Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 612/05
Rechtsgebiete: TVUmBw, BGB


Vorschriften:

TVUmBw § 6 Abs. 2
TVUmBw § 6 Abs. 2 Unterabs. 2
TVUmBw § 7 b
TVUmBw § 7 b Abs. 1
BGB § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 612/05

Entscheidung vom 03.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. April 2005 - AZ: 9 Ca 1979/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach seiner Beistellung zum 01.11.2003 zur Bundeswehr Fuhrparkservice GmbH einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) hat.

Mit der Klage vom 09.09.2004 hat der Kläger Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum November 2003 bis Juni 2004 geltend gemacht und dies im Wesentlichen damit begründet,

dass er der Beistellung nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass er eine Lohnsicherung erhalte. Ihm sei nämlich bewusst gewesen, dass er die maßgeblichen Voraussetzungen des § 7 b TVUmBw nicht erfülle. weil er nicht fünf Jahre ununterbrochen als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Personalsachbearbeiterin S in der Standortverwaltung W habe ihm dies sodann mündlich als auch schriftlich zugesagt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.371,93 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht erfülle und auch eine Zusage außerhalb des Tarifvertrages nicht gegeben worden sei. Insbesondere stelle der dem Kläger gezahlte Pauschallohn nach dem Kraftfahrertarifvertrag eine eigenständige Entlohnungsart dar, die jedoch keine ständige Lohnzulage bedeute.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 7 B Abs. 1 TVUmBw deshalb nicht erfüllt seien, weil der Kläger keine fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als Kraftfahrer mit einem Pauschallohn zurückgelegt habe.

Auch die Voraussetzung zur Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 2 TVUmBw seien deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger keine Lohnzulage in der Vergangenheit gezahlt worden sei und § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 TVUmBw unter b eine ständige Lohnzulage für die Tätigkeiten in den letzten drei Jahren fordere, wenn sie berücksichtigt werden solle.

Nach Zustellung des Urteils am 27.06.2005 hat der Kläger am 21.07.2005 Berufung eingelegt und dies am 23.08.2005 im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 6 Abs. 2 TVUmBw fehl interpretiert habe, weil ein Vergleich zwischen jetzigen und früherem Lohn stattzufinden habe und die Differenz ausgeglichen werden solle. Unterabs. 2 des § 6 Abs. 2 TVUmBw solle nur eine Richtlinie bieten und zähle nicht abschließend die Lohnbestandteile auf, die allein berücksichtigt werden müssten. Dem Kläger sei ein so genannter Pauschallohn (§ 3 Kraftfahrer TV, 30 Abs. 6 MTArb gezahlt worden, der sich aus dem Monatstabellenlohn und den Mehrarbeit- und Überstundenvergütung zusammensetze.

Wenn die Beklagte gemäß § 2 TVUmBw den Kläger rechtzeitig über die ihn betreffenden Organisationsentscheidung unterrichtet hätte und eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates eingeleitet worden wäre, wären die drei Monate, die dem Kläger noch an der Vollendung der fünfjährigen ununterbrochenen Beschäftigung als Kraftfahrer gefehlt hätten, verstrichen, weswegen dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch als Schadenersatzanspruch zustünde.

Auch sei aus dem Schreiben vom 01.12.2003 eine Zusage für die Gehaltssicherung in dem Umfang zu erkennen, wie der Kläger sie fordere.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2005 (Az.: 9 Ca 1979/04) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.371,93 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2004 zu zahlen,

2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit,

dass das Arbeitsgericht nach § 6 Abs. 2 TVUmBw richtig angewendet habe, weil der Kläger Zulagen im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten habe und er es sich nach seiner Beistellung in der Lohngruppe 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb befinde.

Das Schreiben vom 01.12.2003 sei auch keine konstitutive Zusage, wonach dem Kläger mehr außer - oder übertarifliche Zusagen gemacht werden sollten.

Die Schwerbehindertenvertretung sei vor Beistellung und Versetzung des Klägers beteiligt worden und habe unter dem 16.10.2003 der Maßnahme zugestimmt. Der Personalrat sei ebenfalls beteiligt worden und habe ebenfalls zugestimmt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlage ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 102 bis 106 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen hat.

Unter den Parteien ist noch im Streit, ob dem Kläger nach § 6 Abs. 2 TVUmBw ein tarifvertraglicher Anspruch zusteht oder sich dieser aus seiner Zusage, gemacht mit Schreiben vom 01.12.2003 (Bl. 7 d. A.) oder aus seinem Schadenersatzanspruch ergibt, weil die Beklagte die personelle Maßnahme der Beistellung drei Monate vor Erreichen der Fünfjahresgrenze des § 7 Abs. 1 TVUmBw durchgeführt hat.

Die Berufungskammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichtes, soweit es die Frage anbelangt, ob aus dem Schreiben der Standardverwaltung W vom 01.12.2003 und den zuvor geführten Gesprächen mit dem Kläger einen Anspruch auf Einkommenssicherung ableiten lässt, den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes im angefochtenen Urteil an und macht sich diese Ausführungen zu eigen.

Auch hinsichtlich der Begründung des Klägers, einen Anspruch auf weitergehende Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 2 TVUmBw ableiten zu können, hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Anspruch verneint. Die Berufungskammer lässt dahin gestellt, ob die Erläuterung der Gewerkschaft ver.di zu § 6 TVUmBw tatsächlich eine abschließende Aufzählung beinhaltet, was ständige Lohnzulagen im Sinne des § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 TVUmBw anbelangt, weil der Kläger die Voraussetzung deshalb nicht erfüllt, weil ihm neben seinem Monattabellenlohn und dem Lohn für Mehrarbeit und Überstunden der so genannte Pauschallohn für Kraftfahrer gezahlt wurde. Aus der tarifvertraglichen Bezeichnung ergibt sich nämlich, dass die Leistung für Mehrarbeit und Überstunden Lohn sind und keine ständigen Lohnzulagen, sondern mit dem Monatstabellenlohn den Pauschallohn im Sinne des Kraftfahrer TV bilden. Ständige Lohnzulagen können nur dann bejaht werden, wenn sie aus besonderem Anlass zum gezahlten Lohn hinzutreten, wie dies beispielsweise in § 29 a für die Schichtzulage geregelt ist. Da dem Kläger also keine Zulage im Sinne des tariflichen Regelwerkes ständig geleistet wurde, kann auch nicht beanspruchen, dass diese im Rahmen der Einkommenssicherung berücksichtigt werden. Deshalb kommt es auch nicht auf die Frage, die eine, wenn die zum Monatstabellenlohn gezahlte Summe als Lohnzulage zu werten sei, sich der Umstand auswirkt, dass diese der Höhe nach immer davon abhängig gewesen ist, in welchem Umfang der Kläger zu Fahrleistungen herangezogen worden ist.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes zu, weil die Beklagte es unterlassen hat, so lange mit der Beistellung zuzuwarten, bis er die fünf Jahre als Kraftfahrer erfüllt hatte. Auch dann, wenn noch eine Zeitspanne bis zur Erfüllung einer tariflich vorgesehen Frist fehlen, ist der Arbeitgeber frei, wenn keine treuwidrigen Verhaltensweisen erkannt werden können, auch vor Ablauf der Frist Maßnahmen zu ergreifen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Der Kläger hat den Vorwurf dahingehend erhoben, dass die Beklagte nicht in Gespräche mit dem Personalrat und ihm getreten ist, die dazu geführt hätten, dass die noch fehlenden drei Monate ins Land gegangen wären und er damit die Voraussetzungen nach § 7 B Abs. 1 TVUmBw zurückgelegt hätte. Die Berufungskammer kann keine Verpflichtung der Beklagten ausmachen, die zu einem solchen Verhalten verpflichtet hätte, so dass auch ein Verstoß gegen diese Verhaltenspflicht nicht erkannt werden kann, weswegen es bereits an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt.

Auch der Einwand bezüglich der Personalrats- und Schwerbehindertenvertretung ist unbeachtlich, weil die Beklagte unter Vorlage eines Zustimmungsformulars belegt hat, dass eine Vertrauensperson der Maßnahme am 16.10.2003 zugestimmt hat und der Kläger hiergegen keine weiteren Einwände erhob.

Das Arbeitsgericht hat, insoweit folgt die Berufungskammer auch hier dem Arbeitsgericht in vollem Umfang, die Frage der Personalratsanhörung und des möglichen Vorbehaltes richtig behandelt, weswegen sich die Berufungskammer diese Begründung zu eigen macht.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, weswegen ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Für den Kläger ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht deshalb zugelassen, weil die Kammer einer Sache von grundsätzlicher Bedeutung, § 72 Abs. 2 ArbGG sieht.

Ende der Entscheidung

Zurück