Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 886/04
Rechtsgebiete: BGB, TV-Sonderleistung, MTV-Einzel- und Versandhandel


Vorschriften:

BGB § 247
TV-Sonderleistung § 3 Ziffer 1
TV-Sonderleistung § 3 Ziffer 1 Satz 1
TV-Sonderleistung § 3 Ziffer 1 Satz 2
TV-Sonderleistung § 3 Ziffer 5
MTV-Einzel- und Versandhandel § 6 Ziffer 4
MTV-Einzel- und Versandhandel § 9 Ziffer 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 886/04

Entscheidung vom 07.04.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2004 - AZ: 4 Ca 1788/04 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, welche seit 01.07.1979 als Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt ist, hat mit ihrer Klage vom 06.07.2004 die Zahlung von 48,58 € brutto nebst einer Verzinsung (wobei die Klage mit Schreiben vom 26.08.04 auf 40,98 € beschränkt wurde) deshalb gefordert, weil die Beklagte die nach dem anwendbaren Tarifvertrag über Sonderleistungen im Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz zu zahlende Sondervergütung mit nur 855,00 € brutto errechnet hat. Außerdem hat die Beklagte auf der Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung: freiwillige jährliche übertarifliche Sonderzuwendung nur 170,72 € brutto bezahlt, während die Klägerin 190,72 € brutto fordert, was den der Höhe nach unstreitigen Klagebetrag ausmacht.

Die Klägerin hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, das aktuelle tarifliche Entgelt aus dem Monat November 2002 zugrunde zu legen und nicht das im Gesamtjahr durchschnittlich geleistete Arbeitsentgelt als Grundlage nehmen könne, weil die Klägerin im Monat November 2002 eine Erhöhung der Arbeitsstunden von 25 auf 27,5 Stunden pro Woche mit der Beklagten vereinbart habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Klägerin zu Unrecht darauf abstelle, dass das monatliche Entgelt, welches am 30.11. des jeweiligen Jahres auszuzahlen sei, für die Berechnung der Sonderzahlung zugrunde zu legen sei. Aus dem Tarifvertrag könne man eindeutig entnehmen, dass die Mitarbeiterin eine jährliche Sonderzahlung erhalten sollen, die 62,5 % des monatlichen tariflichen Entgelts betrage. Damit komme es für die Berechnung der Sonderzahlung insgesamt auf die einzelne monatliche Entgeltzahlung an, wobei die Bezugnahme auf den 30.11. in § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderleistung nur bedeute, dass es auf das am 30.11. gültige Tarifentgelt ankomme und nicht darauf, wie viele Stunden im November geleistet sein sollten.

Eine andere Auslegung des Tarifvertrages über Sonderleistungen würde auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, wenn z. B. eine Vollzeitkraft bis einschließlich Oktober ab November als geringfügig Beschäftige weiterarbeite.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.10.2004 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Tarifwortlaut von § 3 Ziffer 1 TV-Sonderleistung nicht eindeutig sei und die Auslegung ergebe, dass die Sonderzahlung als Entgelt im engeren Sinne zu bewerten sei, weil sie ausschließlich erbrachte Arbeitsleistungen entlohne wolle. Wenn es aber um die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung gehe, müsse es sich zwangsläufig auswirken, in welchem Umfang der Arbeitnehmer im Verlauf der letzten 12 Monate Arbeitsleistung beim Arbeitgeber erbracht habe und sich die Höhe der Sonderzahlung an dem Arbeitseinsatz für das Unternehmen widerspiegeln solle.

Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, dass einem Arbeitnehmer, der 11 Monate voll beschäftigt und im November in Teilzeit beschäftigt sei, nur 62,5 % aus dem Entgelt der Teilzeitbeschäftigung gezahlt würde.

Nach Zustellung des Urteils am 20.10.2004 ist Berufung am 28.10.2004 und innerhalb verlängerter Frist am 20.01.2005 begründet worden.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass der Wortlaut des § 3 Ziffer 1 Satz 1 TV-Sonderleistung eindeutig sei, weil zum Einen geregelt sei, dass Bezugsgröße das Tarifentgelt der jeweiligen Gehaltstarifverträge sei und zum anderen enthalte § 3 Ziffer 1 Satz 1 TV-Sonderzahlung keine Regelung, welcher Zeitraum maßgeblich für die Berechnung des monatlichen tariflichen Entgeltes sei.

Diese Regelung finde sich in § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderleistung, wonach für die Berechnung der Sonderzahlung der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich ist. Bei dieser klaren Regelung komme kein anderer Zeitpunkt oder Zeitraum für die Berechnung der Sonderzahlung in Betracht, wobei eingeräumt werde, dass es in den Fällen, die das Arbeitsgericht anführe, aus Sicht der Betroffenen zu nachteiligen Ergebnissen für die Arbeitnehmer kommen könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.10.2004 - AZ: 4 Ca 1788/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.10.2004 - AZ: 4 Ca 1788/04 - zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass für die Berechnung der Sonderzahlung der am 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres gültige Entgelttarifvertrag zugrunde zu legen sei. Jedoch dürfe nicht allein auf diesen Monat abgestellt werden, da diese Regelung festlege, mit welchem Tarifentgelt (alter oder neuer Tarifvertrag) die Sonderleistung zu berechnen sei. Ein weitergehender Regelungsbereich sei nicht erkennbar, da auch angesichts des Wortlautes nicht gesagt werden könne, dass lediglich der Monat November oder der des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis allein zur Entgeltberechnung herangezogen werden könne. Das Arbeitsgericht habe zu Recht anhand des Beispielfalles aufgezeigt, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige Regelung nicht gewollt hätten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 36-37 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, da innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und auch deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.

Der Klägerin steht die der Höhe nach unstreitige Forderung nebst der geforderten Verzinsung deshalb zu, weil bei der Berechnung der Sonderzahlung nach dem TV-Sonderzahlung auf die Einkommensverhältnisse abzuheben ist, die sich am 30. November für den jeweiligen Arbeitnehmer ergeben. Dabei ist nach § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderzahlung das monatliche tarifliche Entgelt Ausgangspunkt, was bei Teilzeitbeschäftigten nach § 6 Ziffer 4 MTV-Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz, anteilig zu berechnen ist, worüber unter den Prozessparteien auch Einigkeit besteht. Zutreffend ist, dass § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderzahlung seinem Wortlaut nach nicht eindeutig ist, weil für die Berechnung der Sonderzahlung nicht allein der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend sein kann, weswegen eine Auslegung stattzufinden hat. Dabei folgt die Berufungskammer der Sicht der Klägerin, dass für die Ermittlung der Ausgangssumme das maßgebliche tarifliche Entgelt, welches am 30. November vom Arbeitgeber geschuldet wird, zugrunde zu legen ist. Bei richtiger Sicht ergibt sich, dass als Abrechnungszeitraum nicht allein der 30. November, sondern das im November des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlende Tarifentgelt heranzuziehen ist und kein größerer Zeitraum. Auch wenn sich ein größerer Zeitraum als Berechnungsgrundlage anbieten würde, um die Ergebnisse zu vermeiden, die das Arbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung anführt, so würde dies bei dem Wortlaut des § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderzahlung deshalb nichts ändern, weil auch bei einem größeren Berechnungszeitraum immer das am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres geschuldete tarifliche Entgelt Bezugsgröße ist, während sich die hiervon zu machenden Abschläge aus der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ergeben und zwar sowohl hinsichtlich der tariflichen Gehaltsgruppe als auch im Hinblick auf den Umfang der Arbeitszeit im November des jeweiligen Kalenderjahres.

Die Sicht der Berufungskammer wird auch durch die Regelung in § 3 Ziffer 5 TV-Sonderzahlung bestärkt, wonach die Leistung zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat.

Diese Fälligkeitsregelung steht im Zusammenhang mit § 9 Ziffer 11 MTV Einzel- und Versandhandel, wonach die Vergütung auch Ende des Monats ausbezahlt wird, für die sie zu leisten sind.

Auch hier ist eine Anknüpfung an die im laufenden Monat abzurechnende und auszuzahlende Vergütung und auf eben diesen Abrechnungszeitraum gefunden werden.

Da aus § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderzahlung nichts entnommen werden kann, was auf einen größeren Abrechnungszeitraum hinweist, und auch der Manteltarifvertrag zu dieser Frage schweigt, ist der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres ausschlaggebend, was auch durch die Regelung bei Ausscheiden vor oder nach dem 30. November verdeutlicht wird, weil dann der Monat des Ausscheidens und kein anderer Bezugszeitraum für die Berechnung der Sonderzahlung heranzuziehen ist.

Nach dem Vorstehenden ist das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen abzuändern und der Klage stattzugeben, was dazu führt, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 91 ZPO.

Die Revision ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArrbGG nicht zugelassen worden.



Ende der Entscheidung

Zurück