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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 414/05
Rechtsgebiete: MTV CI, MTV IC


Vorschriften:

MTV CI § 14 Ziff. 1
MTV IC § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 414/05

Entscheidung vom 03.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az.: 5 Ca 3168/02 - vom 06.05.2003 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, in deren Folge die Klägerin von ihrem nach E06K bewerteten Arbeitsplatz einer kaufmännischen Angestellten auf den Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Bereich Zentralwerkstatt (Dokumentation/Statistik) weiter beschäftigt werden soll, weil unstreitig der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin durch Strukturveränderung in Wegfall geraten ist.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hat die Klage und Berufung der Klägerin zurückgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1214/03 - die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, das durch Urteil vom 09.03.2005 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der Urteile des Arbeitsgerichts (Bl. 38 - 40, des Landesarbeitsgerichtes Bl. 123 - 129 und des Bundesarbeitsgerichts von Bl. 148 RS - 150 d. A.) Bezug genommen. Ebenso wie auf den Inhalt der Schriftsätze, die im jetzigen Verfahren zur Akte gereicht und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die Klägerin verfolgt ihr Prozessziel weiter und bringt vor, dass sie von Anfang an mit der streitbefangenen Maßnahme nicht einverstanden gewesen sei und auch eine Erklärung nicht abgegeben habe, zumal sie auf die Schriftformerfordernis im Vertrag hingewiesen habe. Auch habe sie sich im Beschlussverfahren des Betriebsrates beteiligt und selbst Anträge gestellt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az.: 5 Ca 3168/02 - vom 06.05.2003 aufzuheben und

1. die Gruppierung/Versetzung der Klägerin durch die Beklagte zum 01.01.2002 von der Kostenstelle 2310 zur Kostenstelle 2301 verbunden mit einer Umgruppierung als technische Angestellte zur kaufmännischen Angestellten und Herabsetzung ihrer Tarifentlohnung von 6.914 DM auf 3.816 DM für unzulässig zu erklären.

2. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Versetzung/Umgruppierungsmitteilung der Beklagten vom 24.10.2002 nicht verändert werden wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt unter Beachtung der Ausführung des Bundesarbeitsgerichts weiter vor, dass die Zuweisung der mit E06K bewerteten Stelle in der Zentralwerkstatt Dokumentation/Statistik ohne Änderung des Arbeitsvertrages deshalb wirksam sei, weil der Arbeitsvertrag ein Direktionsrecht beinhalte, die auch wirksam sei.

Die Versetzung sei auch deshalb geboten, weil der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin unstreitig weggefallen sei, so dass sich die Maßnahme auch als verhältnismäßig darstelle, weil sie nach Wegfall des alten Arbeitsplatzes die mildeste zur Verfügung stehende Möglichkeit gewesen sei, um das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu erhalten.

Ein Nachteil entstehe der Klägerin deshalb nicht, weil die bisherige Vergütung der Entgeltgruppe E11P aufgrund der Verdienstsicherung nach dem Manteltarifvertrag der Chemischen Industrie (MTV CI) weitergezahlt werde. Die Verdienstsicherung stelle auch einen Ausgleich dar, der nach Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz zu gewähren sei.

Der Wortlaut der Regelung bedeute, dass die Nachteile, die mit einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz verbunden seien, ausgeglichen würden und hierbei insbesondere an finanzielle Nachteile zu denken sei, wie eine größere räumliche Entfernung zum Arbeitsplatz oder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage im Ergebnis deshalb zu Recht abgewiesen hat, weil die Versetzung, die die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2002 durchführte nicht unwirksam ist. Bei der Maßnahme handele es sich unstreitig um eine Versetzung, wobei die Kammer offen lässt, ob die Klägerin stillschweigend mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen ist, weil es nach dem neuen Stand der Dinge entscheidungserheblich darauf nicht ankommt.

Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Beklagte auf der Grundlage des Arbeitsvertrages die Versetzung einseitig vornehmen durfte. Nach Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages ist eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gebotene Versetzung ohne Zustimmung der Klägerin möglich, wenn durch die Maßnahme Nachteile entstehen, für die ein Ausgleich nicht gewährt wird. Die Voraussetzung des Arbeitsvertrages sind deshalb als erfüllt anzusehen, dass es nämlich der Zustimmung der Klägerin nicht bedurfte, weil für die Versetzung, für die unstreitig deshalb dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen, weil der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos entfallen ist, zwar Nachteile entstehen, weil die Klägerin an ihrem neuen Arbeitsplatz geringe qualitative Arbeiten zu verrichten hat als bisher, was sich daraus ergibt, dass der neue Arbeitsplatz mit Entgeltgruppe E06K anstelle der bisherigen Entgeltgruppe E11T bewertet ist.

Jedoch wird der Klägerin hierfür ein Ausgleich gewährt, weil nach dem aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren MTV CI eine Verdienstsicherung im Alter erfolgt, die für die Klägerin, weil die Voraussetzung des § 14 Ziff. 1 MTV CI erfüllt sind, eine dauernde Verdienstsicherung mit den tariflichen Erhöhungen gewährleistet.

Unter einem Ausgleich ist herkömmlich die Beseitigung oder Milderung von Benachteiligung oder Beeinträchtigungen zu sehen, wobei dieser Ausgleich sich im Rahmen eines Arbeitsvertrages und dem darauf beruhenden Arbeitsverhältnis nicht nur mit der Frage der Vergütung befassen kann. Jedoch darf im vorliegenden Fall nicht verkannt werden, dass eine Versetzung auf den konkreten Arbeitsplatz die einzige Maßnahme gewesen ist, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verhinderte, weil der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin unstreitig entfallen ist und nur der angebotene Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat.

Die Kammer sieht zudem einen inneren Zusammenhang in Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsvertrages gegeben, weil eine Versetzung der Klägerin ohne Änderung der Bezüge als zulässig vereinbart worden ist, weswegen aus Satz 2 sich ableiten lässt, dass die mit der Versetzung einhergehende Nachteile überwiegend im Vergütungsbereich angesiedelt sind, weil der Eingangssatz des Absatz 2 Ziffer 1 hierauf ausdrücklich Bezug nimmt. Die Klägerin erhält eine Verdienstsicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages, erfährt also keine Nachteile durch die Versetzung, so dass es ihrer Zustimmung nicht bedurfte.

Die Klägerin erhält nämlich neben der Verdienstsicherung auch die Möglichkeiten, § 13 MTV IC in III und VI MTV IC vorgesehene Möglichkeiten erhalten, später frei werdende mit dem bisherigen Arbeitsplatz gleichwertige Arbeiten zu erhalten, was eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung zu Gunsten der Klägerin bedeutet.

Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeiten ist auch grundsätzlich zumutbar, weil die neue Tätigkeit ebenfalls dem Angestelltenbereich deshalb zuzurechnen ist, weil die Klägerin mit Aufgaben Dokumentation/Statistik beschäftigt ist, während sie bislang als Fertigungsdisponentin für den Bereich Pkw Bremsbeläge tätig gewesen ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit kann auch die tarifvertraglich vorgesehene Ausgleichszahlung nicht ohne Berücksichtigung bleiben, so dass in der Gesamtbetrachtung von einer zumutbaren Beschäftigung auszugehen ist, zumal auch im Manteltarifvertrag bei der Umsetzung in Folge der Rationalisierungsmaßnahmen keine qualitativen Grenzen gezogen sind, innerhalb deren Bandbreite eine Umsetzung erfolgen kann.

Nach dem Vorstehenden ist die Klage deshalb nicht begründet, weil die Beklagte auf der Grundlage des Arbeitsvertrages die Umsetzung der Klägerin wirksam vornehmen konnte, was dazu führte, der Klägerin die Verfahrenskosten insgesamt, auch die, die vor dem Bundesarbeitsgericht entstanden sind, aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Kammer hat die Revision deshalb zugelassen, weil sie eine Rechtsstreitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung sieht, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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