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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 106/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 106/06

Entscheidung vom 14.06.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein im Verfahren AZ 8 Ca 444/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit seiner Klage vom 22.02.2006 Restlohn gefordert und beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 08.03.2006 ist die Klage um einen Kündigungsschutzantrag erweitert worden, und es wurde beantragt, den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch auf den Feststellungsantrag zu erstrecken.

Im Termin vom 15.03.2006 hat das Arbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht bei der Gerichtsakte sei und der Kündigungsschutzantrag mangels Erfolgsaussicht nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen könne.

Die Parteien haben sodann auf Vorschlag des Klägers eine vergleichsweise Regelung nach § 278 Abs. 6 ZPO gefunden, woraufhin mit Beschluss vom 22.05.2006 die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich festgestellt wurde, welcher am gleichen Tag dem Klägervertreter zugestellt worden ist.

Am 23. Mai 2006 ist die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht worden, woraufhin das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss, welcher kein Datum und auch keine Unterschrift trägt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage der Erklärung über die wirtschaftlichen persönlichen Verhältnisse des Klägers ablehnte.

Auf Nachfrage hin hat das Arbeitsgericht das Schreiben des Klägers vom 19.05.2006, Gerichtseingang 23.05.2006, und dem vom 31.05.2006, Gerichtseingang 01.06.2006 als Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss angesehen und durch einen weiteren Beschluss vom 07.06.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt, wobei noch die Aussichtslosigkeit der Klage betont wurde und dass die Unterlagen des Klägers erst nach Beendigung des Rechtsstreits vorgelegt worden seien.

II.

Die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Klägers, da er sich so auf die entsprechende Nachfrage des Gerichtes mit Schreiben vom 31.05.2006 eingelassen hat, gegen den Prozesskostenhilfeablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichtes, welcher kein Datum und auch keine Unterschrift trägt, wird zurückgewiesen.

Die fehlende Unterschrift unter dem ablehnenden Beschluss spielt verfahrensrechtlich deshalb keine Bedeutung, weil der handschriftlich auf Blatt 45 Rückseite der Akte abgefasste Nichtabhilfebeschluss vom sachbearbeitenden Richter unterschrieben worden ist.

Das Arbeitsgericht hat das PKH-Gesuch zu Recht zurückgewiesen, weil die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gefehlt hat. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn schon wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet zurückweisen, weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Die Klägerseite ist auch auf das Fehlen des Vordrucks, welcher mit der Klageschrift angekündigt, aber nicht vorgelegt war, hingewiesen, was sich aus dem Protokoll der Güteverhandlung vom 15.03.2006 ergibt. Wenn der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt wurde, wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber erst nach Instanzbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Nur dann, wenn das Verfahren beendet ist, was durch den Vergleich vom 22.05.2006 der Fall gewesen ist, kann eine rückwirkende Bewilligung nur dann in Betracht kommen, wenn der PKH-beantragende Kläger alles das getan hat, was von ihm zu fordern ist. Der Kläger hat im vorliegenden Falle seine Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht, sodass er die Verzögerung der PKH-Entscheidung zu vertreten hat. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit bewilligt werden, wobei das Gesetz zwar keine Frist für PKH-Gesuche vorsieht, aber davon auszugehen ist, wenn die PKH-Unterlagen erst in einem Verfahrensstadium eingereicht werden, in welchem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, kann die Armut einer Partei die Rechtsverfolgung nicht mehr hindern, weswegen zwangsläufig Prozesskostenhilfe zu verweigern ist.

Die Beschwerdekammer geht mit dem Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/2003) davon aus, dass dann eine PKH-Bewilligung ausscheidet, wenn Bewilligungsreife erst nach Vergleichsschluss eingetreten ist. Die Bewilligungsreife im vorliegenden Fall ist erst am 23. Mai 2006 durch Einreichung der Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die nötigen Anlagen hergestellt worden, als der Rechtsstreit durch den Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO beendet war.

Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, da die Frage der Bewilligungsreife nach Verfahrensschluss höchst richterlich geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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