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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 724/05
Rechtsgebiete: RTV BRG-SSG, BGB


Vorschriften:

RTV BRG-SSG § 2
RTV BRG-SSG § 2 Abs. 1
RTV BRG-SSG § 2 Abs. 4
RTV BRG-SSG § 2 Ziff. 4
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305 c
BGB § 305 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 724/05

Entscheidung vom 26.10.2006

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2005 - AZ: 10 Ca 2709/03 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.984,73 € brutto nebst 5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

2.328,96 € seit dem 01.07.02, aus

2.569,01 € seit dem 01.03.03, aus

2.224,37 € seit dem 01.07.03, aus

2.279,80 € seit dem 01.01.04, aus

2.009,10 € seit dem 01.06.04, aus

2.456,80 € seit dem 01.01.05, aus

1.372,53 € seit dem 01.06.05, aus

2.166,01 € seit dem 01.01.06, aus

1.487,10 € seit dem 01.05.06, aus

2.354,10 € seit dem 01.10.06 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auch zukünftig ein Bruttoentgelt zu zahlen, das sich zusammensetzt aus einem Stundenlohn in Höhe von 6,01 € zuzüglich einer Ausgleichszahlung, so dass sich insgesamt ein Entgelt in Höhe von 10,72 € geleisteter Arbeitsstunde errechnet.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 01.01.2002 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, wegen dessen näheren Inhaltes auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 53 d. A.) verwiesen wird und welche als Ausstellungsort Köln und Datum den 20.11.2001 aufweist, bei der Beklagten beschäftigt ist, verlangt mit seiner Klage restliche Vergütungsansprüche, weil ihm nach Abrechnung des im Arbeitsvertrag vorgesehenen Stundenlohnes und einer Ausgleichszulage immer noch eine Lohndifferenz zu der Stundenlohnhöhe besteht, wie er sie bis 31.12.2001 bei der Z.s GmbH nämlich 20,08 DM = 10,27 € brutto, als Vorarbeiter erhalten hatte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 241-245 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 23.06.2005 die Klage insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Zusage des Zeugen D. nur so verstanden werden könne, dass die Ausgleichszulage nach § 2 Abs. 1 Sicherungstarifvertrag mit dem maßgebenden § 2 Abs. 1 Übergangstarifvertrag gezahlt werden solle, was die Beklagte auch seit Januar 2002 tue. Wegen nicht ausreichendem Tatsachenvortrags könne eine Einvernahme der benannten Zeugen zur Behauptung des Klägers, es sei ein Stundenlohn von 10,27 € brutto vereinbart worden, nicht durchgeführt werden.

Der Klage stehe ferner die Schriftformklausel in § 2 Rahmentarifvertrag BRG-SSG entgegen, wonach sich zwingend aus dem Arbeitsvertrag die Lohn- Gehaltsgruppe aber auch eventuelle Nebenabreden ergeben müssten.

Nach Zustellung des Urteils am 26.07.2005 hat der Kläger Berufung am 25.08.2005 eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 24.10.2005 begründet wurde. Der Kläger begründet seine Berufung und die mit Schreiben vom 26.05. bzw. 23.10.2006 angebrachten Klageerweiterungen im Wesentlichen damit,

dass dem Kläger die der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge für den Zeitraum Januar 2002 bis einschließlich September 2006 deshalb zugesprochen werden müssten, weil dem Kläger in den Gesprächen, in denen es um den Wechsel zur hiesigen Beklagten gegangen sei, vom personalverantwortlichen Stützpunktleiter, dem Zeugen D., erklärt worden sei, dass aus dem Wechsel aus der Z. GmbH BRG-GmbH zur Beklagten keinerlei finanziellen Nachteile entstehen würden, weil der Stundenlohn, der im Arbeitsvertrag mit 6,01 € angegeben worden sei durch die ebenfalls angeführte Ausgleichszulage den bisherigen Stundenlohn erreichen würde.

Darin liege eine Zusage, die von einem entsprechend bevollmächtigten Vertreter der Beklagten abgegeben worden sei und den Anspruch des Klägers begründe.

Bei der Zusage seien die als Zeugen benannten Mitarbeiter des Klägers anwesend gewesen, bei denen keine Einbuße am bisherigen Stundenlohn zu verzeichnen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2005.

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.984,73 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.328,96 € seit dem 01.07.2002, aus 2.569,01 € seit dem 01.01.2003, aus 2.224,37 € seit dem 01.07.2003 aus 2.279,80 € seit dem 01.01.2004, aus 2.009,10 € seit dem 01.06.2004, aus 2.456,80 € sei dem 01.01.2005, aus 1.372,53 € seit dem 01.06.2005, aus 2.166,01 € seit dem 01.01.2006, 1487,10 € seit dem 01.05.2006 sowie aus 2.354,10 € seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auch zukünftig ein Bruttoentgelt zu zahlen, das sich zusammensetzt aus einem Stundenlohn in Höhe von 6,01 € zuzüglich einer Ausgleichszahlung, so dass sich insgesamt ein Entgelt in Höhe von 10,72 € pro geleisteter Arbeitsstunde errechnet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet,

dass immer noch unklar bleibe, worauf der Kläger seine Klage stütze, wenn er behaupte, dass der Zeuge D. einerseits erklärt haben solle, die Beklagte werde durch die Zahlung einer Ausgleichszulage den bisherigen Stundenlohn weiterzahlen und zugleich erklärt habe, ein Anspruch auf diese Ausgleichszulage ergebe sich aus dem Tarifvertrag.

Ein Betriebsübergang liege nicht vor, weil der Kläger wie auch die anderen Arbeitnehmer, die zur Beklagten gewechselt seien, zuvor einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätten, weswegen der Zeuge D. nicht erklärt habe, dass dem Kläger durch den Betriebsübergang kein finanzieller Nachteil entstehen werde.

Der Kläger ignoriere darüber hinaus das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 1 und 4 des Rahmentarifvertrages BRG-SSG, wonach Nebenabreden zwingend der Schriftform unterstellt seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 241-245 d. A.).

Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 12.01.2006 die Zeugen A., B., C. und D. vernommen, wobei wegen der Aussagen auf die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2006 (Bl. 343 -349 d. A.) Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch deshalb erfolgreich, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach den geschlossenen Vereinbarungen zusteht.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Nachzahlung der Lohndifferenz, wobei die Höhe der Forderung unter den Parteien unstreitig gewesen ist, weil beim Wechsel des Klägers zur hiesigen Beklagten eine Vereinbarung getroffen worden ist, dass dem Kläger der bislang bezogene Lohn, der unstreitig 10,27 € brutto pro Stunde betragen hat, gezahlt wird.

Der Kläger hat seine tatsächliche Behauptung im Berufungsverfahren dahingehend konkretisiert, dass ihm vor Vertragsschluss von Herrn D. ebenso wie den anderen betroffenen Mitarbeitern zugesagt worden ist, dass er keinen finanziellen Verlust beim Wechsel zur Beklagten erleidet. Diese Behauptung ist für die Berufungskammer erwiesen, weil die einvernommenen Zeugen die bestrittene Behauptung des Klägers bestätigt haben. Der Zeuge A., ebenfalls von dem Arbeitgeberwechsel betroffen, hat ausgesagt, dass man zwar über konkrete Stundenlöhne nicht gesprochen habe, aber gesagt wurde, dass die Mitarbeiter 1 zu 1 übergehen und zwar, so der Zeuge A., hat dies Herr D., der ihm als der zuständige Ansprechpartner des neuen Arbeitgebers benannt wurde, an dem Tag gesagt, an dem auch der Arbeitsvertrag unterschrieben worden ist, wobei dies nicht am 20.11.2001, sondern im Januar 2002 gewesen ist.

Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass über konkrete Stundenlöhne nicht gesprochen wurde, als aber die Sprache auf den Stundenlohn gekommen sei, von Herrn D. gesagt wurde, dass die betroffenen Mitarbeiter die Arbeit, gemeint war die neue Tätigkeit bei der Beklagten, ruhig machen könnten, weil keine Einbuße damit verbunden sei. Der Zeuge B. hat außerdem ausgesagt, dass er das gleiche Geld bei der Beklagten wie zuvor verdient. Der Zeuge C. hat erwähnt, dass bereits in Bonn, wo die Mitarbeiter und der Kläger zuvor beschäftigt waren, erklärt worden sei, dass der Wechsel zur BRG 1 zu 1 erfolgen werde, was Herr D. dann auch in Koblenz wiederholt habe. Er habe gesagt, die Mitarbeiter gingen 1 zu 1 über und hätten keinen Verlust, was beim Zeugen C. sich auch bis auf ein paar Cent in der Stunde, die er weniger verdient, so dargestellt hat.

Auch der Zeuge D., der an der inhaltlichen Abfassung der Arbeitsverträge nicht beteiligt war, hat ausgesagt, dass die Mitarbeiter, nachdem er sie nach Koblenz eingeladen hatte, von ihm erfahren hätten, dass die DVM-Vorschriften Anwendung finden würden und eine Übernahme 1 zu 1 erfolgen solle, aber wegen der neuen Tätigkeit eine neue Eingruppierung stattfinden werde.

Nach den Aussagen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die Willenserklärung, die Herr D. stellvertretend für die Beklagte abgegeben hat, nur so verstehen konnte, dass sein alter Stundenlohn weiterhin Vertragsinhalt ist. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und dabei Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, § 157 BGB ausreichend zu berücksichtigen. Ferner sind alle Begleitumstände zu würdigen, die dafür von Bedeutung sind, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung diese verstanden hat oder verstehen musste.

Alle, die an dem Gespräch beteiligt waren, das im Januar 2002 in Koblenz stattgefunden hat und vor der Unterschrift der Mitarbeiter, die ab 01.01.2002 bei der Beklagten eingestellt worden sind, haben ausgesagt, dass eine Überleitung 1 zu 1 erfolgen solle. Diese Aussage ist bereits in Bonn, dem vorherigen Beschäftigungsort gemacht worden und von Herrn D., der als Vertreter der Beklagten die Gespräche mit dem Kläger und seinen Kollegen geführt hat, hat dies ebenfalls so weitergegeben.

Da diese Bemerkung auch im Zusammenhang mit den Stundenlöhnen gefallen ist, ist daraus die Aussage zu entnehmen, dass sich an den bisher bezogenen Stundenlöhnen nichts ändern wird. Dies hat sich sodann auch beim Zeugen B. und C. insoweit bewahrheitet und der Zeuge A. hat nicht bekundet, dass er weniger verdient als zuvor. Die Berufungskammer schenkt den Aussagen der Zeugen Glauben, weil sie bei ihrer Vernehmung den Inhalt der mit Herrn D. geführten Gespräche anschaulich geschildert und das mitgeteilt haben, woran sie sich noch erinnern konnten. Die Aussagen sind auch deshalb plausibel, weil die Zeugen zum wiederholten Male einen Arbeitgeberwechsel mitmachten und für sie, neben der neuen Tätigkeit natürlich vor allem die Grundlage der Daseinsbewältigung, die Lohnhöhe wichtig gewesen ist, weswegen alle Zeugen auch diesbezüglich besonders aufmerksam gewesen sind, was der Ansprechpartner des neuen Arbeitgebers, Herrn D., in diesem Zusammenhang mitteilt. Alle Zeugen, einschließlich des Zeugen D., haben ausgesagt, dass die Übernahme 1 zu 1 erfolgen solle. Diese Aussage bedeutet, dass sich keinerlei Änderung, bis auf die, die der Zeuge D. angesprochen hat, nämlich die neue Arbeit und dementsprechend auch eine neue tarifliche Eingruppierung ergeben werde.

Dieses Angebot hat der Kläger angenommen, weswegen dies auch Inhalt der arbeitsvertraglichen Abrede geworden ist. Die Erklärungen des Zeugen D. sind der Beklagten im Wege der Anscheinsvollmacht zuzurechnen, weil bei richtiger Sicht der Zeuge D. als Bevollmächtigter-Vertreter der Beklagten erscheint, da er die neuen Mitarbeiter schriftlich zur Vertragsunterzeichnung und Arbeitsaufnahme an den neuen Standort lädt, inhaltliche Gespräche in der Form führt, als es um Erläuterungen geht und kein Hinweis gegeben wird, dass Herr D. nur die Unterschriftsleistung entgegen nehmen soll. Dies ist der Beklagten auch bekannt gewesen, zumal der Zeuge D. telefonisch davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er fünf Leute aus Bonn übernehmen und beschäftigen müsse.

Dem gefundenen Ergebnis steht der schriftliche Arbeitsvertrag nicht entgegen, der vom Kläger im Januar 2002 unterzeichnet ist, weil dort die Tarifgruppe mit A 1 und der Stundenlohn mit 11,58 DM brutto angegeben ist. Das Angebot der Beklagten war nämlich gewesen, dass durch die Zulage der bisherige Stundenlohn erreicht wird und dieser Übergangstarifvertrag unter Nebenabreden im Arbeitsvertrag erwähnt ist. Da in diesem Übergangstarifvertrag, was der Kläger wusste, Ausgleichszahlungen geregelt sind, durfte er auch davon ausgehen, dass die dort geregelte Ausgleichszahlung dazu führt, dass er seinen bisherigen Stundenlohn beibehält. Darauf, dass dieser Übergangstarifvertrag in Verbindung mit dem Sicherungstarifvertrag einen geringeren Unterschiedsbetrag abgibt als derjenige, der erforderlich wäre, um den bisherigen Stundenlohn zu erreichen, kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 27.10.2004 - 10 AZR 138/04) können die Arbeitsvertragsparteien, wenn keine, wie vorliegend für den Kläger gegeben, Tarifbindung vorliegt, durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme einen Tarifvertrag für anwendbar erklären. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahme insoweit konkret und bestimmbar ist, als für die Vertragspartner erkennbar sein muss, ob überhaupt ein Tarifvertrag, welcher Tarifvertrag und in welchem Umfang dieser Inhalt des Individualarbeitsvertrages werden soll. Denn schließlich haben die Parteien noch im nächsten Satz vereinbart, dass alle zwischen dem Arbeitgeber und den Tarifpartnern vereinbarten Tarifverträge Gegenstand des Arbeitsvertrages sein sollen.

Da bereits der Charakter des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeit als auch der Lohn vereinbart waren, bleibt kein denkbarer Anwendungsbereich mehr für den Übergangstarifvertrag der DVM. Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil die Aufnahme in dem Abteil Nebenabreden im Arbeitsvertrag für den Kläger so erscheinen musste, dass die von dem Zeugen D. mitgeteilte Zusammensetzung des Stundenlohnes und der Zusage, die den bisherigen Stundenlohn erreichen sollte, aus diesem Übergangstarifvertrag DVM entnommen wird. Bei dieser Sicht der Dinge kann sich die Beklagte aber nicht darauf berufen, dass der Übergangstarifvertrag DVM eine geringere Zulage als diejenige abgibt, die erforderlich ist, um den bisherigen Stundenlohn des Klägers zu erreichen, weil insoweit eine Unklarheit vorliegt, die dazu führt, diese Regelung nicht zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden zu lassen, zumindest nicht dem Anspruch des Klägers entgegen steht, § 305 c BGB. Die Unklarheit rührt daher, dass der Übergangstarifvertrag in Verbindung mit dem Sicherungstarifvertrag eigentlich für Fälle eines Betriebsüberganges, der im vorliegenden Falle deshalb nicht anzunehmen ist, weil der Arbeitsort und die Tätigkeit eine völlig andere geworden ist, als dies zuvor war, zur Anwendung kommen soll und der Übergangstarifvertrag erst auf einen weiteren Tarifvertrag verweist. Da der Vertragsschluss erst nach dem 01.01.2002 erfolgte, ist das neue Schuldrecht anzuwenden, wonach vertragliche Einheitsbedingungen, also auch einseitig vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu bewerten sind. Die dem Kläger durch die Beweisaufnahme erwiesene Zusage ist mit dem in Übergangstarifvertrag in Verbindung mit dem Sicherungstarifvertrag nicht vereinbar, so dass eine Unsicherheit bezüglich der Frage auftaucht, welche Regelung, nämlich die vertragliche Absprache oder die tarifvertragliche Regelung, die ebenfalls aufgrund Parteiabrede gelten soll, den Vorzug genießt. Dies führt dazu, dass die in Bezug genommenen vertraglichen Regelungen insoweit nicht berücksichtigt werden, sondern die Zusage, dass der Kläger 1 zu 1, also mit dem bisherigen Arbeitslohn übernommen wird.

Der Hinweis der Beklagte, es handele sich bei der Höhe des Arbeitslohnes um eine Nebenabrede, die zwingend der Schriftform unterworfen ist, was als § 2 des Rahmentarifvertrages BRG-SSG, § 2 Ziffer 4 abgeleitet wird, verfängt deshalb nicht, weil es bei der Frage des geschuldeten Stundenlohnes sich um keine Nebenabrede handelt, da hier die Hauptleistung, nämlich die Vergütung betroffen ist.

Nach dem Vorstehenden ist das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage in der zuletzt gegebenen Form nebst der entsprechenden geforderten Verzinsung zu entsprechen, da auch für den unter Ziffer 2 gestellten Feststellungsantrag das erforderliche Rechtschutzbedürfnis zu sehen ist, was von den Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht weiter erörtert wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.

Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht deshalb nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Die Beklagte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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