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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 679/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 97
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 679/03

Verkündet am: 21.08.2003

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.02.2003 - AZ: 1 Ca 2115/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2002, wobei der Kläger vom 01.07.2002 bis 07.07.2002 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.

Der Kläger hat seine Klage vom 01.10.2002 im Wesentlichen damit begründet, dass er eigentlich für den Zeitraum 01.07.2002 bis 07.07.2002 zur Arbeitsleistung eingeteilt gewesen sei und die Beklagte den Schichtplan geändert habe, nachdem seine Arbeitsunfähigkeit dort bekannt geworden sei, so dass er in dem Zeitraum 01.07.2002 bis 07.07.2002 keine Einsatz gehabt hätte und ihm auch keine Lohnfortzahlung zu leisten sei.

Die Beklagte habe nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet und schulde noch für die Zeit 01.07.2002 bis 07.07.2002 einschließlich der Wochenend- und Überstundenzuschläge ein Gesamtbetrag von 2.433,96 € brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.433,96 € brutto nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem sich errechnenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass in dem Schichtplan für Juli 2002, welcher im Juni 2002 bereits bekannt gegeben worden sei, der Kläger erst für die zweite Juli - Woche für den Arbeitseinsatz eingetragen gewesen sei. Es habe eine Telefonat zwischen dem Kläger und dem Herrn z am 02.07.2002 stattgefunden, dessen Inhalt jedoch sich ausschließlich in Kenntnis der Erkrankung auf die Einsatzmöglichkeit des Klägers für die zweite Juli - Woche bezogen habe.

Das Arbeitsgericht hat den Zeugen z gehört und sodann die Klage abgewiesen und es damit begründet, dass der Kläger habe nicht beweisen können, dass er im ursprünglichen Schichtplan zur Arbeit für den Zeitraum 01.07.2002 bis 07.07.2002 auch tatsächlich vorgesehen gewesen sei und dies nur wegen seiner erfolgten Erkrankung abgeändert worden ist.

Der Zeuge z habe klar und eindeutig bekundet, dass er mit dem Kläger telefoniert habe, ihn jedoch nur gefragt habe, ob er in der zweiten Juli - Woche wieder arbeiten könne.

Auch der Einsatz ohne seinen bisherigen Arbeitskollegen Jim y genüge nicht, um die Überzeugung des Gerichtes dahingehend zu begründen, dass der Schichtplan nachträglich geändert worden sei.

Nach Zustellung des Urteils am 16.04.2003 hat der Kläger am 15.05.2003 Berufung eingelegt, die er am 16.06.2003 im Wesentlichen damit begründet hat, dass der gehörte Zeuge die Umstände nicht zutreffend wiedergegeben habe. Er sei nach der zweiten Kalenderwoche des Monats Juli 2002 der Meinung gewesen, sein Monatssoll von 167 Stunden erreicht zu haben, weswegen sich eine Diskussion mit der Beklagten ergeben habe. Der Kläger habe sich zum Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten und Frau X begeben, wobei diese beiden die Einteilung des Klägers überprüft hätten und zur übereinstimmenden Überzeugung gelangt seien, dass der Kläger sein Stundensoll für Juli 2002 bereits zum Ende der zweiten Kalenderwoche des Monats erreicht hatte.

Erst später sei behauptet worden, der Kläger sei für die erste Juli - Woche nicht eingeteilt gewesen. Sein bisheriger Schichtkollege y erinnere sich daran, dass der Kläger mit ihm in der ersten Kalenderwoche Juli 2002 eingeplant gewesen, dies jedoch später abgeändert worden sei.

Da der Kläger noch die vierte Woche im Juli gearbeitet habe, stehe ihm die Forderung in voller Höhe zu, weil für die erste Juli - Woche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geschuldet sei.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, AZ: 1 Ca 2115/02, vom 26.02.2003 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.433,96 € brutto nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem sich errechnenden Nettobetrag zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt:

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Zeuge z in der Beweisaufnahme die Wahrheit gesagt habe, dass nämlich der Dienstplan nicht geändert worden sei. Er habe lediglich mit dem Kläger telefoniert, um in Erfahrung zu bringen, ob der Kläger nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit seinen planmäßigen Dienst in der zweiten Juli - Woche aufnehmen könne. Außerdem habe er eindeutig mitgeteilt, dass der Plan nicht ohne weiteres abänderbar gewesen sei, weil es ja der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte. Außerdem komme es im vorliegenden Falle nicht darauf an, wovon der Kläger überzeugt sei, sondern was tatsächlich sich ereignet habe.

Die Beweisangebote bezüglich Herrn W und Frau X seien verspätet, zumal der Kläger mit seiner Klageschrift beginnend ständig neue Versionen liefere, um seinen vermeintlichen Anspruch zu stützen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 91 bis 93 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichtes in vollem Umfange an. Insbesondere hat das Arbeitsgericht die Aussage des vernommenen Zeugen z in richtiger Weise gedeutet und ist ihr zur Entscheidungsfindung auch zu Recht gefolgt, dass nämlich der Dienstplan zum Nachteil des Klägers, um ihn um seine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit 01.07.2002 bis 07.07.2002 zu bringen, nicht nachträglich nach bekannt werden seiner Erkrankung abgeändert worden ist.

Das Berufungsvorbringen des Klägers lässt keine erheblichen Bedenken auftauchen, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen z zu zweifeln. Dies umso mehr, wenn man nämlich bedenkt, dass bei einer nachträglichen Änderung des Schichtplanes nicht nur der Kläger, sondern auch der Partner des bisherigen Mitarbeiters Jim y von der Änderung betroffen gewesen ist, der in dem Plan mit dem Vornamen Marvin erscheint. Diese Annahme ist zwingend, weil die Schicht grundsätzlich mit zwei Leuten besetzt wird und Marvin für, , den Kläger, eingesetzt werden musste.

Zwar kann man aus dem Schichtturnus entnehmen, wonach nach einer Schicht von einer Woche eine Woche frei ist und der Kläger im Vormonat am 23. Juni seine letzte Schicht gearbeitet hat, so dass zu Beginn des Monats Juli eigentlich bei Fortführung des bisherigen Turnus seine Schicht hätte beginnen müssen. Das Abweichen vom dem Bisherigen hat der Zeuge z jedoch damit erklärt, dass es Unklarheiten wegen der Unbedenklichkeitserklärung, zumindest was den Einsatz in der Nachtschicht anbelangte, gegeben habe.

Die mit der Berufungsbegründungsschrift vom 16.06.2003 angebotenen Zeugen sind schon deshalb nicht zu hören, weil sie verspätet angeboten wurden, zumal hierfür bereits ausreichend Gelegenheit in der ersten Instanz gewesen ist. Darüber hinaus erscheint der Berufungskammer nicht sinnvoll der Frage nachzugehen, ob die benannten Zeugen der Auffassung gewesen sind, dass der Kläger für den Monat Juli 2002 sein Stundensoll von 167 Stunden bereits am Ende der zweiten Kalenderwoche des Monats erreicht hatte, da diese Diskussion nach Ablauf der zweiten Kalenderwoche des Juli 2002 gewesen sein muss, da nur zu diesem Zeitpunkt eine weitere Arbeitspflicht des Klägers zur Debatte hat stehen können. Zu diesem Zeitpunkt hat aber unstreitig der sich in der Akte befindliche Schichtplan (Bl. 25 d. A.) ausgehangen und in dem war für den Kläger in der ersten Hälfte des Monats Juli 2002 eine Schicht vorgesehen und zwar ab 08.07.2002 bis 14.07.2002. Deshalb kann anhand der vorliegenden Einteilung und diese kann nur dem ausgehängten Monatsplan für Juli 2002 entnommen werden, da andere Unterlagen nicht zur Verfügung standen und in diesem die erste Schicht ab 08.07.2002 eingetragen war, keine Folgerung im Sinne des klägerischen Anspruchs gezogen werden.

Nach dem Vorstehenden sind dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb aufzuerlegen, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtig und die Berufung erfolglos ist, §§ 64 Abs. 6 Satz 2 ArbGG, 97 ZPO.

Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, besteht angesichts der gesetzlichen Vorgabe in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.



Ende der Entscheidung

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