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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 669/04
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 669/04

Verkündet am: 11.11.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern X. - vom 09.06.2004 - AZ: 6 Ca 2672/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher als Lkw-Fahrer zunächst ab 15.07.1996 bei der Firma Z. Y. GmbH & Co KG in X. beschäftigt war, ist bei der Beklagten seit 01.02.2000 beschäftigt. Die Beklagte hat allen Mitarbeitern, nachdem am 18.07.2003 die Gesellschafter den Beschluss gefasst hatten, das Unternehmen zum 31.12.2003 zu schließen, allen Mitarbeitern ordentlich zum 31.12.2003 gekündigt.

Der Kläger greift die ihm erklärte Kündigung vom 15.09.2003 mit seiner Klage, welche am 09.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, im Wesentlichen damit an, dass ein Betriebsübergang auf die Firma W. Transporte GmbH & Co. KG stattgefunden habe, da dort die bisherigen Fahrzeuge der Beklagten ebenso wie die Fahrer mit Ausnahme des Klägers im Einsatz seien. Diese Firma führe seit Stilllegung des Betriebes der Beklagten genau die gleichen Transporte mit den gleichen Fahrzeugen und den gleichen Fahrern wie bislang die Beklagte durch.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.09.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht, dass der Stilllegungsbeschluss vom 18.07.2003 dazu geführt habe, dass in einer weiteren Sitzung am 15.08.2003 der bisherige Geschäftsführer V. angehalten worden sei, spätestens im September die Kündigung auszusprechen, damit die Betriebsschließung zum 31.12.2003 vollzogen werden könne, was dann auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Mit der Stilllegungsentscheidung sei die Möglichkeit der Beschäftigung der Arbeitnehmer über den 31.12.2003 entfallen und Mitarbeiter, deren Kündigungsfrist erst in 2004 abgelaufen sei, seien dementsprechend auch ab 01.01.2004 tatsächlich freigestellt worden.

Nach dem endgültigen Beschluss vom 15.08.2003 habe man keinen neuen Auftrag angenommen, der nicht bis zum 31.12.2003 hätte abgewickelt werden können und die Kunden der Beklagten seien auch über die Stilllegungsabsicht bereits im September 2003 schriftlich informiert worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.06.2004 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund gegeben sei, da die Beklagte auf der Grundlage ihrer Entscheidung den Betrieb tatsächlich stillgelegt habe und dies ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstelle.

Der Einwand des Klägers, dass die Kündigung wegen eines Betriebsüberganges unwirksam sei, verfange deshalb nicht, weil der Betrieb vor einem möglichen Erwerb tatsächlich stillgelegt worden sei, weswegen ein Übergang deshalb ausscheide, weil die organisatorische Betriebsmitteleinheit nicht mehr vorhanden sei, die übergehen könne. Ferner könne man nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt der behauptete Betriebsübergang stattgefunden haben solle. Aber auch wenn man von einem Betriebsübergang ausgehen wolle, so seien damit ordentliche betriebsbedingte Kündigungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht könne die Kausalität zwischen Betriebsübergang und erklärter Kündigung nicht erkennen.

Das Urteil ist dem Kläger am 16.07.2004 zugestellt worden, woW.fhin Berufung eingelegt wurde, die am 13.08.2004 und deren Begründung am 10.09.2004 beim Landesarbeitsgericht vorgelegen hat.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass von einem Betriebsteilübergang auszugehen sei, weil die Firma W. von der Beklagten genau die Setzfahrzeuge im Bereich Garagen, wo der Kläger als Kraftfahrer eingesetzt gewesen sei, nebst aller bisherigen Fahrer und dem zugehörigen Büropersonal nahtlos übernommen habe. Schon die Beklagte habe diesen Bereich von der Firma Z. am 01.02.2000 in gleicher Weise übernommen.

So sei auch Herr V., Geschäftsführer der Beklagten ab 23.12.1996 Geschäftsführer der Beklagten und seit 02.05.1996 Einzelprokurist bei der Firma W. GmbH der persönlich haftenden Gesellschafterin der Firma, die den Betriebsteil von der hiesigen Beklagten übernommen habe.

Der nahtlose Übergang im Hinblick auf die Tätigkeit der Setzfahrzeuge mit den gleichen Fahrern wie bisher und für den gleichen Auftraggeber mit dem gleichen Büropersonal habe eine vorherige Absprache zwischen Betriebsteilveräußerer, der Beklagten, und dem Erwerber sowie der Auftraggeber bedurft. Das Arbeitsgericht habe auch nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gesehen, der dann gegeben sei, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehenen Stilllegung des Betriebes nachträglich zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebes und einer damit einhergehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit komme.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus anzubieten, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse noch während des Laufs der Kündigungsfrist geändert hätten. Nach Ablauf der Kündigungsfrist und Fortsetzung des bisherigen Betriebes durch Übernahme der Hauptbelegschaft stünde dem gekündigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebserwerber ein Fortsetzungs- bzw. Wiedereinstellungsanspruch zu. Der Betriebsteil Setzfahrzeuge habe aus drei Setzfahrzeugen mit Straßenzulassung und einem Setzfahrzeug für den Einsatz auf dem Betriebsgelände und zwei Beistellzügen einschließlich der zugehörigen Fahrer bestanden, wozu eine Bürokraft und ein Werkstattmitarbeiter gekommen seien. Dieser Betriebsteil, in dem der Kläger ebenfalls beschäftigt gewesen sei, sei auf die Firma W. Transporte GmbH & Co. KG übergegangen, die auch den einzigen Kunden der Beklagten, die Firma Z., mit übernommen habe.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern X. - vom 09.06.2004 - AZ: 6 Ca 2672/03 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Setzfahrzeuge und die Fahrer keinen Betriebsteil dargestellt hätten und die bisherigen Geschäftsführer der Beklagten, Herr V. und Herr U., seien nicht Geschäftsführer der Firma W. Transporte GmbH & Co. KG, sondern Herr V. sei Angestellter mit Prokura.

Die Firma W. habe nicht den wesentlichen Teil des Personals übernommen, da sie von 13 Fahrern 4 eingestellt habe und zwar 3 im Februar und 1 im April 2003. Von der Beklagten seien nicht alle Fahrzeuge, sondern nur 7, was etwa einem Drittel der Fahrzeuge entsprochen habe, gekauft worden.

Von den 30 Kunden der Beklagten habe die Firma W. Transporte GmbH & Co. KG lediglich die Firma Z. mit einem Auftragsvolumen von etwa 10 % des bisherigen übernommen. Der Kläger habe zudem nicht erklärt, ob er einem möglichen Betriebsübergang widerspreche oder nicht. Einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen den von ihm benannten Teilbetriebsübernehmer habe er nicht geltend gemacht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die in dem Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Dem Arbeitsgericht ist zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass die Betriebsstilllegung, die auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 18.07. bzw. 15.08.2003 zum 31.12.2003 erfolgte, einen dringenden betrieblichen Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstellt. Mit der endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebes entfällt die Möglichkeit, Arbeitnehmer sinnvoll zu beschäftigen, weswegen hierin ein Kündigungsgrund für die Beklagte gegeben ist.

Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil ein Teilbetriebsübergang i. S. d. § 613 a Abs. 4 BGB von der Beklagten auf die Firma W. Transporte GmbH & Co. KG stattgefunden hat.

Hierbei wird zum Nachteil der Beklagten unterstellt, dass die Setzfahrzeuge im Bereich Garagen tatsächlich einen Betriebsteil darstellen, der organisatorisch so ausgegliedert und selbständig ist, dass von einer organisatorischen Untergliederung des Gesamtbetriebes gesprochen werden kann, mit der ein Teilzweck verfolgt wird. Da auch der Übergang eines Betriebsteils für den Arbeitnehmer, der in diesem Bereich beschäftigt wird, einem Betriebsübergang gleichgestellt ist, muss jedoch gefordert werden, dass dieser Übergang bereits vor Beendigung der Betriebstätigkeit und Ablauf der Kündigungsfristen erfolgt, weil nur dann ein Betrieb, so der Wortlaut des § 613 a BGB, übergehen kann und die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Der Kläger hat zwar behauptet, dass angesichts der Tatsache, dass die Firma W. Transporte GmbH & Co. KG bereits ab 01.01.2004 mit den Setzfahrzeugen, den Fahrern und dem Werkstatt- und Büropersonal genau die gleichen Tätigkeiten durchgeführt habe, wie sie die Beklagte zum 31.12.2003 ausgeübt hatte. Nachdem allerdings die Beklagte in der Berufungserwiderung ausgeführt hat, dass die Firma W. insgesamt 4 von 13 Fahrern eingestellt habe und dies erst im Februar bzw. April 2003 erfolgt sei, hätte der Kläger hieW.f eingehen müssen, dass dies nicht richtig sei. Der Kläger hat lediglich ausgeführt, dass die Beklagtenseite alle Fahrer, Fahrzeuge und Beistellzüge übernommen habe, ohne jedoch auf den erheblichen Einwand der Beklagtenseite, dass keine nahtlose Betriebsfortführung erfolgt sei, einzugehen.

Die Berufungskammer geht deshalb davon aus, dass die Beklagte am 31.12.2002 ihren Betrieb eingestellt hat und kein Teilbetriebsübergang bezüglich des Bereiches Setzfahrzeuge/Garagen vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist und auch keine nahtlose Fortführung ausgemacht werden kann.

Zu Recht weist der Kläger daW.f hin, dass dann, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehenen Stilllegung des Betriebes und einer deswegen wirksam ausgesprochenen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen i. S. d. § 1 KSchG dennoch zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebes oder der Entstehung einer anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer kommt, ein Anspruch auf Wiedereinstellung- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem Erwerber in Betracht kommt. Der Kläger führt auch richtig alle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes an, übersieht jedoch, dass ein Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte deshalb nicht begründet sein kann, weil diese, was er selbst durch den Auszug aus dem Handelsregister belegt, ihren Betrieb zum 14.01.2003 endgültig aufgelöst hat. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, oder durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, hätte er, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse noch während des Laufs der Kündigungsfrist geändert haben, gegen den Erwerber geltend machen müssen. Dies kann auch nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht werden, muss jedoch gegenüber dem Betriebserwerber unverzüglich erfolgen, wovon im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden kann.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung nicht begründet, weswegen sie mit der Kostenfolge der §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird deshalb nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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