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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 126/07
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 126/07

Entscheidung vom 11.06.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02. März 2007 - 2 Ca 2291/04 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.155,63 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 15. März 2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht Mainz am 02. März 2007 erfolgte Aufhebung des Beschlusses vom 20. Januar 2005 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Klägerin war durch Beschluss vom 20. Januar 2005 (I. Instanz) und 29. April 2005 (II. Instanz) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

An Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind insgesamt 1.155,63 € angefallen. Die Klägerin legte trotz mehrfacher Anfragen und Fristsetzungen durch die Rechtspflegerin keine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen vor. Einer entsprechenden Ankündigung in der sofortigen Beschwerde wurde nicht genügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Mai 2007 (Blatt 77 d. A.) und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht gegen den am 09. März 2007 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss eingelegt worden.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die Rechtspflegerin durfte die bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben. Nach § 120 Abs. 4 ZPO ist das Gericht für die Zeit von vier Jahren nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet zu überprüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Prozesskostenhilfeempfänger dergestalt eingetreten ist, dass diese eine Rückforderung der aus der Staatskasse gewährten Prozesskostenhilfe zulassen. Eine Aufhebung der Bewilligung kommt nach § 124 Nr. 2 ZPO dann in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger keine aktuelle Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgibt.

Im vorliegen Fall ist das mit der sofortigen Beschwerde abgegebene Versprechen einer Vorlage einer entsprechenden erneuten Erklärungen mit entsprechenden Belegen trotz mehrfacher Erinnerung und Fristsetzung, zuletzt bis 03. Mai 2007, nicht eingelöst worden.

Aus vorgenannten Gründen hat die Rechtspflegerin von dem ihr zuständigen Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegt nicht vor.

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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