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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 398/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.03.2005 - AZ: 10 Ca 521/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis, in dessen Rahme die Klägerin als Leitende Psychologin seit Dezember 2002 in der Fachklinik für Suchtkranke beschäftigt war, durch die Eigenkündigung der Klägerin erklärt mit Schreiben vom 24.12.2003 zum 31.01.2004 geendet hat.

Die Klägerin hat die Klage vom 13.02.2004 im Wesentlichen damit begründet,

dass sie sich am 07.01.2004 mit Herrn Z. auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt habe, was man auch dem Schreiben der Beklagten vom 22.01.2004 entnehmen könne.

Es sei außerdem eine Supervision durch Herrn A. im Auftrag der Beklagten beginnend am 07.01.2004 durchgeführt worden und zwar wegen des Konfliktes mit Herrn Y.. Dies sei nur damit zu erklären, dass die Klägerin auch über den 31.01.2004 bei der Beklagten weiter beschäftigt werde.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 24.12.2003 nicht beendet wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet,

dass eine Vereinbarung, wie sie die Klägerin schildere, nicht zustande gekommen sei. Noch am 14.01. habe die Klägerin Herrn Y. mitgeteilt, dass sie sich um eine andere Arbeitsstelle beworben habe und diese auch antreten werde, was auch die Beklagte in dem von der Klägerin erwähnten Schreiben vom 22.01.2004 anführe. Der die Supervision durchführende Herr A. sei nicht extra wegen der Klägerin beauftragt worden, sondern sei der Team- und Leitungssupervisor bei der Beklagten.

Nach Einvernahme der Klägerin und des Geschäftsführers Z. als Partei hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Klägerin mit Herrn Z. die Rücknahme der Kündigung am 07.01.2004 vereinbart habe. Da die Beweissituation offen sei, habe die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer den hier obliegenden Beweis führen können, dass die Parteien am Arbeitsverhältnis über den 31.01.2004 hinaus hätten festhalten wollen.

Nach Zustellung des Urteils am 15.04.2005 hat die Klägerin Berufung am 17.05.2005 eingelegt und am 27.05.2005 im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsgericht hätte noch Beweis durch Einvernahme des Zeugen A. erheben müssen, welcher erstmals am 07.01.2004 mit einer Supervision bei der Beklagten beauftragt worden sei, deren Sinn und Zweck gerade darin bestanden hätte, das Arbeitsklima im Leitungsteam unter Einbindung der Klägerin zu verbessern. Die Klägerin sei nur deshalb eingebunden worden, weil bekannt gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2004 hinaus fortbestehe und dieser Umstand auch die Einbindung der Klägerin in die Supervision allein habe sinnvoll erscheinen lassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.03.2005 - AZ: 10 Ca 521/04 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 24.12.2003 nicht beendet wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien bezüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht habe bewiesen werden können.

Auf die Vernehmung des Zeugen A. könne es nicht ankommen, weil es sich um das Angebot eines Indizienbeweises handele, der jedoch das zu beweisende Tatbestandsmerkmal nicht belegen könne, weil selbst dann, wenn der Zeuge A. aussagen sollte, dass die Supervision wegen des Konfliktes der Klägerin mit Herrn Y. durchgeführt werde, dies nicht bedeute, dass die Parteien sich auf die Rücknahme der Kündigung geeinigt hätten.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis durch Einvernahme des Zeugen A. erhoben, wobei wegen dessen Aussage auf die Niederschrift im Sitzungsprotokoll vom 22.12.2005 (Bl. 132-134 d. A.) verwiesen wird.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden, nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 55-56 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und fristgemäß eingelegte, der 17.05.2005 ist der 1. Werktag nach den Pfingstfeiertagen, eingelegte Berufung der Klägerin ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Klage hat das Arbeitsgericht deshalb zu Recht abgewiesen, weil es festgestellt hat, dass die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sie sich am 07.01.2004 in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer Z. auf die Rückgängigmachung ihrer Eigenkündigung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 31.01.2004 hinaus verständigt hat.

Das Arbeitsgericht hat die durchgeführte Beweisaufnahme, in deren Rahmen die Klägerin und der Geschäftsführer Z. als Partei vernommen wurden, richtig gewertet, da es nicht ausgemacht hat, welche der beiden Aussagen unzutreffend ist und damit ein so genanntes non liquet als Ergebnis der Beweisaufnahme erkannt und demgemäß die beweispflichtige Klägerin mit der Klage abgewiesen hat.

Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme, durch Einvernahme des Zeugen A., hat kein anderes Ergebnis gezeigt, weil der Zeuge, der schon im Sommer 2003 mit Herrn Z. losen Kontakt hatte, bei dem es um die Durchführung einer Supervision auf der Team- und Leitungsebene gegangen ist, ausgesagt hat, dass er von Herrn Z. im Januar 2004, er sprach von einem Zeitraum vor dem 14.01.2004, angerufen worden sei und dass man ihn gebeten habe, da es Probleme auf der Leitungsebene gebe, ob er nicht schon jetzt auf dieser Ebene einsteigen könne, wobei er den 14.01.2004 als Termin mit Dr. Y. vereinbart habe, wobei ihm nicht gesagt worden sei, zwischen welchen Personen auf der Leitungsebene Probleme bestehen.

In dem Gespräch am 14.01.2004 sei ihm deutlich geworden, dass es um die Probleme zwischen Dr. Y. und der Klägerin gehe und hier der Kern des Konfliktes zu suchen sei.

Am Ende des zwei- bis dreistündigen Gespräches habe man vereinbart, sich noch einmal auf Leitungsebene und zwar mit allen Mitgliedern zu treffen, wobei der neue Termin auf den 29.01.2004 abgesprochen worden sei, wobei derartige Gespräche eigentlich in einem Abstand von etwa sechs Wochen stattfinden würden.

Am Ende des Gespräches, so der Zeuge A., habe die Klägerin ihm gesagt, dass sie eine andere Stelle in Aussicht habe und er habe im zweiten Supervisionstermin dann erfahren, dass Frau B. hier nicht mehr arbeitet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt sich das Ergebnis, welches das Arbeitsgericht erzielt hat, dass nämlich die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, man habe sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt, was sich schon daraus ergebe, dass sie in die Supervision eingebunden worden sei, was nur dann Sinn mache, wenn das Arbeitsverhältnis über den Monat Januar 2004 hinaus fortbestehe, nicht bewiesen ist.

Der Zeuge A., der auf die Kammer einen sehr ruhigen und unparteiischen Eindruck gemacht hat, hat nämlich ausgesagt, dass er vor dem ersten Gespräch am 14.01.2004 nicht wusste, zwischen welchen Parteien auf der Leitungsebene Probleme bestehen und er dies erst im Gespräch erfahren habe.

Die Anwesenden haben sodann mit dem Zeugen A. einen weiteren Termin auf den 29.01.2004 vereinbart, wobei auch die Klägerin, mit der die Abrede getroffen wurde, einbezogen werden sollte, weil dies auch der angestrebten Konfliktlösung entsprochen hat. Der Zeuge A. hat jedoch ausgesagt, dass am Ende des Gespräches die Klägerin ihm erzählt hat, dass sie eine andere Stelle in Aussicht hat, ohne näheres hinzuzufügen. Da der Zeuge A. nichts von der Eigenkündigung der Klägerin wusste und ihm die Klägerin hiervon auch nichts gesagt hat, hat er, da beide Anwesenden einverstanden waren, den neuen Termin, zu dem auch Frau Y. hinzukommen sollte, auf den 29.01.2004 anberaumt. Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge A. nichts über die Eigenkündigung oder deren Rückgängigmachung wusste, ist aus der Terminvereinbarung auf den 29.01.2004 keine weitere Erkenntnis zu ziehen, zumal auch Frau Y. erstmals an dem Supervisionsgespräch teilnehmen sollte.

Ein für die Klägerin günstiger Schluss hätte nur dann gezogen werden können, wenn das Gespräch mit ihr und Dr. Y. auf einen Zeitpunkt nach dem 31.01.2004 bestimmt worden wäre, was eigentlich auch dem üblichen Rhythmus entsprochen hätte.

Die kurzfristige Anberaumung auf den 29.01.2004 spricht eher dafür, dass die Behauptung der Beklagten zutreffend ist, dass man habe durch die Supervision die Klägerin davon abhalten wollen, sich an die LVA zu wenden und weitere Stellen einzuschalten.

Dem Zeugen A. musste es auch darauf ankommen, dass er alle Konfliktstoffe in dem Leitungsteam erfährt, um danach in der Supervision gezielt darauf Einfluss nehmen zu können, was auch dann noch Sinn macht, wenn ein Mitglied der Leitungsebene ausscheiden sollte, wobei der Zeuge A. auch auf die Erwähnung der Klägerin, dass sie eine andere Stelle in Aussicht habe, nicht nachgefragt hat, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sein wird.

Der Zeuge A. führt die Supervision auf der Leitungsebene weiterhin durch, obwohl er bei der zweiten Sitzung erfahren hat, dass Frau B. nicht mehr arbeitet. Dies alles spricht gegen die Richtigkeit der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass eine Rücknahme der Kündigung und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses am 07.01.2004 mit Herrn Z. vereinbart worden sei. Auch das Schreiben der Beklagten vom 22.01.2004 erscheint angesichts der Aussage des Zeugen A., dass ihm die Klägerin am 14.01.2004 mitgeteilt hat, dass sie eine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe in dem Licht, in dem es die Beklagtenseite dargestellt hat, das nämlich das Verhalten der Klägerin Anlass gegeben habe, klarzustellen, dass es bei der von der Klägerin selbst erklärten Kündigung verbleibe.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist richtig, weswegen die Berufung als nicht begründet zurückzuweisen ist, was dazu führt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht gegeben sind.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde selbständig angegriffen werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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