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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 523/04
Rechtsgebiete: KSchG, Schutz-TV, BGB


Vorschriften:

KSchG § 15
KSchG § 15 Abs. 1
KSchG § 15 Abs. 2
KSchG § 15 Abs. 2 Satz 1
KSchG § 15 Abs. 2 Satz 2
KSchG § 15 Abs. 4
KSchG § 15 Abs. 5
KSchG § 15 Abs. 5 Satz 1
Schutz-TV § 5
Schutz-TV § 8
Schutz-TV § 8 Abs. 2 b
Schutz-TV § 8 Ziffer 2 c
BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 523/04

Verkündet am: 21.10.2004

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.04.2004 - AZ: 1 Ca 1597/03 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die seitens der US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 27. August 2003 - gegenüber dem Kläger zum 31. März 2004 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die mit Schreiben vom 27. August 2003 erklärte ordentliche Änderungskündigung zum 31. März .2004 wirksam ist.

Der Kläger, welcher seit 1975 bei den US-Stationierungsstreitkräften arbeitet, ist am 20.05.1949 geboren und in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 a/E eingestuft und Vorsitzender der in der Dienststelle gewählten Betriebsvertretung.

Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage, welche am 04.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung deshalb unwirksam sei, weil der Kläger ordentlich nicht kündbar sei und die Beklagte eine falsche Sozialauswahl getroffen habe.

So seien in der verbleibenden Dienststelle noch Datenverarbeitungsfachkraftstellen mit der Dotierung C-7 a mit den Arbeitnehmern Z., X., V., T. und R. besetzt und außerdem hätten in der Datenverarbeitung noch zwei Arbeitsplätze mit der Einstufung C-7 existiert, die von Frau Y. und Hern W. besetzt seien.

Die Beklagte habe zudem nicht zwischen den Mitgliedern der Betriebsvertretung, der Schwerbehindertenvertretung einerseits und den jeweiligen Ersatzmitgliedern andererseits differenziert. § 15 Abs. 1-2 KSchG wolle die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung erhalten, so dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Kläger als reguläres Mitglied und Vorsitzender der Betriebsvertretung aus der Dienststelle herausgekündigt würde, während Arbeitnehmer, die nur Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung seien, vorrangig innerhalb der Dienststelle auf verbleibende Positionen umgesetzt würden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die seitens der US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 27. August 2003 gegenüber dem Kläger zum 31. März 2004 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht, dass die ordentliche Änderungskündigung deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Schließung der größten und organisatorisch zuständigen Betriebsabteilung, Dienststelle 43 rd Signal Battalion, den kompletten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten für den überwiegenden Teil der Belegschaft zur Folge gehabt hätte und insbesondere der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei.

Der Kläger sei durch die Rückausnahme des § 8 Ziffer 2 c Schutz-TV ordentlich kündbar, weil sein Aufgabenbereich entfallen sei.

Der Kläger habe nicht in eine andere Abteilung übernommen werden können, weil keine anderen gleichwertigen Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien, die hätten frei gekündigt werden können. Hierbei seien zudem vorrangige soziale Rechte anderer Arbeitnehmer mit gleichem Sonderkündigungsschutz zu beachten. Bei der getroffenen Sozialauswahl habe man anhand eines vereinbarten Sozialpunkteschemas für den Kläger 98 Punkte ermittelt, was dazu geführt habe, davon ursprünglich 22 Haushaltsplanstellen der Vergütungsgruppe C-7 a nur 6 verblieben seien, die für 8 Arbeitnehmer innerhalb dieser Fähigkeits- und Austauschsebene einschließlich des Klägers allesamt gesetzlichen Sonderkündigungsschutz wegen Betriebsvertretungszugehörigkeit oder als Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen genossen habe. Man habe auch die Ersatzmitglieder und stellvertretenden Vertrauenspersonen eingebunden, weil diese ebenfalls Sonderkündigungsschutz hätten und eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe nicht stattfinde. Die mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter hätten allesamt weit über 100 Sozialpunkte aufgewiesen, weswegen man ihm und dem weiteren besonders geschützten Mitarbeiter U. eine Änderungskündigung erklärt habe, wobei der Kläger in S. in einer Dienststelle beschäftig wird, wo er zwar in der Gehaltsgruppe C-7-Endstufe vergütet werde, jedoch eine Einkommensschutzzulage ab dem 01. April 2004 bis zum 31. März 2006 nach § 5 Schutz-TV erhalte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2004 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos entfallen sei, so dass gemäß § 8 Abs. 2 b Schutz-TV eine ordentliche Kündigung möglich gewesen sei. Diese sei auch sozial gerechtfertigt, weil der Kläger nicht hätte gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG in eine andere Betriebsabteilung der bisherigen Beschäftigungsdienststelle übernommen werden können. Die Unterteilung der Kriterien durchgeführte Ermittlung der Sozialpunkte ergebe, dass der Kläger weniger schutzwürdig sei, als die in die Sozialauswahl einbezogenen Mitarbeiter.

Eine Differenzierung zwischen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Betriebsvertretung bzw. Schwerbehindertenvertretung könne nicht vorgenommen werden, weil § 15 KSchG einen gleichwertigen Kündigungsschutz für Mitglieder und ehemalige Mandatsträger gebe. Eine Austauschkündigung mit C-7 Stellen sei nicht erforderlich gewesen, weil die Mitarbeiter Y. und W. eine niedrigere tarifliche Eingruppierung hätten und deshalb einer anderen Austauschebene angehören würden, zudem sie unter sozialen Gesichtspunkten noch schutzwürdiger seien als der Kläger.

Nach Zustellung des Urteils am 17.06.2004 hat der Kläger am 30.06.2004 Berufung eingelegt, welcher er am 16.08.2004 im Wesentlichen damit begründete, dass es einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger innerhalb der Dienststelle gegeben habe, weswegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 15 Abs. 5 KSchG nicht gegeben gewesen seien. Die Beklagte hätte notfalls durch Freikündigung einen geeigneten Arbeitsplatz für den Kläger sicher stellen müssen, zumal es für den Kläger mehrere Positionen gegeben hätte, auf die er hätte übernommen werden müssen, wobei es sich um die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer Y. und W. handele.

Auf die unterschiedliche Eingruppierung könne nicht abgestellt werden, da die Tätigkeit gleichwertig und gleichartig sei, so dass eine Austauschebene vorhanden gewesen sei.

Auch seien die Arbeitnehmer X. und V. in der Funktion Help-Desk in der Gehaltsgruppe C-7 a eingestuft, während der Kläger in der gleichen Tätigkeit in S. in der Gehaltsgruppe C-7 eingestuft werde.

Eine Sozialauswahl zwischen dem Kläger und den Arbeitnehmern Y. und W. finde deshalb nicht statt, weil der Kläger als Betriebsvertretungsvorsitzender vorrangig zu übernehmen gewesen sei, bevor eine Sozialauswahl angestellt werden könnte. Der Kläger sei auch vor den Ersatzmitgliedern der Betriebsvertretung, den Arbeitnehmern X. und V. vorzuziehen, da sein Kündigungsschutz höherwertig sei, was sich daraus ergebe, dass die Ersatzmitglieder, solange sie nicht tätig gewesen seien, keinen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG für sich in Anspruch nehmen könnten. Dies ergebe sich auch daraus, dass eine außerordentliche Kündigung eines regulären BV-Mitgliedes nur mit Zustimmung des Gremiums erfolgen könne, während es im Nachwirkungszeitraum einer Zustimmung bei Ersatzmitgliedern nicht bedürfe.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. April 2004 - AZ: 1 Ca 1597/03 - wird festgestellt, dass die seitens der US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 27. August 2003 gegenüber dem Kläger zum 31. März 2004 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam ist,

2. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

dass der Kläger nicht mit den Mitarbeitern Y. und W. vergleichbar sei, weil er in eine höhere Vergütungsgruppe, die eine selbständige Gruppe darstelle, eingruppiert gewesen sei.

Auch seien die Tätigkeiten der beiden genannten Mitarbeiter nicht gleichwertig, da der Kläger bislang schwierige Arbeitsabläufe zu analysieren hatte, während die Mitarbeiter Y. und W. als aufsichtsführende Datenverarbeitungsfachfrau- bzw. Konsoloperator-Schichtleiter in der Programmüberwachung eingesetzt gewesen seien.

Bei beiden Mitarbeitern handele es sich um besonders tarifvertraglich geschützte Mitarbeiter, da sie länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt und älter als 40 Jahre alt seien. Das Freikündigen eines dieser Arbeitsplätze scheide aus, weil die Vorschriften des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG keinen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB darstellten und beide Mitarbeiter ordentlich nicht kündbar seien.

Der Sonderkündigungsschutz des Klägers als Vorsitzender der Betriebsvertretung sei auch nicht stärker, als der nachwirkende Sonderkündigungsschutz der Ersatzmitglieder X. und V., weil es im Gesetz zwischen den geschützten Personen und Gruppen keinen graduellen Unterschied gebe. Wenn nur ein Teil der geschützten Funktionsträger umgesetzt werden könnten, so sei dies grundsätzlich nach den Gründen der Sozialauswahl zu bestimmen, wobei der Kläger mit lediglich 98 Sozialpunkten der am wenigsten geschützte sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Ferner wird zur Ergänzung des Parteivorbringens und Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 84-86 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet, weil die Änderungskündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2003 erklärt hat, unwirksam ist.

Die Berufungskammer ist nämlich der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Kläger auf einen Arbeitsplatz in der bisherigen Dienststelle zu übernehmen. Die Berufungskammer geht dabei davon aus, dass eine Teilstilllegung stattgefunden hat und der Arbeitsplatz des Klägers auch entfallen ist, so dass eine Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz ausscheidet.

Der Kläger ist als Mitglied der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG der unstreitig Anwendung findet, in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Solche gleichwertigen Arbeitsplätze sind bei den Arbeitnehmern Y. und W. vorhanden, obwohl diese anders als der Kläger nur in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 eingestuft sind. Von einer Gleichwertigkeit dieser Arbeitsplätze mit dem, den der Kläger bislang innehatte, geht die Berufungskammer deshalb aus, weil dem Kläger auch bei einem Einsatz auf einem niedriger eingestuften Arbeitsplatz die Verdienstsicherung nach dem § 5 Schutz-TV erhält, was auch für den angebotenen Arbeitsplatz in S., den der Kläger vorbehaltlich der Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungskündigung unstreitig angenommen hat, gilt.

Wenn ein Arbeitsplatz in S. in der Gehaltsgruppe C-7 als für den Kläger zumutbar erachtet wird, dann muss dies auch ein Arbeitsplatz vor Ort in der gleichen tariflichen Gehaltsgruppe sein, zumal die oben erwähnte Ausgleichszahlung für einen längeren Zeitraum erfolgt.

Die Beklagte hätte, um den Kläger anspruchsgemäß übernehmen zu können, einen der beiden Arbeitsplätze Freikündigen müssen, was auch durch eine Änderungskündigung auf den Arbeitsplatz in S. hätte bewerkstelligt werden können, auf den der Kläger beschäftigt werden soll.

Soweit der Kläger reklamiert, dass er als ordentliches Betriebsvertretungsmitglied vor den Ersatzmitgliedern hätte übernommen werden müssen, weil nämlich der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KSchG unterschiedlich stark sein soll, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Eine Unterscheidung zwischen den ordentlichen Betriebsvertretungsmitgliedern, die anerkannter Maßen den Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG genießen, während die Ersatzmitglieder lediglich einen nachwirkenden Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, greift deshalb nicht, weil das Gesetz keine Unterscheidung vorsieht. Diese Feststellung gilt zumindest für den Zeitraum, nachdem ein Ersatzmitglied als Personalvertretungsmitglied tatsächlich herangezogen worden ist.

Für die Berufungskammer war auch noch entscheidungserheblich, dass der Kläger ebenso wie die Mitarbeiter Y. und W. gegen ordentliche Kündigungen geschützt ist, weil er die Voraussetzungen nach § 8 Schutz-TV erfüllt und dieser Kündigungsschutz nicht durch die Regelung in § 15 Abs. 5 KSchG geschwächt wird, so dass eine bessere Position für den Kläger auszumachen ist, als dies für die Arbeitnehmer Y. und W. gilt.

Nach dem Vorstehenden war die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern abzuändern und die Unwirksamkeit der Änderungskündigung festzustellen, was zur Folge hat, dass die Beklagte die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist für die Beklagte deshalb zugelassen worden, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung beikommt, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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