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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 738/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249 Satz 1
BGB § 251 Abs. 1
BGB § 280
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 628 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 738/06

Urteil vom 08.02.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.08.2006 - 10 Ca 848/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger fordert mit seiner Klage vom 17.03.2006 die Zahlung von 7.800,00 EUR nebst der gesetzlichen Verzinsung von der Beklagten, weil diese trotz einer dahingehenden Zusage vom 23.09.2005 den Kläger nicht mit Wirkung vom 10.10.2005 als Paketzusteller eingestellt, sondern am 06.10.2005 eine Absage erteilt hat.

Der Kläger hat seine Forderung damit begründet, dass er damals in einem Arbeitsverhältnis in der Z. GmbH gestanden habe, welches bis zum 02.03.2006 bei einer monatlichen Bruttovergütung von 1.560,00 EUR gelaufen wäre. Aufgrund der Zusage vom 23.09.2005 habe er mit dem damaligen Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag zum 10.10.2005 geschlossen, so dass sich sein Schadenersatzanspruch auf die Bruttovergütung belaufe, die er bei seinem damaligen Arbeitgeber hätte noch verdienen können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht über das hinausgehen könne, was er bei tatsächlicher Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei ihr hätte erhalten können. Es sei geplant gewesen, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005 zu befristen, weswegen über dieses Datum hinaus kein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Nach dem bei ihr verwendeten allgemein üblichen Formulararbeitsvertrag sei eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.08.2006 der Klage in Höhe von 824,23 EUR nebst der geforderten Verzinsung entsprochen, was dem Lohnausfall für zwei Wochen entspricht und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Schadenersatzanspruch des Klägers bejaht und den Anspruch der Höhe nach auf die zweiwöchige Kündigungsfrist, die innerhalb der Probezeit möglich gewesen wäre, begrenzt.

Nach Zustellung des Urteils am 19.09.2006 ist die Berufung am 21.09.2007 eingelegt und am 10.11.2006 im Wesentlichen damit begründet worden,

dass das Arbeitsgericht zu Unrecht den Schadensersatzanspruch begrenzt habe, weil es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Vertrauenschaden handele, der in den nicht erzielten Monatsverdiensten beim bisherigen Arbeitgeber bestehe und der Kläger keinen Erfüllungsschaden geltend mache.

Der Kläger sei so zu stellen, wie er ohne die Absage der Beklagten als schädigendes Ereignis stehen würde, weil er dann noch hätte fünf Monatsvergütungen beim bisherigen Arbeitgeber in monatlicher Höhe von 1.631,00 EUR brutto erzielen können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, AZ: 10 Ca 848/06, vom 16.08.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen 6.975,77 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

dass die Beklagte hätte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen können, wobei bereits eine Kündigung vor Dienstantritt möglich gewesen sei. Zudem belaufe sich die Zusage der Beklagten im Schreiben vom 23.09.2005 lediglich auf die Aussage, dass das Arbeitsverhältnis wie vorgesehen, am 10.10.2005 beginnen solle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 63 - 65 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist aber deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nur in der zuerkannten Höhe zusteht, §§ 249 Satz 1, 251 Abs. 1, 280 BGB.

Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Beklagte durch ihre Absage vom 06.10.2005 schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil der angegebene Kündigungsgrund nicht geeignet ist, ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht zu begründen.

Das Arbeitsgericht hat auch die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches richtig ermittelt, als es von der von der Beklagten angegebenen monatlichen Vergütung, die der Kläger hätte erhalten sollen, ausgehend eine zweiwöchige Vergütung für die ordentliche Kündigungsfrist in der zuerkannten Höhe errechnet hat.

Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch in Form eines Vertrauensschadens, der dahin geht, nicht nur das Erfüllungsinteresse des Klägers zu berücksichtigen, also den arbeitsvertraglichen Anspruch, den er gegen die Beklagte gehabt hätte, sondern auch den Vertrauensschaden umfasst, der in den entgangenen Verdienstmöglichkeiten im alten Arbeitsverhältnis auszumachen ist, ist nicht zu bejahen.

Nach § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und die Anbahnung eines Vertrages, in dessen Rahmen bei Verletzung von Pflichten ein Schadensersatzanspruch entsteht. Dieser Schadensersatzanspruch geht zwar auf den Ersatz des Vertrauensschadens, wonach der Anspruchsberechtigte so zu stellen ist, als habe er niemals von dem sich anbahnenden Vertrag gehört. Dieser Schaden umfasst alle im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen, nicht jedoch, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, einen Endlosschaden, der hier darin bestehen würde, dass der Kläger die Vergütung, die er aus dem beendeten Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber noch zu erwartenden Gehälter reklamiert.

Die Berufungskammer wendet hier die Überlegung an, die im Rahmen des § 628 Abs. 2 BGB auftauchen, wenn eine fristlose Kündigung durch vertragswidriges Verhalten der Gegenseite veranlasst wurde. Auch in diesen Fällen taucht die Frage auf, in welchem Umfange Schadenersatz durch den zu leisten ist, der durch sein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten den Anlass für die Beendigung gegeben hat.

Anerkanntermaßen geht der Schadensersatzanspruch dahin, dass der Ausgleich aller ädäquat-kausal verursachten Schadensfolgen erfolgen muss, die durch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund des Auflösungsverschuldens des anderen Teils entstanden sind, also auf das Erfüllungsinteresse. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Dienstverhältnisses stehen würde, weswegen ihm die Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung zuerkannt wird (BAG AP Nr. 13 und 14 zu § 628 BGB, Hessisches LAG Urteil vom 24.04.2003, AZ: 11 Sa 1137/02).

Dem folgend hat das Arbeitsgericht zu Recht den Schaden des Klägers darin gesehen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte nicht aufgenommen wurde und diesen Anspruch aber wieder dadurch begrenzt, dass es darauf abgestellt hat, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zu erklären, weswegen ein weiterer Anspruch des Klägers nicht erkennbar ist, so dass die Berufung insoweit mit der Kostenfolge der §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Die Berufungskammer hat angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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