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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 380/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 310 Abs. 4
BGB § 315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 380/04

Verkündet am: 14.10.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 05.02.2004 - AZ. 3 Ca 3489/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, bei der der Kläger seit 03.01.2000 als Betriebsstättenmitarbeiter in Ludwigshafen beschäftigt ist, wobei ein schriftlicher Arbeitsvertrag die wechselseitigen Rechte und Pflichte regelt (Bl. 8-10 d. A.), berechtigt ist, die Fahrtkostenerstattung einzustellen. Der Kläger fordert mit seiner Klage vom 31.10.2003 die Zahlung von Fahrtkosten für die Monate Mai bis September 2003, nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 11.04.2003 mitgeteilt hat, dass die sämtlichen bislang gewährten freiwilligen und außertariflichen Zulagen für die Zukunft wegen der wirtschaftlichen Situation widerrufen würden.

Da dem Kläger pro Arbeitstag 22,61 € zuvor gezahlt wurden, hat der Kläger die in der Höhe der Forderung unstreitige Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ein Widerruf der Beklagten bezüglich Fahrgelderstattung nicht möglich sei, weil hier kein Widerruf vorbehalten sei, sondern eine arbeitsvertragliche Zusage gemacht wurde.

Der Kläger hat beantragt, nachdem er unter dem 09.01.2004 die Klage erweitert hat,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.740,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 08.08.2003 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtgeld in Höhe von 1.153,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Abrede berechtigt gewesen sei, bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation auch den in § 2 des Arbeitsvertrages geregelten Fahrtkostenersatz zu widerrufen.

Das Arbeitsgericht hat den Widerruf als solchen als zulässig erachtet, lediglich die kurze Frist für das Einstellen der Leistungen moniert und dem Kläger noch die Beträge bis einschließlich 30.06.2003 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass auch unter der Geltung des § 305 c Abs. 1 BGB davon auszugehen sei, dass Widerruf- und Anrechnungsvorbehalte wegen der weiten Verbreitung objektiv nicht überraschend seien, so dass der Widerrufsvorbehalt zulässig, jedoch einer Inhaltskontrolle unterworfen werden müsse.

Nach dem Urteil stellt der Widerruf keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses nicht eingegriffen werde, was nur dann bejaht werde, wenn zumindest mehr als 20 % eines Gesamtverdienstes durch den Widerruf wegfallen würde, was bei der Höhe des Fahrgeldes nicht der Fall sei.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht auszumachen und der Beklagten habe angesichts der wirtschaftlichen Situation und der Betriebsergebnisse kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um Kosten zu reduzieren ohne Arbeitsverhältnisse zu beendigen. Bei der widerrufenen Leistung handele es sich, da tarifvertraglich oder gesetzlich nicht geregelt, um eine übertarifliche Leistung, die die Beklagte im Arbeitsvertrag ausdrücklich unter einen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gestellt hat.

Nach Zustellung des Urteils am 28.04.2004 hat der Kläger am 18.05.2004 Berufung eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 28.07.2004 das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit angegriffen, dass neben der vom Kläger geforderten Fahrtkostenerstattung weitere außertarifliche Zulagen in Wegfall geraten seien, die mit dem Prämienlohn insgesamt eine Kürzung des bisherigen Monatslohnes um 34 % reduzieren würde.

Bei derartigen Eingriffen könne eine grundlegende Störung des Leistungsgleichgewichtes und damit ein Eingriff in den kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich nicht verneint werden. Die Beklagte habe zudem die Veränderung im Einkommen nur bei den Betriebsstätten-Monteuren, zu denen der Kläger zähle und nicht auch bei den so genannten Fernmonteuren vorgenommen. Dies sei kein hinreichender Grund für die vorgenommene Ungleichbehandlung.

Auch habe das LAG Hamm in einem gleichgelagerten Fall den Widerruf für unzulässig erachtet, so dass der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2004 - 3 Ca 3489/03 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.306,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.153,11 € brutto seit dem 30.09.2003 sowie aus weiteren 1.153,11 € brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 09.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil damit, dass die vom Kläger behauptete 14-prozentige Pauschalprämie nicht gezahlt werde, sondern je nachdem, ob sie anfalle und in welcher Höhe. Nähere Ausführungen mache der Kläger hierzu nicht.

Darüber hinaus werde dem Kläger ab Mai 2003 die tarifliche Leistungszulage gewährt, die beim Kläger 350,34 € ausmache und die bislang pauschale Prämie bei weitem aufwiege.

Die Einbußen, die der Kläger erleide, beliefen sich auf 18,23 %, da er nunmehr als Grundlohn und Leistungszulage 2.102,03 € erhalte, während dies vorher 2.570,78 € gewesen seien.

Die Montage-Stammarbeiter, die in allen Betrieben eingesetzt werden könnten, würden nach dem BMTV und den Tarifverträgen NRW bezahlt und hätten keine übertariflichen Zulagen enthalten.

Die Entscheidung des LAG Hamm berücksichtige die Besonderheiten des Arbeitsrechtes nach § 310 Abs. 4 BGB nicht ausreichend und seien nicht zutreffend, weil das bisher geltende Richterrecht dem Arbeitsrecht gleichzusetzen sei und danach ein Widerrufsvorbehalt, der vertraglich vereinbart gewesen sei, auch ohne bestimmte benannte Gründe zulässig erachtet worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger, zumindest ab Juli 2003 die fraglichen Fahrtkosten-Ersatzansprüche in der unstreitigen Höhe von 22,61 € brutto pro Arbeitstag nicht mehr zustehen, weil der erfolgte Widerruf wirksam ist.

Die Berufungskammer folgt hierbei den ausführlichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichtes, wonach die Fahrgelderstattung als zusätzliche Leistung unter den Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gestellt worden ist, was dazu führt, dass ein Widerruf grundsätzlich möglich ist.

Richtig hat das Arbeitsgericht erkannt, dass diese Leistungen zwar vertraglich zugesichert waren, jedoch in der Form der Widerrufbarkeit.

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch dort, wo es unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteivorbringens davon ausgeht, dass die Beklagte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation befugt ist, einen Widerruf zu erklären, dass also die Beklagte das von ihr abgeforderte billige Ermessen i. S. d. § 315 BGB gewahrt hat.

Auch angesichts der Tatsache, dass die Beklagte vom Kläger nicht widersprochen ausgeführt hat, dass sich die Gehaltseinbußen des Klägers auf insgesamt 18,23 % zum bisherigen Lohn belaufen und nicht wie vom Kläger berechnet auf 34 %, weil anstelle der pauschalen Prämie nunmehr die tarifliche Leistungszulage gezahlt wird, kann die Kammer nicht erkennen, dass hier der Kernbereich des Arbeitsvertrages bezüglich des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Vergütung tangiert ist, was sie jedoch bei 34 % Reduktion angenommen und damit einem Widerruf entrückt gesehen hätte.

Auch die Behauptung der Beklagten, dass die Montage-Stammarbeiter keine Kürzung erfahren hätten, weil diese lediglich Tarifleistungen erhalten hätten, blieb vom Kläger unbestritten, so dass die Berufungskammer hier keinen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze durch die Beklagte ausmachen kann.

Bezüglich der Frage, wie sich die arbeitsvertragliche Regelung aus dem Jahre 1999 mit der neuen Gesetzeslage, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4 BGB verträgt, schließt sich die Berufungskammer der Auffassung des LAG Berlin in der Entscheidung vom 30.03.2004 (AZ: 3 Sa 2206/03) an, wonach es zu den Besonderheiten des Arbeitsrechtes auch zählt, was durch Richterrecht als Grundsatz entwickelt worden ist. Dazu zählen auch die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze, wonach der Arbeitgeber bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen, die er unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt hat, bei Beachtung des billigen Ermessens einen Widerruf vornehmen kann. Wenn zudem neben der Widerrufbarkeit die Freiwilligkeit vorbehalten ist, bedarf es keiner, vielleicht auch noch abschließenden Liste, die der Arbeitgeber bei Vertragsschluss aufstellen muss, unter deren Eingreifens er dann einen Widerruf vornehmen will und darf. Ebenso wie das LAG Berlin sieht die Berufungskammer in der bisherigen Rechtsprechungspraxis die Arbeitnehmer im Bereich des Widerrufs freiwilliger Leistungen vor Überraschungen und unsachgemäßen Handhabungen seitens des Arbeitgebers ausreichend geschützt.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, zurückzuweisen.

Die Revision ist für den Kläger zugelassen worden, weil eine Differgenz zu der Entscheidung des LAG Hamm vom 11.05.2004 (AZ: 19 Sa 2132/03) gegeben ist und die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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