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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 743/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 612a
BGB § 622 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 743/05

Entscheidung vom 16.03.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.06.2005 - AZ: 6 Ca 7/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wann das Beschäftigungsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten, erklärt mit Schreiben vom 13.12.2004, zum 31.01.2005, geendet hat.

Der Kläger hat mit der Beklagten am 8. September 2004 den befristeten Vertrag vom 01.10. bis 31.12.2004 und einen Anstellungsvertrag ab 1. Januar 2005 schriftlich abgeschlossen, wobei wegen des weiteren Inhalts auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 6-13 d. A.) verwiesen wird.

Im befristeten Arbeitsvertrag war eine Probezeit nicht und eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende vereinbart und in dem ab 01.01.2005 geltenden Vertrag war eine Probezeit von drei Monaten mit einer Kündigungsfrist innerhalb dieser Zeit von einem Monat vereinbart.

Der Kläger hat seine am 05.01.2005 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingehende Klage im wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte mit Kündigungsschreiben vom 13.12.2004, welches am 15.12.2004 zugegangen sei, allein das unbefristete Beschäftigungsverhältnis ab 01.01.2005 habe meinen können, weil das befristete Vertragsverhältnis ja zum 31.12.2004 sowieso seine Beendigung gefunden hätte. Die vereinbarte Probezeit im Anschluss an den Zeitanstellungsvertrag sei unwirksam, sodass das Beschäftigungsverhältnis zum Quartalsende zum 30.06.2005 ende.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 13.12.2004 nicht vor dem 30.06.2005 endet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet,

dass die Kündigungserklärung den unbefristeten Arbeitsvertrag betreffe, was sich bereits aus der Wahl der Kündigungsfrist ergebe, weil allein dieser während der Probezeit von einem Monat zum Monatsende habe gekündigt werden können.

Die Probezeitvereinbarung sei auch wirksam, da die Frist des § 622 Abs. 3 BGB nicht überschritten sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass sich das Schreiben vom 13.12.2004 auf das unbefristete Arbeitsverhältnis ab 01.01.2005 beziehe und deshalb die Kündigungserklärung zum 31.01.2005 das Arbeitsverhältnis auflöse.

Zwar habe die Beklagte den Wortlaut gewählt, dass sie: "das zwischen uns bestehende Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2005" kündige, was jedoch bei richtiger Sicht dazu führe, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2005 gemeint sei, weil der befristete Vertrag automatisch zum 31.12.2004 ende und eine Kündigung dieses endenden Vertrages mit einer längeren Frist keinen Sinn mache.

Auch habe die Beklagte die Probezeit wirksam vereinbart, weil selbst eine nachträgliche Verlängerung auf bis zu sechs Monaten als möglich erachtet werde, weswegen aus dem Umstand, dass für den dreimonatig befristeten Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart worden sei, keine die neue Vertragsregelung ausschließende Wirkung beigelegt werde.

Eine willkürliche Kündigungserklärung könne angesichts des Parteivortrages nicht ausgemacht werden.

Nach Zustellung des Urteils am 12.08.2005 ist die Berufung des Klägers am 07.09.2005 eingelegt und am 12.10.2005 im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Kläger bei Abschluss der beiden Verträge am 08.09.2004 nicht lediglich befristet, sondern vielmehr unbefristet übernommen werden wollte und deshalb überrascht war, dass ihm zwei Verträge, nämlich für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2004 und ein unbefristeter für die Zeit ab 01.01.2005 vorgelegt worden seien. Seine Nachfrage habe man damit beantwortet, dass dies alles nur eine Formsache sei, die für den Kläger keinerlei Bedeutung habe, sondern nur für die Beklagte, die bei Aufspaltung Zuschüsse von der Stadt C-Stadt beantragen könne und wolle.

Die Beklagte habe den Kläger am 01.11.2004 aufgefordert, sich per 01.01.2005 arbeitslos zu melden, was er jedoch abgelehnt habe, da er ja über den 31.12.2004 im Arbeitsverhältnis zur Beklagten vertraglich gestanden habe.

Im November 2004 habe der Kläger feststellen müssen, dass es im Betrieb der Beklagten zu Unregelmäßigkeiten komme, dass z. B. Prüfungsprotokolle für Hydrauliken abgeändert und Gutachterunterlagen zum Vorteil der Beklagten verändert würden. Nachdem Gespräche mit dem direkten Vorgesetzen, Abteilungsleiter K, nicht zur Klärung der Unregelmäßigkeiten geführt haben, habe sich der Kläger am 03.12.2004 an den zuständigen Vorstand der Muttergesellschaft in F gewendet, wo ihm in Anschluss seines Gespräches der Zeuge C erklärt habe, dass sich der Kläger keine weiteren Sorgen machen müsste und er sich um die vom Kläger mitgeteilten Probleme kümmern und für eine Klärung sorgen werde.

Nach Rückkehr in den Betrieb in C-Stadt habe man ihm auf heftigste vorgeworfen, dass er das Gespräch in F mit dem Vorstand gesucht habe, und man habe ihm mitgeteilt, dass er nicht länger im Unternehmen bleiben könne. Er habe seinen Schreibtisch räumen, den dienstlichen Laptop zurückgeben und das Betriebsgelände verlassen müssen und sodann habe man ihm das Kündigungsschreiben vom 13.12.2004 zugeleitet.

Die Kündigung sei willkürlich, weil das Gespräch, dass der Kläger am 03.12.2004 mit dem Vorstand der Muttergesellschaft geführt habe, keine auch nur ansatzweise Pflichtverletzung seitens des Klägers darstelle, weil er zuvor das Gespräch mit seinem firmeninternen Vorgesetzten gesucht habe, ohne dass der Erfolg sich eingestellt hätte.

Die Kündigung stelle eine unzulässige Maßregelung vor, weswegen die Kündigung insgesamt unwirksam sei.

Auch müsse der Kläger mit Nichtwissen bestreiten, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt und insbesondere vollständig über die kündigungsrelevanten Umstände unterrichtet worden sei.

Da die Kündigung unwirksam sei, könne sie nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, weswegen lediglich vorsorglich zur Frage der Kündigungsfrist Stellung genommen werde. Die Kündigung habe allenfalls zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 führen können, weil eine Probezeit überhaupt nicht vereinbart werden sollte und im Rechtssinne auch nicht vereinbart worden sei. Der Kläger habe bereits seit Mai 2004 im Betrieb der Beklagten gearbeitet, die sich seiner Dienste schnellstmöglich versichern wollte und deshalb den früheren Arbeitgeber des Klägers, eine Verleiherfirma, angesprochen habe und eine Abstandssumme für den Kläger gezahlt habe. Da die Parteien sich darüber einig waren, dass eine Probezeit entbehrlich sei, enthalte auch der befristete Vertrag keinerlei Probezeitvereinbarung. Bzgl. der Probezeitvereinbarung im unbefristeten Arbeitsvertrag habe die Zeugin M dem Kläger ausdrücklich erklärt, dass es sich um eine formularmäßige Übernahme des Textes handele, die für den Kläger ohne Bedeutung und ohne Belang sei.

Angesichts der Tatsache, dass in dem unbefristeten Vertrag sodann eine Probezeit vereinbart sei, werde die Vertragslage unklar und widersprüchlich, was jedoch zu Lasten der Beklagten gehen müsse, die beide Vertragstexte vorbereite und vorgelegt habe. Da die Probezeit bereits mit dem Abschluss des befristeten Vertrages jeweils am 08.09.2004 vereinbart worden sei, könne auch von einer Verlängerung einer Probezeit nicht gesprochen werden. Aus den Umständen könne entnommen werden, dass die Parteien eigentlich überhaupt keine Probezeit vereinbaren wollten, sodass die Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende im unbefristeten Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit gelte. Die Parteien hätten von Anfang an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gewollt und vereinbart, weswegen auch die Kündigungsfrist des unbefristeten Vertrages für das Vertragsverhältnis ab 01.10.2004 zu gelten habe.

Wenn man jedoch beide Vertragsverhältnisse aufspalte, habe die Beklagte am 13.12.2004 nur zu den Bedingungen kündigen können, die im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung galten. Die Kündigungsfrist in dem Arbeitsvertrag vom 01.10. bis 31.12.2004 betrage einen Monat zum Quartalsende, sodass die Kündigung - die Wirksamkeit unterstellt - allenfalls zum 31.03.2005 das Arbeitsverhältnis der Parteien auflöse.

Die Parteien hätten, ungeachtet der zwei unterschiedlichen Verträge, ein einziges Arbeitsverhältnis begründet, was die Beklagte mit der Kündigung vom 13.12.2004 aufkündigen wollte, wobei die maßgebliche Kündigungsfrist diejenige sei, die in dem Zeitpunkt der Kündigung maßgeblichen Vertrag festgelegt sei.

Der Kläger beantragt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Februar 2005 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 zum 31. Januar 2005 ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist.

2. Hilfsweise:

Auf die Berufung des Klägers wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Juni 2005 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 ausgesprochene Kündigung erst zum 30. Juni 2005 beendet worden ist.

3. Äußerst hilfsweise:

Auf die Berufung des Klägers wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Juni 2005 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 ausgesprochene Kündigung erst mit dem 31. März 2005 geendet hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

dass die Vertragsschlüsse am 08.09.2004 im Rahmen der Vertragsfreiheit in zulässiger Weise geschlossen worden seien, also von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2004 auszugehen sei und sodann ein Anschlussbeschäftigungsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Probezeit. Bzgl. der Wirksamkeit der Kündigung müsse darauf hingewiesen werden, dass es wegen der Kürze der befristeten Beschäftigung wenig sinnvoll gewesen wäre, dieses Arbeitsverhältnis zu kündigen, da man das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung hätte zum 31.12.2004 beenden können. Die Beklagte habe sich angesichts des Beschäftigungsfeldes des Klägers eine sechsmonatige Probezeit sichern wollen und deshalb im Rahmen des unbefristeten Vertrages eine Probezeit vereinbart.

Der Kläger hätte also auch bei einer sofortigen unbefristeten Beschäftigung mit Probezeit keinen Vorteil gehabt, da er ab 01.10.2004 mit einer sechsmonatigen Probezeit eingestellt worden wäre.

Es treffe zwar zu, dass der Kläger seinen Vorgesetzten, Herrn K, einmal wegen eines aus Sicht des Klägers mangelhaften Prüfberichtes bzgl. eines Prüfstandes bei KKK in F angesprochen und auf angeblich falsch eingetragene Temperaturwerte hingewiesen habe, worauf Herr K die betreffenden Werte entsprechend korrigierte und die Angelegenheit bereinigte.

Von weiteren abgeänderten Prüfungsprotokollen sei Herrn K nichts bekannt. Herr K habe Anfang Dezember dem Kläger erklärt, dass die Beklagte an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht interessiert sei und um Rückgabe des unbefristeten Arbeitsvertrages gebeten habe, was der Kläger jedoch ablehnte.

Kurze Zeit nach diesem Gespräch fragte der Kläger, ob er am Folgetag die nach F geplante Dienstreise noch durchführen solle, in dessen Rahmen er in F einen Prüfstand zu überprüfen hat. Dies wurde bejaht, worauf der Kläger nach F fuhr, allerdings nicht, um den Prüfstand zu überprüfen, sondern ausschließlich die Fahrt dazu nutzte, mit dem Geschäftsführer ein Gespräch zu führen, in dem er sich über angebliches Mobbing-Verhalten und Diskriminierung seitens anderer Kollegen beschwerte. Unregelmäßigkeiten bzgl. Prüfungsprotokollen bzw. Gutachterunterlagen seien nicht Gegenstand des betreffenden Gesprächs gewesen.

Bereits am 02.12.2004 habe man dem Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung informiert, während das Gespräch des Klägers in F erst am 03.12.2005 stattgefunden habe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die die Parteien im Berufungsverfahren zur Akte gereicht haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 61-63 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist auch in der erweiterten Form deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien ist mit Ablauf des 31. Januar 2005 beendet worden.

Die Berufungskammer geht dabei davon aus, dass die Kündigung nicht wegen einer Maßregelung, § 612a BGB, unwirksam ist, weil das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorstand der Muttergesellschaft am 03.12.2004 stattgefunden hat und die Betriebsratsanhörung bzgl. der Kündigung des Klägers am 02.12.2004 eingeleitet wurde. Von diesem unstreitigen Zeitablauf her, verbietet sich die Annahme, dass die Kündigung als Maßregelung für das Verhalten des Klägers am 03.12.2004 bewertet werden kann.

Die Anhörung des Betriebsrates ist ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden, wovon die Berufungskammer angesichts des Inhalts der Akten ausgeht. Die Beklagte hat das Anhörungsschreiben vom 02.12.2004 zur Akte gereicht, worin als Kündigungsgrund angegeben ist, dass der Kläger den Erwartungen nicht entsprochen hat. Bei Kündigungen, die während der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses erklärt werden, begrenzt sich die Informationspflicht im Hinblick auf die Angabe der Kündigungsgründe gegenüber dem Betriebsrat, sodass auch pauschale Aussagen als ausreichend erachtet werden, wie dass der Mitarbeiter den Erwartungen des Betriebes nicht entspricht.

Da die Kündigung erst mit Schreiben vom 13.12.2004 erklärt wurde, hat der Betriebsrat die Einwochenfrist verstreichen lassen, weswegen das Anhörungsverfahren von der Beklagten als abgeschlossen betrachtet werden durfte. Die Berufungskammer geht zudem davon aus, dass der Kläger zwei Arbeitsverträge, die jeweils für sich Gültigkeit beanspruchen, am 08.09.2004 mit der Beklagten abgeschlossen hat.

Die beiden Verträge sind getrennte Urkunden und einmal mit Zeitanstellungsvertrag und sodann mit Anstellungsvertrag überschrieben und haben verschiedene Inhalte, die für den jeweiligen Zeitraum Gültigkeit beanspruchen. Es ist zwar nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, weswegen am gleichen Tag ein auf drei Monate befristeter und sodann sich anschließender unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden, jedoch ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine derartige Vertragsgestaltung sich zum einen im Rahmen der Vertragsfreiheit bewegt und zum anderen firmeninterne Gründe für eine derartige Aufspaltung der Beschäftigungszeiten sprechen können. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Berufungskammer davon ausgeht, dass auch an einem Tag in die Zukunft gerichtete, verschiedene Beschäftigungszeiten mit verschiedenen vertraglichen Regelungen versehen werden können.

Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Verträge und der in Ziff. 12. enthaltenen Regelung, dass nämlich Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen, ist ein befristeter Vertrag vom 01.10. bis 31.12.2004 zustande gekommen, der, da keine Kündigung erklärt wurde, zum 31.12.2004 abgelaufen ist, wie in Ziff. 14, Satz 3 vereinbart.

Nahtlos an dieses Vertragsverhältnis hat sich der Anstellungsvertrag ab 01.01.2005 angeschlossen, der eine Probezeit von drei Monaten beinhaltet, die ab 01.01.2005 zu laufen beginnt und die Kündigungsfrist für beide Seiten auf einen Monat zum Monatsende verkürzt.

Diese Kündigungsfrist hat die Beklagte eingehalten, sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.01.2005 seine Beendigung gefunden hat.

Die Vereinbarung der Probezeit ist nicht zu beanstanden, weil zu unterscheiden ist, dass das erste Beschäftigungsverhältnis, welches keine Probezeit enthalten hat, auf lediglich drei Monate befristet war und man deshalb von der Vereinbarung einer Probezeit abgesehen hat. Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass im Anschlussarbeitsvertrag hätte keine Probezeit vereinbart werden dürfen, was sich allein schon daraus ergibt, dass nunmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Jahre hinaus geplant war, weswegen es durchaus verständlich ist, dass die Beklagte eine Probezeit von drei Monaten mit dem Kläger vereinbart hat, um in den Genuss von insgesamt sechst Monaten Erprobungszeit zu kommen, weil der Kläger ja schon drei Monate im Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages gestanden hat.

Deshalb ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, von einer Verlängerung einer Probezeit nicht zu reden, sondern von einer Neueinführung im Rahmen des neuen Vertrages.

Die Berufungskammer geht nicht davon aus, dass die Parteien ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ohne Probezeit insgesamt gewollt haben, welches ab 01.10.2004 gelten solle. Dagegen sprechen die vorgelegten Verträge, die jeweils für sich gesehen eine vollständige Regelung aller Rechten und Pflichten im jeweiligen Vertrag beinhalten und jeweils getrennt zu betrachten sind.

Der Hinweis von Frau M, einmal unterstellt, dass dieser so gemacht worden ist, wie es der Kläger schildert, ist vor Unterschrift des Klägers unter den Vertrag gewesen und fällt damit unter die Vertragsänderung und Ergänzungsklausel, die der Schriftform bedarf, sodass also vor Vertragsschluss gemachte Äußerungen, die keinen Niederschlag im schriftlichen Werk gefunden haben, nicht beachtlich sind.

Bei der Frage, welche Kündigungsfrist zu beachten ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Vertrag, welcher ab 01.01.2005 gelten sollte, aufgekündigt worden ist. Zum einen spricht für diese Annahme, weil die Beklagte die Kündigungsfrist aus diesem Vertragswerk genommen hat, Ziff. 4. des Anstellungsvertrages, und nicht die des Zeitanstellungsvertrages, die einen Monat zum Quartalsende betragen hätte, Ziff. 14. Angesichts des Kündigungsdatums, 13.12.2004, und der bevorstehenden Beendigung des befristeten Vertrages, liegt es auch nahe, dass die Beklagte den kommenden Vertrag kündigen wollte.

Die Parteien haben zudem eine Kündigung des Vertrages vor Arbeitsaufnahme nicht ausgeschlossen, sodass eine Kündigung möglich ist und der gewählte Wortlaut des Kündigungsschreibens steht dieser Ansicht nicht entgegen, weil zwar dem Kläger zu folgen ist, dass es zwischen dem Kläger und der Beklagten nur ein einziges Arbeitsverhältnis gegeben hat, das jedoch auf verschiedenen vertraglichen Gestaltungen beruht. Das Gesetzt selbst spricht davon, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird und nicht der Arbeitsvertrag, weswegen darauf abzustellen ist, was mit der Erklärung gekündigt wird und nicht darauf, wann die Kündigungserklärung der Gegenseite zugeht. Dem Kläger ist es auch bewusst gewesen, dass die Beklagte diesen Vertrag kündigen will, weil er selbst ausführt, dass er am 1. November 2004 aufgefordert wurde, sich per 01.01.2005 arbeitslos zu melden und weil er auch am 02.12.2004 von Herrn K aufgefordert worden ist, den Arbeitsvertrag, der ab 01.01.2005 gelten solle, zurückzugeben.

Bei dieser Fallgestaltung ist vom objektiven Empfängerhorizont her gesehen durch die Kündigung vom 13.12.2004 das Arbeitsverhältnis betroffen, welches auf der vertraglichen Vereinbarung vom 08.09.2004 in Form des unbefristeten Anstellungsvertrages bestehen sollte, weswegen die Berufung nebst der neu gestellten Hilfsanträge zu keinem anderen Ergebnis führt, als das bereits das Arbeitsgericht gefunden hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger als erfolglose Prozesspartei zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 91 ZPO.

Die Revision ist im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen, wobei der Kläger darauf hingewiesen wird, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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