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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 770/03
Rechtsgebiete: BetrVG, MTV, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 87
MTV § 8 Abs. 1
MTV § 17 Ziff. 2
MTV § 17 Ziff. 2 Satz 1
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 612 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 770/03

Verkündet am: 07.10.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.03.2003 - AZ: 3 Ca 3215/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger fordert mit seiner Klageschrift, welche am 31.10.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, die Vergütung für 52 Stunden, die er in seiner Stundenauflistung aufgenommen hat, als er für den beklagten Arbeitgeber auf Auflösebasis in Spanien tätig gewesen ist. Die aufgezeichneten Stunden betreffen An- und Rückreisezeiten für so genannte Familienheimfahrten.

Mit Schreiben vom 08.05.2002, das der Beklagten am 13.05.2002 zugegangen ist, hat der Kläger die Vergütung seiner seit Juli 2001 für Familienheimreisen angefallenen Reisezeiten gefordert, ohne die Reisetage und die Höhe der erhobenen Forderung näher zu bezeichnen.

Die Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass ihm aufgrund seines Auslösungsvertrages (Bl. 5-6 d. A.) in Verbindung mit der Auslösungsrichtlinie Stand Mai 2000 ein Anspruch auf die Vergütung der Reisezeiten auch bei Familienheimreisen deshalb zustünde, weil in Ziffer 5.2 der Auslösungsrichtlinie folgendes geregelt sei:

"Es können innerhalb einer Region durch die Heimatgesellschaft Reisetage anerkannt werden, die nicht als Urlaubstage gelten".

Im August 2001 sei die Auslösungsrichtlinie ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat neu gefasst worden und weise jetzt folgenden Wortlaut auf:

"Wenn Familienheimreisen - nach vorheriger Zustimmung des Vorgesetzten - während der regulären Arbeitszeit der Gesellschaft im Einsatzland erfolgen, werden die sich daraus ergebenden Abwesenheiten jeweils vor- oder nachgearbeitet. Diese Reisetage werden nicht gegen den Urlaubsanspruch verrechnet.

Es handelt sich jedoch auch nicht um bezahlte Freistellungen".

Die Bezeichnung anerkannte Reisetage könne sich nur auf die Zuordnung der Reisezeit als geleistete und damit zu vergütende Arbeitszeit beziehen. Die Beklagte hätte eine Verpflichtung zum Vor- oder Nacharbeiten der Reisezeit in der Auslösungsrichtlinie ausdrücklich aufführen müssen, was sie nicht getan habe. Die Neuregelung ab August 2001 sei wegen Nichtbeteiligung des Betriebsrates unwirksam.

Der Anspruch sei auch nicht durch die Ausschlussfrist des anwendbaren Manteltarifvertrages, § 17 Ziffer 2, verfallen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,24 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger aus dem Auslösungsvertrag in Verbindung mit der Auslösungsrichtlinie Stand Mai 2000 keinen Anspruch auf die geltend gemachte Forderung habe. Aus der Anerkennung als Reisetage könne weder auf eine Beurlaubung noch auf eine bezahlte Freistellung geschlossen werden, weil den Arbeitnehmern lediglich zugestanden worden sei, an anerkannten Reisezeiten ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlassen zu können, ohne hierfür Urlaub in Anspruch nehmen zu müssen.

Auch die im August 2001 neu gefasste Auslösungsrichtlinie beinhalte keine Änderung, sondern stelle lediglich die bereits geübte Handhabung klar.

Die Regelung der Familienheimfahrten sei dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entzogen, da keine in § 87 BetrVG genannten Fallgruppen berührt sei.

Ein Großteil der vom Kläger geltend gemachten Forderung sei nicht rechtzeitig i. S. d. § 17 Ziffer 2 MTV der Chemischen Industrie geltend gemacht worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.03.2003 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich ein Anspruch auf Vergütung weder aus dem Auslösungsvertrag vom 21.02.2001 in Verbindung mit der Auslösungsrichtlinie in der Fassung vom Mai 2000 noch aus § 612 Abs. 1 BGB ableiten lasse.

Auch die Tatsache, dass Reisetage anerkannt werden und nicht als Urlaubstage gelten würden, Ziffer 5.2 Auslöserichtlinie 5/2000, lasse nicht den Schluss zu, dass diese anerkannten Reisetage als bezahlte Arbeitstage zu bewerten seien. Die Folgerung sei zulässig, dass diese Reisetage, da sie keine Urlaubstage und damit bezahlte Freistellungen seien, gerade nicht zu vergüten seien. Da die Auslösungsrichtlinie zu einem großen Teil die Kostentragung der Beklagten bei Auslandseinsätzen ihrer Mitarbeiter für die gegebenen Erschwernisse regele, bedeute die Qualifizierung als Reisetage noch nicht die Verpflichtung zur Vergütung, da auch unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz einen Vorteil bilde.

§ 612 Abs. 1 BGB sei deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei den Hin- und Rückreisen des Arbeitnehmers zu seiner Familie im Heimatland bzw. zurück zum Einsatzort nicht um einen im Interesse des Arbeitgebers erbrachte Dienstleistung handele, sondern um eine private Angelegenheit.

Es hätte einer ausdrücklichen Vergütungsregelung für die hier in Frage stehende Zeit bedurft, um einen Anspruch des Klägers zu begründen. Auf die Wirksamkeit der neu gefassten Auslösungsrichtlinie vom August 2001 komme es nicht an, weil der Kläger bereits nach der Auslösungsrichtlinie vom 05/2000 keinen Anspruch auf Vergütung der Reisezeit bei Familienheimfahrten gehabt habe.

Nach Zustellung des Urteils am 05.05.2003 ist am 04.06.2003 Berufung eingelegt und am 21.07.2003 begründet worden.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass die Beklagte bei Leistungen und Kostenerstattung für Familienheimfahrten bei Familientrennung einmal im Monat 0,5 Tage Hin- und 0,5 Tage Rückreise als anerkannte Reisetage zugestanden habe. Aus der Sicht des objektiven Betrachters ließe sich daraus nur der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Reisetage in dem angegebenen Umfang als bezahlte Arbeitszeit bewertet habe, weil eine Heimreise außerhalb der Arbeitszeit keiner besondere Anerkennung als Reisetag bedurfte.

Auch der Hinweis, dass diese Reisetage nicht als Urlaubstage gelten sollten, lasse eher darauf schließen, dass hier eine bezahlte Freistellung zusätzlich zu den Urlaubsansprüchen geschaffen werden sollten. Unklarheiten in den Auslösungsrichtlinien gingen zu Lasten der Beklagten, § 305 c Abs. 2 BGB.

Auch die ausdrückliche Änderung der Bestimmung zum 01.08.2001 belege, dass bislang eine bezahlte Freistellung gewollt war, weil die Beklagte ansonsten nicht hätte ausdrücklich klarstellen wollen, dass es sich nunmehr um nicht bezahlte Freistellung bei Familienheimfahrten handele.

Bei Familienheimfahrt in Übersee und Asien seien bislang zwei Reisetage für jeweils Hin- und Rückreise als bezahlte Freistellung gewährt worden.

Der Anspruch des Klägers sei auch nicht durch die einseitige Änderung der Auslösungsrichtlinien im August 2001 entfallen, weil der Betriebsrat trotz bestehender Mitbestimmungstatbestände nicht eingebunden gewesen sei.

Die Ausschlussfrist des § 17 Ziffer 2 Satz 1 MTV für die Chemische Industrie greife deshalb nicht, weil zumindest eine unzulässige Rechtsausübung auszumachen sei, weil vor dem Geltendmachungsschreiben vom 08.05.2002 mehrfache Gespräche und Verhandlungen unter Einbeziehung mehrerer Betriebsratsmitglieder stattgefunden hätten und ab August 2001 eine mögliche Ausgleichszahlung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer in Aussicht gestellt worden sei, die sich erst Anfang März 2002 als ergebnislos dargestellt hätten.

Der Kläger hat seine Klageforderung erhöht und dies damit begründet, dass er jeweils 4 Stunden für die Tage, wie er sei auf Seite 2 des Schreibens vom 01.07.2004 aufgeführt hat fordere, was 72 Stunden ausmache, die bei einem Bruttoentgelt des Klägers von 3.907, € zu einem Stundenentgelt von 23,95 € brutto führe, so dass er 1.724,40 € brutto nebst der entsprechenden Verzinsung fordere.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.03.2003 - 3 Ca 3215/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.724,40 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass für die geltend gemachte Forderung keine Anspruchsgrundlage gegeben sei. Wenn von der Grundregel, wonach ohne Arbeit kein Lohn gezahlt werde, abgewichen werden sollte, so würde dies einer ausdrücklichen Regelung bedürfen wie dies in verschiedenen Gesetzen und auch in dem Manteltarifvertrag, § 8 Abs. 1, geregelt sei.

Im Gegensatz zu Dienstreisen, die in aller Regel den betrieblichen Interessen dienen würden, seien Familienheimreisen rein privater Natur, die nicht zu einer Vergütungspflicht führen würden, auch wenn sie nach der Auslösungsrichtlinie nicht als Urlaubstage gelten sollten. Damit sei den betroffenen Mitarbeitern lediglich zugestanden worden, dass sie an diesen Reisetagen ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlassen könnten, um die Heimreise antreten zu können, ohne Urlaub in Anspruch nehmen zu müssen. Hierdurch habe man lediglich auf den Umfang des Direktionsrechtes zu der eigentlich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet und keine Zusatzvergütung zugesagt. Ohne die Nichtanrechnung hätte der Kläger für seine Familienheimfahrten während der eigentlichen Arbeitszeit zwei ganze Urlaubstage beanspruchen müssen.

Auch die vom Kläger benannten Regelungen bei den Kollegen Z., Y. und X. führten zu keiner Zahlungspflicht der Beklagten, weil die Zeugen Z. und Y. nicht auf einem Auslösungsvertrag wie der Kläger, sondern in konzernangehörige Gesellschaften entsandt und übergetreten seien, so dass sie für die Zeit der Entsendung Arbeitnehmer der Gesellschaften geworden und auch von ihnen bezahlt worden seien.

Der Zeuge X. habe wegen einer besonders langen Anfahrt zum Flughafen nach Helsinki und zurück eine Arbeitszeitgutschrift von jeweils zwei Stunden erhalten, die einzig und allein wegen der besonders ungünstigen Verkehrsanbindung in Finnland zugestanden worden sei.

Dies sei auch in der Auslösungsrichtlinie, Stand Mai 2000 in 5.2 Abs. 3 der Auslösungsrichtlinie so vorgesehen gewesen. Die Berufung auf § 305 c Abs. 2 BGB greife deshalb nicht, weil der Kläger Ansprüche für Reisezeiten aus 2001 und 2002 geltend mache, während die von ihm zitierte Vorschrift erst ab 01.01.2003 anwendbar sei.

Die Auslösungsrichtlinie vom August 2001 bringe dem bisherigen Stand in deutlicherer Weise zum Ausdruck, wobei Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht tangiert seien.

Das Schreiben vom 08.05.2002 sei keine ordnungsgemäße Geltendmachung i. S. der manteltariflichen Ausschlussfrist.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis durch Einvernahme der Zeugen Z. und X. gemäß Beschluss vom 23.10.2003 erhoben.

Wegen der Zeugenbekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.01.2004 Bezug genommen und zur Ergänzung des Vortrages beider Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist deshalb erfolglos, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf die geltend gemachten, zuletzt der Höhe nach unstreitigen Bruttobeträge zu.

Ein Anspruch des Klägers, den er aus seinem Auslösevertrag von 21.02.2001 in Verbindung mit der Auslösungsrichtlinie Ausland ableitet, ist deshalb nicht gegeben, weil sich aus der Bezeichnung in 5.2 in Verbindung mit der Leistungs- Kostenerstattung Aufstellung unter 5. Familienheimfahrt bei Familientrennung verwendeten Bezeichnung: "anerkannte Reisetage" nicht ableiten lässt, dass damit auch eine Vergütungspflicht der Beklagten für diese Reisetage begründet ist.

Dies folgt für die Berufungskammer schon daraus, dass diese Reisetage im Zusammenhang mit Familienheimfahrten stehen, die grundsätzlich in den privaten Bereich des Arbeitnehmers fallen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass derartige Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien. Daraus folgt, dass es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, dass für diese Reisezeiten auch der vertragsgemäße Lohn weitergezahlt wird, woran es jedoch fehlt. Nimmt man die Gesamtregelung aller Leistungen, die den ins Ausland entsandten Arbeitnehmern von der Beklagtenseite gewährt werden, wenn sie, wie der Kläger auf Auslösetätigkeit arbeiten, so geht die Berufungskammer davon aus, dass die aufgeführten Leistungen abschließend sind.

Auch die Erwähnung in 5.2, dass sie nicht als Urlaubstage gelten sollten, ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Kläger die Heimreise an Tagen angetreten hat, an denen er eigentlich hätte im Werk in Spanien arbeiten müssen. Der Kläger hat in den vorausgehenden Arbeitstagen die für den Reisetag vorgesehene Arbeitsleistung vorgearbeitet, so dass er berechtigterweise an dem normalen Arbeitstag bereits die Heimreise antreten konnte, so dass die Beklagte diesen eigentlichen Arbeitstag als Reisetag anerkannt hat und damit zugestanden hat, dass die vom Kläger gehandhabte Methode der Einarbeit genehmigt wird. Damit hat, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, lediglich ein Verzicht auf die Arbeitsleistung an diesem Tag stattgefunden, ohne dass die Reisezeit als Arbeitszeit hinzugezahlt werden sollte. Dies ergibt auch eine Überlegung, dass nämlich dem Kläger diese Stunden dann noch als Überstunden, wenn sie vergütungspflichtige Arbeitszeit gewesen wären, hätten abgerechnet werden müssen.

Das Arbeitsgericht hat auch einen Anspruch nach § 612 Abs. 1 BGB zu Recht verneint, weil es sich bei den Familienheimreisen um Privatangelegenheiten handelt, bei denen Vergütung nicht als stillschweigend vereinbart ist, weil die Dienstleistung - die Familienheimfahrt - den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Dem schließt sich die Berufungskammer in vollem Umfange an.

Auch die Berufung auf Gleichbehandlungsgrundsätze führt nicht zum Erfolg der Klage, weil die einvernommenen Zeugen die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt haben. Der Zeuge Z. hat ausgesagt, dass er in Mittelmeerstaaten nicht eingesetzt gewesen sei und hat lediglich zu bekunden gewusst, dass er 1978 in Antwerpen eingesetzt worden sei, wofür ihm ein Reisetag Hin und ein Reisetag Rück mit jeweils 8 Stunden vergütet worden seien, weil er dies so eingetragen hatte und dabei den Buchstaben R verwendet hatte. Er hat ausgesagt, dass der Buchstabe H eigentlich für Familienheimreisen verwendet werden solle und er demgemäß auch auf der Auslösetätigkeit in Wildstätt von 1983-1988 die Heimreisetage habe einarbeiten müssen.

Der Zeuge X. hat ausgesagt, dass er für Finnland keine Regelung bezüglich der bezahlten Familienheimfahrt kenne, sondern lediglich zwei Stunden zur Anreise und zwei Stunden zur Abreise für die Fahrt vom Einsatzort in Finnland zum Flughafen Helsinki erhalten habe. Aus der Aussage des Zeugen Z. kann nur entnommen werden, dass er eine Vergütung für Familienheimreisezeiten erhalten hat, weil er den Buchstaben R anstelle des Buchstabens H verwendet hat, so dass diese Zeiten als Dienstreisen vergütet worden sind. Zugunsten der Klägersache ist daraus nichts zu entnehmen, da er nicht ausgesagt hat, dass er auch dann, wenn der den Buchstaben H für Familienheimreisen verwendet habe, eine Vergütung erfolgt ist.

Der Zeuge X. hat lediglich die von der Beklagten angeführte Ausnahmeregelung für die schwierigen Bedingungen in Finnlang bestätigt und keine generelle Handhabung, dass Familienheimfahrten auch immer mit einem halben Arbeitstag = 4 Stunden von der Beklagten vergütet worden sind.

Die Kammer hat angesichts der Aussage der Zeugen, die einen ruhigen und verständigen Eindruck gemacht haben und kein irgendwie geartetes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben erkennen lassen, kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage.

Die Neuregelungen des BGB sind nicht einschlägig, da sie erst ab 01.01.2003 in Kraft getreten sind und die geltend gemachten Ansprüche abschließend aus 2001 und 2002 stammen.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung des Klägers, ohne dass es auf die Frage der Ausschlussfristen nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie oder auf die Wirksamkeit der neuen Auslöserichtlinien von August 2001 ankäme, deshalb zurückzuweisen, weil dem Kläger kein Anspruch auf die geltend gemachte Forderung zusteht, weswegen ihm die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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