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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 120/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 141 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 120/07

Entscheidung vom 23.05.2007

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Januar 2007 - 8 Ca 2663/06 - in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 25. April 2007 aufgehoben.

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen ein am 17. Januar 2007 festgesetztes Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens. Das Ordnungsgeld in der ursprünglichen Höhe von 200,00 EUR wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. April 2007 auf 100,00 EUR reduziert.

Die Klägerin war zu der am 10. Januar 2007 anberaumten Güteverhandlung über ein Zwischenzeugnis nicht erschienen. Sie wurde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten.

Gegen den am 18. Januar 2007 zugestellten Festsetzungsbeschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 Beschwerde ein. Diese wurde u. a. mit einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit begründet, die dem Arbeitgeber entsprechend mitgeteilt worden war.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und auf den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 25. April 2007 (Blatt 72 - 81 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 2 Satz 3, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der vom Arbeitsgericht Ludwigshafen am 17. Januar 2007 verhängte Ordnungsgeldbeschluss in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 25. April 2007 ist aufzuheben, da ein entsprechender Sanktionsgrund nicht festzustellen ist; unabhängig von der Frage, ob die Anordnung zum persönlichen Erscheinen der Klägerin ordnungsgemäß verfügt worden war, ist Sanktionsgrund für die Verhängung eines Ordnungsgeldes die pflichtwidrige Behinderung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und die Verzögerung oder Vereitelung des Vorantreibens des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 51 ArbGG Rz. 25 m. w. N., LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07. August 2002 - 10 Ta 306/02 = MDR 2002, 1333).

Im vorliegenden Fall enthält das Protokoll der Güteverhandlung vom 10. Januar 2007 keinerlei ausdrückliche Feststellungen dazu, welche bestimmten Tatsachen nicht geklärt werden konnten. Entsprechende Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich aus der Sitzungsniederschrift oder zumindest aus der Begründung des Beschlusses ergeben (vgl. LAG München, Beschluss vom 09. Januar 1979 - 5 Ta 134/78). Der Ordnungsgeldbeschluss enthält nur eine allgemeine, nicht fallbezogene Begründung; denn dort ist lediglich ausgeführt, es habe eine fundierte Erörterung der Sachlage nicht erfolgen können.

Ob die Klägerin wegen ihrer behaupteten Arbeitsunfähigkeit auch als zumindest nachträglich entschuldigt gilt, kann offen bleiben.

Im übrigen hatte die Klägerin in dem Termin einen Vertreter ersandt, der zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, sowie zum Vergleichsabschluss ermächtigt war; denn es kam im Gütetermin vom 10. Januar 2007 unter Beisein des von der Klägerin bestellten Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines - wenn auch später widerrufenen - Vergleiches.

Auf die sofortige Beschwerde hin war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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