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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 590/07
Rechtsgebiete: MTV-Kraftfahrzeuggewerbe, BUrlG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTV-Kraftfahrzeuggewerbe § 19
BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c
BUrlG § 5 Abs. 3
ArbGG § 61 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 2007 - 8 Ca 146/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Arbeitgebers, Restvergütungsansprüche mit - nach Behauptung des Arbeitgebers - zuviel gewährtem Urlaub zu verrechnen.

Der Kläger war als Kfz-Mechaniker bis 30. November 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Der unter dem 02. Juni 1997 geschlossene Arbeitsvertrag sieht in § 1 Ziffer 3 die Geltung der jeweiligen Tarifverträge für das Kraftfahrzeuggewerbe - Handwerk vor und enthält in § 9 Ziffer 1 folgende Regelung:

"1. Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam."

Das Arbeitsverhältnis wurde regelmäßig dahingehend abgerechnet, dass die ersten 160 Stunden im Monat auf der Basis von 12,00 EUR und darüber hinausgehende Stunden auf der Basis von 13,00 EUR vergütet wurden.

Ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 15. Juli 2006, welches vom Geschäftsführer unterzeichnet ist, hat folgenden Inhalt:

"Sie haben für den Monat August 2006 drei Wochen, also 15 Arbeitstage, Urlaub eingereicht und bestehen auch darauf, obwohl Ihr Urlaubsanspruch dies nicht hergibt.

Sie erklären die zuviel Inanspruchnahme soll mit Überstunden verrechnet werden.

Diese bestätigen wir Ihnen hiermit und werden, in Absprache mit Ihnen, die Vorgehensweise so behandeln."

Die Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat November eine Abrechnung mit einem Auszahlungsbetrag von 1.167,31 EUR (Bl. 32 d. A.).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07. Dezember 2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 2.956,20 EUR auf (Bl. 3 d. A.).

In seiner am 25. Januar 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er habe für insgesamt 189 geleistete Stunden einen Anspruch von insgesamt 2.425,70 EUR. Eine Verrechnung mit angeblich zuviel gewährtem Urlaub sei unzulässig. Er habe auch nicht zuviel Urlaub erhalten. Im Übrigen sei die angebliche Zuvielzahlung tarifvertraglich ausgeschlossen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 940,60 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 31. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert: Der Kläger habe in den Jahren zuvor mehr Urlaub erhalten, als ihm zugestanden hätte. Deshalb habe man mit ihm vereinbart, dass der zuviel genommene Urlaub mit dem Überstundenkonto verrechnet würde. Eine solche Verrechnung habe man dem Kläger gegenüber auch schriftlich bestätigt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 25. Juli 2007 - 8 Ca 146/07 - nach dem Klageantrag erkannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Abzüge wegen angeblich zuviel genommenen Urlaubs hätten vorgenommen werden dürfen. Ein entsprechender Abzug sei nach § 19 MTV-Kraftfahrzeughandwerk ausgeschlossen. Die behauptete Verrechnungsvereinbarung verstieße gegen § 5 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz und gegen das Schriftformerfordernis. Wie sich sein Überstundenkonto im Laufe des Jahres 2006 entwickelt habe, sei von der Beklagten nicht dargelegt. Ein weiterer Abzug in Höhe von 200,00 EUR sei nicht gerechtfertigt. Dieser Betrag sei regelmäßig als Pauschalbetrag für die Betreuung eines Service-Mobiles gezahlt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe sowie zum erstinstanzlichen Sachverhalt wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 67 bis 72 a d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 03. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 29. August 2007 eingelegte und am 05. November 2007 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor: Dem Kläger hätten für 2006 lediglich 27,5 Arbeitstage als Urlaubstage zugestanden, die er auch genommen habe; er habe jedoch nicht aufgeführt, dass er am 27./28. Februar 2007 sowie am 27. bis 31. März 2007 Urlaub genommen habe. Daher sei sie - die Beklagte - nicht gehindert gewesen, eine Verrechnung mit 5,5 Tagen zuviel gewährtem Urlaub vorzunehmen. Der Zeuge Z. hätte hierzu geladen werden müssen. Die Beklagte habe ihren Anspruch mit der Gehaltsabrechnung vom 21. Dezember 2006 auch geltend gemacht. Von einer Verfristung könne nicht ausgegangen werden. § 5 Abs. 3 BUrlG stünde dem Begehren nicht entgegen, da sich diese Vorschrift auf § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG bezöge. Der Kläger habe den Betrag von 940,60 EUR nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Schriftformerfordernis nach § 9 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages sei zumindest konkludent in einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z. aufgehoben worden.

Zur weiteren Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 05. November 2007 (Bl. 100 bis 103 d. A.) und vom 16. November 2007 (Bl. 110 bis 111 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

unter Aufhebung des am 25. Juli 2007 verkündetem Urteils des Arbeitsgerichts Az.: 8 Ca 146/07 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung

und erwidert: Die Berufungssumme sei nicht erreicht, weil die Beklagte nur noch einen Betrag von 5,5 Urlaubstagen und nicht mehr den beim Arbeitsgericht verfolgten von 11,5 Urlaubstagen zur Verrechnung stelle. Außerdem verkenne die Beklagte den Regelungsgehalt des § 19 MTV-Kraftfahrzeuggewerbe. Da es um angebliche Urlaubstage aus Februar/März 2006 ginge, hätten diese Ansprüche bis Ende August bzw. September 2006 geltend gemacht werden müssen.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. November 2007 (Bl. 115 bis 117 d. A.) verwiesen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Da der vom Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzte Streitwert vom Berufungsgericht bei der Prüfung zugrunde zu legen ist, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) übersteigt (vgl. BAG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 -) und die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt angreift, bleibt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels - entgegen der Ansicht der Beklagten - erhalten, auch wenn sich die Berufungsbegründung mit einem geringeren Betrag auseinandersetzt.

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insoweit auch zulässig.

II.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat im angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2007 - 8 Ca 146/07 - die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 940,60 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte durfte aus Rechtsgründen keine Abzüge von den Restvergütungsansprüchen wegen zuviel genommenen Urlaubs vornehmen.

Die Kammer nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglich Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von weiteren Ausführungen ab.

1.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Soweit sich die Berufung auf zuviel genommenen Urlaub am 27./28. Februar und vom 27. bis 31. März 2006 bezieht, sind entsprechende Urlaubsvergütungsansprüche zu diesen Zeitpunkten entstanden und für die Berechnung des Beginns der Ausschlussfrist nach § 19 des MTV-Kraftfahrzeuggewerbe maßgeblich. Nach dieser Bestimmung sind die Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens acht Wochen nach Ausscheiden schriftlich geltend zu machen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers wären die zuviel gewährten Ansprüche im August spätestens im September 2006 zur Verrechnung angefallen.

Ist ein Ausschluss nach den genannten Tarifbestimmungen gegeben, kommt es auf das an den Kläger gerichtet Schreiben vom 15. Juli 2006, mit welchem zuviel gewährter Urlaub mit Überstunden verrechnet werden solle, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Im Übrigen würde dieses Schreiben auch nicht § 9 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, welches die Schriftform für Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrages vorsieht, erfüllen, da es an einer Unterschrift des Klägers auf einer entsprechenden Vereinbarung fehlt. Zwar kann - so die zutreffende Auffassung der Beklagten - ein Schriftformerfordernis konkludent aufgehoben werden; dies gilt jedoch nicht, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Regelung aufgenommen ist, dass mündliche Vereinbarungen unwirksam sind. Hieraus folgt eine konstitutive Wirkung. Aus vorstehenden Gründen erhellt, dass der Zeuge Z. mit dem Beweisthema: Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung nicht vom Arbeitsgericht geladen werden musste.

Offen bleiben kann, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zu § 5 Abs. 3 BUrlG zutrifft oder nicht.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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