelung von Vertragsangebot und Klagerücknahme erst zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden ist. Deshalb führen die Ausführungen im Schreiben vom 02.08.2006 (Bl. 91 d. A.) nicht weiter, wo auf die mögliche Rückkehr des Klägers nach Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zur Beklagten nach für den Kläger erfolgreichen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens die Rede ist. Es ist, so der unbestrittene Vortrag der Klägerseite gewesen, dass gerade die Rücknahme der Kündigungsschutzklage gefordert wurde, sollte ein Vertrag mit der Firma Z. GmbH überhaupt zustande kommen. Eine derartige Verknüpfung lässt das neue Vertragsangebot als keine zumutbare anderweitige Arbeitsmöglichkeit erscheinen.

Nach dem Vorstehenden ist sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als unbegründet zurückzuweisen, was dazu führt, den Kläger und der Beklagten im Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. des Unterliegens die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 92 ZPO.

Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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