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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 770/05
Rechtsgebiete: BAT, BGB


Vorschriften:

BAT § 70
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 819
BGB § 819 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 770/05

Entscheidung vom 23.02.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.08.2005 - AZ: 11 Ca 1018/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, überzahlte Aufstockungsbeträge, die die Beklagte als ihr Arbeitgeber im Zeitraum vom Dezember 2003 bis Februar 2005 in der unstreitigen Höhe von 2.251,50 € netto gezahlt hat, nebst einer entsprechenden Verzinsung zurückzuführen.

Die Klägerin, die am 25. Mai 2005 eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben hatte, dass sie nicht verpflichtet sei, den geforderten Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen, hat, nachdem die Beklagte am 08.08.2005 eine Widerklage erhoben hat, erklärt, dass für ihre Feststellungsklage das Rechtschutzinteresse erloschen sei, woraufhin die bisherige Beklagte folgenden Antrag gestellt hat:

Die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 2.251,50 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2005.

Die Klägerin hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückzahlungsforderung im Wesentlichen damit, dass die Ansprüche, die vor Oktober 2004 lägen, nach dem anwendbaren § 70 BAT verfallen seien. Sie habe die Fehler in der Abrechnung nicht erkannt, so dass sie auch keine Pflicht besessen habe, die Beklagte dementsprechend aufmerksam zu machen.

Darüber hinaus berufe sie sich auf den Wegfall der Bereicherung.

Das Arbeitsgericht hat dem zum Klageantrag gewordenen Widerklageantrag in vollem Umfange entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei und deshalb den der Höhe nach unstreitigen Betrag zurückführen müsse. Es liege unstreitig eine Vergütungsüberzahlung wegen Berechnungsfehler bei der Aufstockungsbetragsberechnung vor, den die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2005 geltend gemacht habe, was den zurückliegenden Zeitraum von August 2004 bis Februar 2005 im Hinblick auf die Ausschlussfrist abdecke.

Die Vergütung sei auch für den zurückliegenden Zeitraum von Dezember 2003 bis Juli 2004 zurückzuführen, weil die Klägerin, soweit sie sich auf die Verfallfrist berufe, ein Recht unzulässig ausübe. Der jeweilige monatliche Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei mit der monatlichen überhöhten Vergütungszahlung fällig geworden, wobei die Klägerin an der unzutreffenden Berechnung keinerlei Verschulden treffe.

Die Berufung der Klägerin auf die tarifliche Ausschlussfrist verstoße jedoch deshalb gegen Treu und Glauben, weil sie eine Überzahlung erkannt habe und diese nicht anzeigte. Die Klägerin habe die Verpflichtung, der Beklagten die erhebliche Mehrzahlung mitzuteilen, weil sie nach Abschluss ihres Altersteilzeitvertrages eine höhere Nettovergütung erhalten habe, als dies beim regulären Arbeitsverhältnis der Fall gewesen sei und es allgemein bekannt sei, dass sich das Arbeitsentgelt im Altersteilzeitverhältnis insgesamt reduziere. Der Klägerin seien 30,00 € netto mehr gezahlt worden als im bisherigen Arbeitsverhältnis, weswegen sie verpflichtet gewesen sei, der Beklagten dies mitzuteilen.

Auch die Berufung der Klägerin auf den Wegfall der Bereicherung verhindere den Anspruch der Beklagten deshalb nicht, weil die Klägerin keinen Tatsachenvortrag gebracht habe, der den Schluss zuließe, dass die Klägerin entreichert sei, wobei nach § 819 Abs. 1 BGB die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht zulässig sei, weil die Klägerin bösgläubig i. S. d. Vorschrift deshalb gewesen sei, weil sie erkannt habe, dass die Höhe der Vergütung nicht richtig sei und sie keine Information gegeben habe.

Nach Zustellung des Urteils am 26.08.2005 hat die Klägerin am 16.09.2005 Berufung eingelegt, welche am 26.10.2005 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass sich die Klägerin sehr wohl auf die Wirksamkeit der tariflichen Ausschlussfrist berufen könne, weil sie bei einer um etwa 30,00 € höheren Mehrzahlung pro Monat nicht habe erkennen können, dass diese Zahlung unrechtmäßig sei und sie deswegen die Beklagte habe informieren müssen.

Insgesamt berufe sich die Klägerin jedoch auf den Wegfall der Bereicherung auch im Hinblick auf die monatlichen Zahlungen, die noch rechtzeitig von der Beklagten geltend gemacht worden seien, weil sie mit ihrem Ehemann, der Rentner sei, 2.300,00,-- € netto pro Monat in etwa zur Verfügung hätten, weswegen das überzahlte Geld für die normale Lebensführung verbraucht worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteil vom 11.08.2005 abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass die Klägerin habe darlegen müssen, weswegen sie bezüglich der Überzahlung entreichert sei, zumal ihr nach eigenem Bekunden 2.300,00-- € netto für die monatliche Lebensführung mit ihrem Ehemann zur Verfügung stehen. Eine derartige Summe verbrauche ein Ehepaar normalerweise für die monatliche Lebensführung nicht. Deshalb hätte die Klägerin darlegen müssen, weshalb sie um den Betrag, der ihr zuviel gezahlt worden sei, deshalb nicht mehr bereichert sei, weil sie ihn ausgegeben habe, ohne das übrige Vermögen zu schützen.

Darüber hinaus sei die Klägerin auch bösgläubig i. S. d. § 819 BGB gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie ab Beginn der Altersteilzeit weniger verdienen werde.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Verfallfrist nach § 70 BAT berufen, weil sie habe erkennen müssen, dass eine Überzahlung vorliege, für die es keine Rechtfertigung gebe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 45-47 d. A.) sowie auf den Inhalt der Schriftsätze, die die Parteien im Berufungsverfahren zur Akte gereicht haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht der zur Klage gewordenen Widerklage zu Recht entsprochen hat.

Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin in der unstreitigen Höhe von 2.251,50 € netto nebst der geforderten Verzinsung, weil die Klägerin nach § 812 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, den ohne rechtlichen Grund erlangten Betrag zurückzuführen. Der Betrag, der sich aus Einzelzahlungen im Zeitraum Dezember 2003 bis Februar 2005 zusammensetzt, resultiert aus der von der Beklagten gemachten Falschberechnung bei den Aufstockungsbeträgen, die neben dem reduzierten Grundgehalt als Nettobeträge von der Beklagten an die Klägerin gezahlt worden sind.

Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichtes an, soweit es um die Frage geht, ob die Ansprüche für den Zeitraum Dezember 2003 bis Juli 2004 von der Ausschlussfrist des § 70 BAT zum Nachteil der Beklagten zu Fall gebracht werden. Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Klägerin auf die Ausschlussfrist nicht berufen kann, weil sie erkannt hat, dass eindeutige Überzahlungen vorliegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Monatsbetrag um 30,00 € netto handelt, wie die Klägerseite zu suggerieren versucht, weil die 30,00 € netto der Betrag ist, der über den bisherigen Nettomonatsverdienst hinaus an die Klägerin gezahlt wurde. Nach der Aufstellung, die Anlage 1 zum Schreiben vom 01.04.2005 (Bl. 17 d. A.) gewesen ist, sind weitaus höhere Bezüge an die Klägerin im Rahmen der Aufstockungsbeträge geflossen, was sich schon aus der geltend gemachten Summe und dem Zeitraum, der 15 Monate umfasst, ergibt.

Da zudem der Aufstockungsbetrag als Nettobetrag separat ausgewiesen ist, der neben dem verminderten Bruttoverdienst abgerechnet wird, hätte der Klägerin dieser Umstand ins Auge springen müssen, weil sie unter dem Strich tatsächlich netto mehr verdient hat als sie dies im aktiven Beschäftigungsverhältnis erzielt hat.

Der Umstand, dass ihr tatsächlich mehr an Nettoleistung zufließt als zuvor, hätte für die Klägerin Anlass begründen müssen, sich bei der Beklagten zu melden und darauf hinzuweisen.

Diese festgestellte Bereicherung ist auch nicht weggefallen, wobei nach näherer Maßgabe der BAG-Rechtsprechung der Bereicherte einen etwaigen Wegfall der Bereicherung darzulegen und zu beweisen hat, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Wenn die Klägerin in rechtserheblicher Weise eine Entreicherung geltend machen will, muss sie im Einzelnen die Tatsachen darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen, aus denen sich ergeben kann, dass die Bereicherung tatsächlich weggefallen ist, dass sie also keine Aufwendungen erspart hat, die sie ohnehin gemacht hätte, keine Schulden getilgt hat, wodurch ihr Vermögensstand insgesamt sich verbessert hat.

Die Rechtsprechung hat bezüglich der Überzahlung von Gehaltsbezügen für bestimmte Fallgruppen gewisse Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast geschaffen. Insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleich bleibenden geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgeltes lässt man die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung zu. Eine derartige Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast kommt für den Arbeitnehmer nur dann in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise davon auszugehen ist, dass die Überzahlung für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurde. Dies setzt voraus, dass es sich um Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt, weil je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, sich umso weniger annehmen lässt, dass die zusätzlichen Mittel für den Lebensunterhalt verbraucht sind. Deshalb muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für das Bestreiten der laufenden Lebensführung nahe liegt, was bei Arbeitnehmern mit geringen oder mittleren Einkommen, die über weitere Einkünfte nicht verfügen, regelmäßig der Fall ist, weil diese die Nettobezüge verwenden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine geringfügige Überzahlung handelt, weil dies 150,10 € im Schnitt netto ausgemacht haben und darüber hinaus die Klägerin mit ihrem Ehemann einen Nettobetrag von 2.300,-- € zur Daseinsbewältigung zur Verfügung stehen, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, zumindest nicht ohne weitere Angaben, dass die Überzahlung unmittelbar in den laufenden Lebensunterhalt geflossen ist.

Dies mag jedoch letztendlich deshalb auf sich beruhen, weil die Berufungskammer, ebenso wie das Arbeitsgericht, davon ausgeht, dass bei der Klägerin eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 819 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, die es verhindert, dass sich Klägerin als Leistungsempfängerin auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Die Klägerin hat mit der ersten Zahlung erkannt, dass ihr ein höherer Betrag zufließt, als dies in der Zeit der Fall war, als sie sich noch nicht in Altersteilzeit befand und jeder Arbeitnehmer, die Klägerin war als Angestellte beschäftigt, weiß, dass die vereinbarte Altersteilzeit zu Gehaltseinbußen für den gesamten Zeitraum führt. Deshalb ist der Klägerin auch die falsche Berechnung bekannt gewesen, weil der angewiesene Betrag über den bisherigen Nettobetrag, der monatlich bis auf die Monate in denen Sonderleistungen erbracht werden, gleich hoch war, hinausgegangen ist.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - zurückzuweisen, was dazu führt, dass der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde nach § 72 a ArbGG angegriffen werden kann.

Ende der Entscheidung

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