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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 631/01
Rechtsgebiete: DÜG, AtV


Vorschriften:

DÜG § 1
AtV § 3
AtV § 3 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 631/01

Verkündet am: 06.11.2003

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2001 - AZ: 2 Ca 1730/00 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 870,19 EUR nebst 5 % nach § 1 DÜG seit 07.07.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu tragen und die Kosten des noch anhängigen Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Schlussurteil auf 7.360,-- EUR festgesetzt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Leistungen der Kläger aus einer mit der Beklagten am 15.051998 geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung beanspruchen kann.

Nach Erlass eines Teilurteils, womit Ansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.06.1998 bis einschließlich 31.10.1999 als durch eine Ausschlussfrist ausgeschlossen, abgewiesen wurden, streiten die Parteien noch darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum 01.11.1999 bis 28.02.2002 höhere Leistungen als die erbrachten zustehen.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte in § 3 der Altersteilzeitvereinbarung mit ihm eine Nettolohnabrede getroffen habe, wonach ihm 90 % des Nettoentgeltes aus der vorausgegangenen Vollzeittätigkeit zustehen sollten. Aus diesem Grunde müsse die Beklagte auch eventuell auf den Aufstockungsbetrag entfallende Lohnsteuern oder sonstige Abgaben tragen.

Ihm sei trotz des eindeutigen Wortlautes der Altersteilzeitvereinbarung in § 3 Vergütung, niemals der dort erwähnte Nettogehalt von DM 5.101,61 gezahlt worden.

Sein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung berechtige die Beklagte nicht, den auf sie entfallenden Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung von seinen Leistungen einzubehalten. Aus den beigefügten Berechnungsbeispielen der Beklagten ergebe sich, dass bei Fortbestehen der Krankenversicherungsfreiheit-private Krankenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zum vereinbarten Mindestnetto hätten gezahlt werden müssen, weswegen sich der Mindestbetrag von DM 5.101,61 einschließlich der Arbeitgeberanteile zur privaten Krankenversicherung ergeben habe. Nach der Vereinbarung habe er nur die auf ihn entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.

Auch sei nicht geregelt, dass der gezahlte Gesamtaufstockungsbetrag dem Progressionsvorbehalt unterliege, weswegen der Betrag, der ihn zum Lebensunterhalt verbleiben solle, gemindert werde. Die Beklagte habe ihn auf diesen Umstand nicht hingewiesen, obwohl ihr dies bei Abschluss des Vertrages positiv bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe gewusst, dass er auf den Mindestbetrag zur Lebensstandardhaltung angewiesen sei, weswegen sie ihn habe auf die drohenden Nachteile hinweisen müssen und da sie dies nicht getan habe, müsse sie ihm Schadenersatz in der Höhe leisten oder den Vertrag entsprechend anpassen.

Die Beklagte habe auch keine Ausgleich für entgangene Provisionsaussichten oder als Entschädigung für die private Dienstwagennutzung ein höheres Bruttogehalt angesetzt, was jedoch nach § 3 AtV-Bruttoarbeitsentgelt, hätte erfolgen müssen. Aus diesem Grunde sei von einem Bruttobetrag von DM 910,-- pro Monat auszugehen, so dass sich das Nettoaltersteilzeitentgelt zumindest im eingeklagten Umfang erhöhen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. für die Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2000 über den gezahlten übertariflichen Aufstockungsbetrag hinaus einen zusätzlichen lohnsteuerfreien Aufstockungsbetrag von DM 460,-- monatlich zu zahlen, insgesamt also DM 11.500,-- zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit aus dem Nettobetrag;

2. für die Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01. Juli 2000 bis zum 28. Februar 2001 über den nach den bisherigen Berechnungsgrundsätzen der Beklagten zu zahlenden Aufstockungsbetrag hinaus einen zusätzlichen lohnsteuerfreien Aufstockungsbetrag von DM 460,-- monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass in der Vereinbarung vom 15.05.1998 keine Nettolohnvereinbarung enthalten sei, weil diese Vereinbarung eine Brutto-Nettoberechnung aufweise.

§ 3 AtV enthalte klare Aussagen darüber, welches Entgelt der Kläger während seiner Aktivphase habe beanspruchen können. Lege man diese Werte zugrunde und berücksichtige man die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Steuer- und Sozialversicherungseinbehalte, habe sich der aufgeführte Nettobetrag von DM 5.101,61 ergeben. Das ausgewiesene Mindestnetto- könne nicht durchgängig Maßstab sein, weil nach der eindeutigen vertraglichen Regelung während der Freistellungsphase die Spesen- und Telefonkostenpauschale entfalle.

Ab Juni 1998 habe sich die an den Kläger auszuzahlende Summe um die Positionen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (DM 356,57 + DM 44,90) verringert, weil der Kläger in die gesetzliche Krankenversicherung-Pflegeversicherung übergewechselt sei.

Die Altersteilzeitvereinbarung sei auf den derzeitigen Steuer- und Sozialversicherungsstand gestellt, weswegen sich ein Ausgleich für die neue Situation daraus nicht entnehmen lasse.

Bei der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse habe der Arbeitgeber die hälftigen Versicherungsbeiträge zu leisten und zusätzlich auch die Arbeitnehmerbeiträge direkt abzuführen, so dass ein geringerer Nettobetrag zur Auszahlung kommen müsse. Wirtschaftlich werde der Kläger jedoch gleichgestellt, da er aus dem verminderten Nettogehalt keine privaten Krankenversicherungsbeiträge mehr abführen müssen.

Es sei zwar richtig, dass der AtV keinen Hinweis auf den Progressionsvorbehalt enthalte, jedoch sei auch ein Hinweis darauf entbehrlich, da der Kläger von dem maßgeblichen Steuervorschriften Kenntnis gehabt habe.

Die Steuerfreiheit des gesamten Aufstockungsbetrages ergebe sich aus dem Einkommensteuergesetz und lediglich andere Einkünfte, die zu dem Aufstockungsbetrag fliesen würden, könnten eine nachträgliche Steuerpflicht ergeben, wofür der Arbeitgeber jedoch nicht Einzustehen habe. Eine Zusage, eine eventuelle Versteuerung auszugleichen, sei nicht gemacht worden.

Da die Steuerschuld erst im Rahmen einer vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Jahres in Betracht komme, sei dies allein Sache des Arbeitnehmers.

Der geldwerte Vorteil bezüglich des Firmenwagens sei berücksichtigt worden, da während des aktiven Zeitraumes der geldwerte Vorteil in Höhe von DM 395,-- berücksichtigt worden sei, welcher in der Freistellungsphase als Einkommensbestandteil nicht mehr angefallen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger keine höhere Altersteilzeitvergütung zustünde, weil die Regelung den geldwerten Vorteil für den zur Verfügung gestellten Firmenwagen als auch sonstige Nebenleistungen berücksichtigt hätten. Die ausdrückliche Auflistung der einzelnen zu berücksichtigenden Positionen beinhalte zugleich den Ausschluss weiterer Positionen, was sich auch aus der der Vereinbarung beigefügten Berechnungsbeispiele entnehmen lasse.

Auch der Progressionsvorbehalt führe zu einer Erhöhung der Leistung, weil der Kläger entsprechend der Vereinbarung die Aufstockungsbeträge steuerfrei erhalte und eine Steuerpflicht erst im Zusammenhang mit anderen Einkünften, die dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnen seien, entstehen könne.

Eine Hinweispflicht bei der Beklagten könne nicht angenommen werden, weil der Arbeitnehmer, der über einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sich in der Regel selbst über die rechtlichen Folgen dieser Vereinbarung Klarheit verschaffen müsse.

Dem Kläger sei auch nicht zugesagt worden, dass ihm bei Änderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse, insbesondere auch der Sozialversicherungspflicht, der errechnete Betrag von DM 5.101,61 zustehen müsse. Die Vereinbarung enthalte den Hinweis darauf, dass die Angaben nach dem derzeitigen Steuer- und Sozialversicherungseinbehalten errechnet seien. Der Kläger habe nach dem Wechsel der Krankenkasse keinen Anspruch auf einen Ausgleich, für den Fall, dass sich weniger als die errechneten Beträge ergeben sollten. Die Beklagte habe nach der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenkasse lediglich den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil einbehalten und abgeführt, so dass die Arbeitgebeanteile nicht auf den Kläger überlastet worden seien.

Nach Zustellung des Urteils am 27.04.2001 hat der Kläger am 21.05.2001 Berufung eingelegt, welche am 20.06.2001 begründet worden ist.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit für die hiesige Entscheidung von Bedeutung im Wesentlichen damit an, dass dem Kläger das vertraglich vereinbarte Nettoentgelt von mindestens DM 5.101,61 während des gesamten Altersteilzeitraumes nicht gezahlt worden sei. Im Schnitt seien pro Monat DM 230,-- netto weniger gezahlt worden, wobei wegen der einzelnen Monate und der Differenzen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.06.2001 (Bl. 147-148 b) Bezug genommen wird.

Die Parteien hätten einen Nettobetrag nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vereinbart, weswegen sie mindestens den Betrag zu zahlen habe, der sich nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus DM 5.101,61 ergebe.

Der Kläger sei wegen des Progressionsvorbehaltes im Jahr 1999 zu einem Steuersatz von 21,6422 veranlagt worden, was eine Einkommensteuerschuld von DM 17.667,76 entsprochen habe, wovon auf die gezahlte Aufstockung eine Steuerlast von 2.775,67 entfalle, ohne die der Steuersatz 18,1563 % betragen habe. Dies mache einen Steuernachteil von DM 230,-- pro Monat aus, der auszugleichen sei.

Die Auslegung der Altersteilzeitvereinbarung ergebe, dass dem Kläger für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Nettobetrag von 90 % aus dem jeweiligen Vollzeitbrutto, mindestens jedoch DM 5.101,61 zustehen solle.

Die individuelle Vereinbarung der Parteien beinhalte Zusage, dass dem Kläger während der Laufzeit der Vereinbarung jeweils 90 % des aktuellen Vollzeitsteuerbruttogehaltes zustehen solle.

Auch wenn man eine konkrete Vereinbarung der § 3 AtV nicht entnehmen wolle, so folge dies aus einer Billigkeitskontrolle die dazu führe, dass sich das Mindestnetto im Falle einer Krankenversicherungspflicht des Klägers nicht um den Arbeitnehmeranteil vermindern dürfe.

Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Schadenersatz, weil die Beklage nicht auf die Risiken, auch nicht allgemeiner Form, hingewiesen habe, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht beim Abschluss von Änderungsverträgen auftreten können.

Nach Erlass des Teilurteils am 17.01.2002 beantragt der Kläger nunmehr,

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. April 2001 - AZ. 2 Ca 1730/00 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) für die Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.11.1999 bis zum 28.02.2002 über den gezahlten übertariflichen Aufstockungsbetrag hinaus einen zusätzlichen lohnsteuerfreien Aufstockungsbetrag von DM 460,-- monatlich zu zahlen, insgesamt also DM 5.00,-- zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem Bruttobetrag;

b) für die Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01. Juli 2000 bis zum 28.02.2002 über den ach den bisherigen Berechnungsgrundsätzen der Beklagten zu zahlenden Aufstockungsbetrag hinaus einen zusätzlichen lohnsteuerfreien Aufstockungsbetrag von DM 460,-- monatlich zu zahlen, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz:

aus DM 460,-- ab dem 01. Juli 2000 und weiteren

DM 460,-- ab dem 01. August 2000

DM 460,-- ab dem 01. September 2000

DM 460,-- ab dem 01. Oktober 2000

DM 460,-- ab dem 01. November 2000

DM 460,-- ab dem 01. Dezember 2000

DM 460,-- ab dem 01. Januar 2001

DM 460,-- ab dem 01. Februar 2001

DM 460,-- ab dem 01. März 2001

DM 460,-- ab dem 01. April 2001

DM 460,-- ab dem 01. Mai 2001

DM 460,-- ab dem 01. Juni 2001

DM 460,-- ab dem 01. Juli 2001

Und aus DM 460,-- monatlich ab 01. August 2001 bis 28.02.2002

a) aus DM 1.616,23

01.12.99-31.12.99 30 Zinstage 6,95 % p.a DM 9,36

01.01.00-30.04.00 120 Zinstage 7,68 % p.a. DM 41,38

01.05.00-31.08.00 120 Zinstage 8,42 % p.a. DM 45,36

01.09.00-31.08.01 360 Zinstage 9,26 % p.a. DM 149,66

01.09.01-31.12.01 120 Zinstage 8,62 % p.a. DM 46,44

01.01.02-30.06.02 180 Zinstage 7,57 % p.a. DM 61,17

01.07.02-31.12.02 180 Zinstage 7,47 % p.a. DM 60,37

01.01.03-31.08.03 240 Zinstage 6,97 % p.a. DM 75,10

d) aus DM 85,72

01.01.00-30.04. 120 Zinstage 7,68 % p.a. DM 2,19

01.05.00-31.08.00 120 Zinstage 8,42 % p.a. DM 2,41

01.09.00-31.08.01 360 Zinstage 9,26 % p.a. DM 7,94

01.09.01-31-12.01 120 Zinstage 8,62 % p.a. DM 2,46

01.01.02-30.06.02 180 Zinstage 7,57 % p.a. DM 3,24

01.07.02-31.12.02 180 Zinstage 7,47 % p.a. DM 3,20

01.01.03-31.08.03 240 Zinstage 6,97 % p.a. DM 3,98

Gesetzlicher Verzugszins aus DM 1.701,95 bis 31.08.03 DM 514,26

Die Beklage beantragt,

die Berufung des Klägers auch in der geänderten Form zurückzuweisen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger all die Leistungen zugeflossen seien, zu denen sich die Beklagte in der Altersteilzeitvereinbarung verpflichtet habe.

Mittlerweile sei auch die Frage des Progressionsvorbehaltes durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Sinne der Beklagten entschieden, dass nämlich die nachträgliche Versteuerung des Ausgleichsaufstockungsbetrages Sache des Arbeitnehmers sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Außerdem wird Bezug auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 11.04.2001 (Bl. 118-125 d. A.) zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 17.01.2002 ein Gutachten darüber erstellen lassen, ob dem Kläger jeweils 90 % der monatlich errechneten Nettobezüge einschließlich der tarifvertraglichen Erhöhung und der Berücksichtigung, des Umstandes, dass der Kläger die Hälfte der Krankenkasse- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu tragen hat, von der Beklagten gezahlt worden sind.

Wegen des Inhalts der gutachterlichen Stellungnahme wird auf Bl. 333-334 nebst der Anlagen in Bl. 336-388 d. A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung des Klägers hin ist die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts in der zuerkannten Höhe abzuändern und der Klage nebst der geforderten, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verzinsung zu entsprechen.

Der Kläger hat aus der vertraglichen Vereinbarung vom 15.05.1998 (Bl. 35-36 d. A.) einen Anspruch auf Auszahlung von mindestens DM 5.101,61 abzüglich der von ihm zu tragenden Krankenversicherung- und Pflegeversicherungsanteile. Die Kammer entnimmt dies der Vereinbarung, wo in § 3 Abs. 2 Satz 3 AtV geschrieben steht, dass sich die Nettobezüge nach derzeitigen Steuer- und Sozialversicherungseinbehalten auf DM 5.101,61 belaufen, was einem 90 %igen jetzigen, gemeint ist Mai 1998 Nettobezug entspricht. In § 3 Abs. 2 Satz 3 AtV ist dem Kläger eine genaue Aufstellung der Be- und Abzüge versprochen worden und er hat sie auch erhalten, so dass diese Inhalt der Vereinbarung geworden sind. Aus den beiden Berechnungen, getrennt für aktiven und inaktiven Zeitraum ergeben sich die DM 5.101,61 netto ohne die Berücksichtigung des den Arbeitnehmer treffenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Diese Position ist nämlich als abzusetzen nicht aufgeführt, ist also von dem dem Kläger auszuzahlenden Nettobetrag von DM 5.101,61 selbst zu tragen, während der Arbeitgeberanteil jeweils hinzugerechnet wird. Daraus entnimmt die Kammer, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Kläger, was auch der Normalfall ist, selbst jeweils die Hälfte des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages zu tragen hat. Dass der Kläger sodann in die gesetzliche Krankenkasse gewechselt ist, hat die Beklagte für den Zeitraum der Freistellung auch entsprechend berücksichtigt, ohne dass sich deswegen der dem Kläger zustehende Nettobetrag von DM 5.101,61 geändert hätte. Daraus ist abzuleiten, dass dem Kläger jeweils mindestens, weil ja auch tarifliche Gehaltserhöhungen in der Zukunft zu erwarten waren und auch tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen noch erfolgten, DM 5.101,61 netto zu erhalten hat, wovon bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der auf ihn entfallende Teil abzuziehen und an die Kasse abzuführen ist. Dies ist die Ausgangslage, wobei die entgangenen Provisionszahlungen oder Rückgabe des Firmenwagens zu keinem anderen Ergebnis führen, weil das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass verschiedene Leistungen der Beklagten aufgeführt sind, woraus man entnehmen kann, dass andere Leistungen gerade keine Berücksichtigung finden sollen.

Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass dem Kläger unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Bruttogehaltshöhe für November und Dezember 1999 ein zusätzlicher Aufstockungsbetrag von DM 1.705,95 = 870,19 EUR zusteht, während für das Jahr 2000 und 2001 keine Ansprüche mehr gegeben sind.

Die Sachverständige hat für jeden Monat eine Abrechnung erstellt, dabei fiktive Vollzeitnettobezüge den tatsächlichen Altersteilzeitnettobezügen des Klägers gegenüber gestellt und ist zudem von ihr gefundenen und von den Parteien nicht angegriffenen Ergebnis gelangt.

Die Klage ist also in dieser Höhe nebst der geforderten Zinsen begründet, während weitergehende Ansprüche nicht gegeben sind.

Wegen der zum Schluss nicht mehr strittigen Frage, bezüglich des Provisionsvorbehaltes, wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.10.2002 - AZ: 9 AZR 298/01 - Bezug genommen, wonach der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Freistellung von der Belastung aus einem Steuerprogressionsvorbehalt gegen den Arbeitgeber hat. Auch Ansprüche auf Schadenersatz sind nicht erkennbar, da der Kläger, angesichts seiner bisherigen Position bei der Beklagten durchaus in der Lage gewesen ist, sich kundig zu machen, bezüglich der Folgen seiner vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten.

Nach dem Vorstehenden war die weitergehende Berufung zurückzuweisen, ebenso wie die mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Teilbeträge für den Restzeitraum abzuweisen sind, weil ein Anspruch des Klägers nicht gegeben ist.

Die Kostenverteilung folgt den Vorschriften der §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 91, 92, 97 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Schlussurteil ist der noch im Streit befindlichen Restsumme anzupassen, § 3 ZPO.

Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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