Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 529/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, BAT


Vorschriften:

BGB § 187 Abs. 2
BGB §§ 305 ff.
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BAT § 15 Abs. 7
BAT § 15 Abs. 8
BAT § 22
BAT § 27 Abs. 1 Satz 3
BAT § 27 Abs. 5
BAT § 27 B
BAT § 33 a Abs. 2 Satz 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06. Juni 2007 - 4 Ca 541/06 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 790,05 EUR brutto zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 54 %, die Beklagte 46 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsdifferenzen, die aus einer unterlassenen Berücksichtigung einer Lebensaltersstufe resultieren, sowie um die Fortgewährung einer Schichtzulage.

Die am 02. Oktober 1977 geborene Klägerin wird seit 01. Februar 2000 mit schriftlichen Arbeitsvertrag als Krankenschwester in der Z. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

 Vergütungsgruppe/-Stufe Kr 4 / 1 DM 2.409,58
Ortszuschlag DM 1.303,82
Allgemeine Zulage DM 192,61
Freiwillige Zulage (AT) DM 0,00
 DM 3.633,01

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

...

"§ 14 Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen Y. und der X., in Kraft seit 01. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Vertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

"§ 15 Dieser Arbeitsvertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."

Nach einer Beförderung zur stellvertretenden Wohnbereichsleiterin am 01. Juli 2003 wurde die Grundvergütung auf Kr V a/2 erhöht.

Eine von der Klägerin und der Residenzleitung unter dem 01. Juni 2004 unterzeichnete Änderungsmeldung sieht als Grundvergütung KR VI/3 (Gruppe/Stufe) vor und unter Sonstiges: "Stufenerhöhung wegen Ernennung zur WBL nach dem Ausscheiden von Herrn W."

Ab 26. Januar 2006 wurde die Klägerin als sogenannte Seitenpflegekraft eingesetzt. Bis Februar 2005 erhielt die Klägerin eine monatliche Schichtzulage von 35,79 EUR.

Mit ihrer vorliegend zum Arbeitsgericht am 04. September 2006 erhobenen Klage begehrt die Klägerin u. a. die Lohndifferenz zwischen Stufe 3 und 4 für Februar 2006 bis April 2007 in monatlicher Höhe von 52,67 EUR - insgesamt 790,05 EUR - zugleich fordert sie eine Schichtzulage von März 2005 bis April 2007 für 26 Monate in Höhe von 930,54 EUR.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Grundvergütung nach KR VI/4, da sie sechs Jahre beschäftigt sei. Darüber hinaus stünde ihr aufgrund von § 5 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit dem Bundesangestelltentarifvertrag die Weitergewährung einer Schichtzulage zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Teilurteil vom 06. Juni 2007 - 4 Ca 541/06 gemäß § 66 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Im vorerwähnten Teilurteil sprach das Arbeitsgericht der Klägerin eine Lohndifferenz in Höhe von 790,05 EUR brutto und eine Schichtzulage in Höhe von 930,54 EUR brutto zu. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich ein diesbezüglicher Anspruch aus § 5 des Arbeitsvertrages ergäbe. Nach einer Entscheidung des BAG vom 09. November 2005 - 5 AZR 128/05 gingen Zweifel über die Tragweite der Verweisung von Tarifnormen in einem Formulararbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitgebers. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09. Februar 2007, 8 Sa 770/06 stünde nicht entgegen, da es dort um einen Bewährungsaufstieg gegangen sei.

Zu den weiteren Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 8 bis 10 = Blatt 161 bis 163 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 06. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 06. August 2007 eingelegte und am 05. September 2007 begründete Berufung.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich vor,

Ansprüche aus der Zeit vor Februar 2006 seien verfallen. In § 5 des Arbeitsvertrages sei eine eindeutige und abschließende Regelung getroffen, sodass kein Raum für die Anwendbarkeit des § 14 des Arbeitsvertrages verbliebe. Da die Klägerin auch nicht als "Verbraucherin" anzusehen sei, könne der Arbeitsvertrag nicht nach den §§ 305 ff. BGB ausgelegt werden. Im Arbeitsvertrag hätten sich die Parteien auf die aktuelle Tarifvergütung festgelegt. Für eine dynamische Verweisung auf den BAT ließen sich keine Hinweise finden. Die Vergütung sei abschließend geregelt. Die Tarifautomatik greife nicht ein. Lohnerhöhungen seien in der Vergangenheit auf freiwilliger Basis erfolgt (Zeugnis V.). Eine Schichtzulage sei in § 5 des Arbeitsvertrages gerade nicht geregelt. Ein Schriftformerfordernis verhindere das Entstehen einer tariflichen Übung. Eine formlos praktizierte betriebliche Übung könne keine Verpflichtung für die Zukunft begründen.

Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05. September 2007 (Blatt 192 bis 196 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Teil-Urteil des Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 06. Juni 2007, Az.: 4 Ca 541/06 wird aufgehoben und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Zurückweisung der Berufung

und erwidert:

Von einem Verfall der Ansprüche könne nicht ausgegangen werden, da § 5 des Arbeitsvertrages keine Ausschlussfrist enthielte und nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung wegen der dort vertretenen Auffassung zu einer abschließenden Regelung kein Raum für eine Anwendbarkeit der Klausel in § 14 des Arbeitsvertrages verbliebe. Die Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe zöge die Anwendbarkeit der betreffenden Vergütungsgruppensystematik nach sich. Dies folge aus § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Die Beklagte habe dem durch die erste Höhergruppierung auch Rechnung getragen. Bezüglich der Zuschläge sei eine Bindung an die Vorgaben des BAT gewollt.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27. September 2007 (Blatt 201 bis 203 d. A.) Bezug genommen. Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgericht vom 16. November 2007 (Blatt 205 bis 207 d. A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden.

II. Das Rechtsmittel hat bezogen auf die vorinstanzlich zuerkannte Schichtzulage Erfolg; hinsichtlich weiter zuerkannte Vergütungsdifferenzansprüche ist die Berufung der Beklagten hingegen unbegründet.

1. Soweit die Klägerin mit der Begründung, ihr sei bis Februar 2005 eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 35,79 EUR gezahlt worden, die Weiterzahlung der Zulage ab März 2005 bis April 2007 (26 Monate) begehrt, reicht der Sachvortrag zivilprozessual nicht aus, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen. § 5 des am 20. Februar 2000 begründeten Arbeitsvertrages sieht eine solche Zulage ex pressis verbis nicht vor. Die vorerwähnte Vorschrift beinhaltet lediglich eine "allgemeine Zulage" in Höhe von 192,61 DM; eine freiwillige Zulage (AT) ist mit DM 0,00 aufgeführt.

Der Arbeitsvertrag sieht zudem lediglich eine Orientierung der Höhe der Zuschläge an den Beträgen des BAT vor, soweit es - so der klare Wortlaut - um Zuschläge für die Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und Nachtarbeit geht. Eine Schichtzulage wird nicht erwähnt.

Unterstellt die Rechtsauffassung der Klägerin wäre zutreffend, wonach sich ein Anspruch auf Schichtzulage aus den Bestimmungen des Bundes - Angestelltentarifvertrages (BAT) ergäbe, wäre zu sehen, dass Schichtarbeit in § 15 Abs. 8 und der Abs. 7 BAT und in der Folge eine tarifliche Schichtzulage nur gegeben wäre, wenn Schichtarbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) auch tatsächlich im Anspruchszeitraum vorgelegen hätte (vgl. Scherr/Krol-Dickob, Arbeitszeitrecht im öffentlichen Dienst, BAT 360, 460). Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Weitergehend hat die Rechtsprechung herausgearbeitet (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2001 - 16 Sa 2217/00), dass für Schichtarbeit wesentlich ist, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit der Dienststelle, erbracht wird (vgl. BAG 19. Oktober 1989 - 6 AZR 111/88 und 12. November 1997 - 10 AZR 27/97). Zur rechtlichen Begründung wird insbesondere auf die Protokollnotiz zu § 33 a Abs. 2 Satz 1 b BAT und den dort vorhandenen Begriff der "Zeitspanne" abgestellt. Die bloße Gewährung einer Schichtzulage in der Vergangenheit ersetzt nach Auffassung der Berufungskammer nicht die Notwendigkeit im Klageverfahren im einzelnen darzutun, dass die Klägerin für den Anspruchszeitraum seit März 2005 auch tatsächlich Schichtarbeit im Sinne der aufgezeigten Bestimmung geleistet hat. Hierzu waren der Berufungskammer keine Feststellungen möglich. Der Anspruch kann auch nicht aufgrund betrieblicher Übung gewährt werden; denn die in § 15 Satz 2 Arbeitsvertrag vereinbarte Schriftformklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, würden das Entstehen einer solchen Übung verhindern (vgl. BAG, 18. September 2002 - 1 AZR 447/01 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 48). Aus vorgenannten Gründen kann auch offen bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass ein diesbezüglicher Anspruch verfallen sei.

2. Unbegründet ist die Berufung, soweit der Klägerin mit dem Judikat des Arbeitsgerichts Zahlungsansprüche in Höhe von 790,05 EUR brutto als Vergütungsdifferenzansprüche zuerkannt wurden.

Nach Auffassung der Berufungskammer zeigt die Handhabung der Beklagten im Juni/Juli 2003, wonach der Klägerin Vergütung in der Lebensaltersstufe 2 der Vergütungsgruppe Kr V a gewährt wurde und das weitere praktizierte Verhalten, dass die Beklagte zumindest in Anlehnung an den BAT Lebensaltersstufen bzw. Beschäftigungszeiten für die Vergütung berücksichtigen wollte.

Durch die von der Klägerin und der Residenzleitung am 01. Juni 2004 unterzeichnete und damit auch mit Außenwirkung vollzogene Änderungsmeldung (Blatt 37 d. A.), mit welcher die Grundvergütung auf KR VI 3 (Gruppe/Stufe) aus Anlass des Ausscheidens von W. und wegen Ernennung zur "WBL" angehoben wurde, kann es zu einer schlüssigen Abänderung des unter dem 20. Februar 2000 geschlossenen und bereits 2003 schon einmal geänderten Arbeitsvertrages zumindest dahingehend, dass die Beklagte die nach Lebensaltersstufen bemessene Grundvergütungssätze in Anlehnung an § 27 B BAT weitergeben wollte, wobei die hier maßgebliche Stufenerhöhung vom Zeitpunkt her nicht zwingend den Tarifbestimmungen entsprach. Das BAT - Vergütungssystem nach Lebensaltersstufen hat die früheren Begriffe "Steigerungsbetrag" und "Aufrückungszulage" abgelöst. Die erste Lebensaltersstufe jeder Vergütungsgruppe ist die "Anfangsgrundvergütung" dieser Vergütungsgruppe. Für das Aufrücken und Aufsteigen in die weiteren Lebensaltersstufen bis zum Erreichen der Endgrundvergütung jeder Vergütungsgruppe ist maßgebend der Zeitpunkt stets jeweils der erste des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet. Dabei gilt nach § 27 Abs. 5 BAT ein Lebensjahr abweichend von § 187 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, mit Beginn des Monats vollendet, indem der Geburtstag fällt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BAT steigt der Angestellte, solange er in der entsprechenden Vergütungsgruppe verbleibt, nach je zwei Jahren in die weiteren Lebensaltersstufen bis zum Erreichen der Endgrundvergütung auf (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, Kommentar zum Bundesangestelltentarifvertrag B 3 S. 1 ff. und § 27 Erl. 1.3.2). Die praktizierte Verhaltensweise der Weitergabe der Lebensaltersstufe durch die Beklagte hat mit der Tarifautomatik, die typischerweise damit verbunden ist, dass die Eingruppierung eines Angestellten automatisch aus der ihm übertragenen Tätigkeit resultiert, nichts zu tun. Insoweit kommt es auf die von der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 09. November 2005, 5 AZR 128/05) getroffenen Aussage zur offenbar nicht geltenden Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT bei der vorliegend gewählten Arbeitsvertragsklausel nicht an.

Im Streitfall wurde eine rechtliche Bindung der Beklagten dahingehend erreicht, dass die Vergütung der Klägerin auch von der Lebensaltersstufe abhängen sollte. Bei der von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten nicht qualifiziert widersprochenen sechsjährigen Beschäftigung wäre die Lebensaltersstufe 4 zutreffend.

Die Grundvergütungssätze in Stufe 4 betragen 1.747,42 EUR. Die in der Stufe 3 1.694,75 EUR, sodass sich die von der Beklagten auch nicht weiter bestrittene Differenz von 52,57 EUR ergibt. Angriffe der Berufung gegen die Höhe der zuerkannten Beträge liegen nicht vor.

Ein Verfall der Ansprüche scheidet aus, da die Klägerin die diesbezüglichen Ansprüche erst ab Februar 2006 verfolgt und diese, wie dem Schreiben der Beklagten vom 02. Juni 2006 (Bl. 11 d. A.) zu entnehmen ist, innerhalb der - als zutreffend unterstellten - Ausschlussfrist des BAT von 6 Monaten - geltend gemacht wurden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nach Einschätzung der Kammer nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück